In die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf eines anderen eingreifende Tatsachenbehauptungen sind nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung zu beurteilen (MR 1995, 16; 6 Ob 212/98i mwN). Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten, der sich gegen das sicherungsweise erlassene Unterlassungsgebot wendet, zerlegt unzulässigerweise die vom Kläger bekämpfte Äußerung in ihre einzelnen Bestandteile. Daran scheitert auch der weitere Einwand der Beklagten, die Wiederholungsgefahr wäre wegen des angebotenen Unterlassungsvergleichs weggefallen. Ein Teilvergleichsanbot kann zwar bei mehreren Ansprüchen (etwa bei Vorliegen mehrerer getrennt zu beurteilenden Äußerungen oder beim Zusammentreffen von Unterlassungsansprüchen mit Schadenersatzansprüchen oder Widerrufsansprüchen) für den vom Vergleichsanbot betroffenen Teil die Wiederholungsgefahr beseitigen (6 Ob 8/96 = SZ 69/28), nicht aber bei der vorliegenden Zerlegung der einheitlichen Äußerung in die einzelnen Bestandteile, um solcherart einen Teil der Äußerung gegenüber Ansprüchen nach § 1330 ABGB anfechtungsfest zu gestalten. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, ob nicht auch der isolierte Vorwurf der Verschwendung von Steuergeldern schon nach dem Grundsatz, dass der Täter die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Äußerung gegen sich gelten lassen muss (MR 1994, 111 mwN), zu verbieten wäre.In die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf eines anderen eingreifende Tatsachenbehauptungen sind nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung zu beurteilen (MR 1995, 16; 6 Ob 212/98i mwN). Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten, der sich gegen das sicherungsweise erlassene Unterlassungsgebot wendet, zerlegt unzulässigerweise die vom Kläger bekämpfte Äußerung in ihre einzelnen Bestandteile. Daran scheitert auch der weitere Einwand der Beklagten, die Wiederholungsgefahr wäre wegen des angebotenen Unterlassungsvergleichs weggefallen. Ein Teilvergleichsanbot kann zwar bei mehreren Ansprüchen (etwa bei Vorliegen mehrerer getrennt zu beurteilenden Äußerungen oder beim Zusammentreffen von Unterlassungsansprüchen mit Schadenersatzansprüchen oder Widerrufsansprüchen) für den vom Vergleichsanbot betroffenen Teil die Wiederholungsgefahr beseitigen (6 Ob 8/96 = SZ 69/28), nicht aber bei der vorliegenden Zerlegung der einheitlichen Äußerung in die einzelnen Bestandteile, um solcherart einen Teil der Äußerung gegenüber Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB anfechtungsfest zu gestalten. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, ob nicht auch der isolierte Vorwurf der Verschwendung von Steuergeldern schon nach dem Grundsatz, dass der Täter die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Äußerung gegen sich gelten lassen muss (MR 1994, 111 mwN), zu verbieten wäre.
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur. Dagegen kann die Beklagte auch nicht
eine aus dem Jahr 1974 stammende Vorentscheidung (7 Ob 90/74 = JBl
1974, 527 = ÖBl 1975, 86) ins Treffen führen. Dieser Entscheidung lag
ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dem Kläger war vorgeworfen worden, dass er durch sein Eintreten für ein bestimmtes Straßenbauprojekt "die missbräuchliche Vergeudung von 50 Millionen S an öffentlichen Geldern für seine privaten Zwecke" betreibe. Dies qualifizierte der
7. Senat des Obersten Gerichtshofs damals als (zulässiges) Werturteil. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Kläger des Vorverfahrens im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall über die öffentlichen Mittel nicht selbst verfügungsberechtigt war, dem Kläger also nicht der Vorwurf gemacht worden war, er verschwende Steuergelder (vgl 6 Ob 114/01k).7. Senat des Obersten Gerichtshofs damals als (zulässiges) Werturteil. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Kläger des Vorverfahrens im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall über die öffentlichen Mittel nicht selbst verfügungsberechtigt war, dem Kläger also nicht der Vorwurf gemacht worden war, er verschwende Steuergelder vergleiche 6 Ob 114/01k).