Der Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab.Der Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab.
1. Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch beseitigt ein Vergleichsangebot des Beklagten dann, wenn der Kläger auch Urteilsveröffentlichung begehrt, die Wiederholungsgefahr nur unter der Voraussetzung, dass dem Kläger zugleich auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten wird. Der Veröffentlichungsanspruch ist nämlich untrennbar mit dem Unterlassungsanspruch verknüpft und ein von diesem abhängiger Nebenanspruch (4 Ob 232/03a mwN; vgl RIS-Justiz RS0079531).1. Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch beseitigt ein Vergleichsangebot des Beklagten dann, wenn der Kläger auch Urteilsveröffentlichung begehrt, die Wiederholungsgefahr nur unter der Voraussetzung, dass dem Kläger zugleich auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten wird. Der Veröffentlichungsanspruch ist nämlich untrennbar mit dem Unterlassungsanspruch verknüpft und ein von diesem abhängiger Nebenanspruch (4 Ob 232/03a mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0079531).
2. Anders ist die Rechtslage dann, wenn neben dem Unterlassungsanspruch von diesem unabhängige Ansprüche gestellt werden. Über solche Ansprüche kann nämlich - anders als bei einem mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch verknüpften Urteilsveröffentlichungsbegehren - auch nach Abschluss eines (Teil-)Unterlassungsvergleichs eine gerichtliche Entscheidung ergehen (6 Ob 295/03f = MR 2005, 371 - Unsaubere Praktik; 6 Ob 315/05z). Etwa aus der Weigerung, einen Vergleich über eine verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, kann demnach nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung zu setzen (RIS-Justiz RS0079899 [T30]).
3.1. Im Zusammenhang mit mehreren auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüchen wurde schon ausgesprochen, dass der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs selbstständige Ansprüche sind, weshalb es regelmäßig dem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht entgegensteht, dass der Beklagte nur über das Unterlassungsbegehren einen vollstreckbaren Vergleich anbietet, darüber hinausgehende Ansprüche (Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs, Schadenersatzbegehren, Kostenersatzbegehren) aber nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert (RIS-Justiz RS0079899 [T38]; RS0102057).3.1. Im Zusammenhang mit mehreren auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Ansprüchen wurde schon ausgesprochen, dass der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs selbstständige Ansprüche sind, weshalb es regelmäßig dem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht entgegensteht, dass der Beklagte nur über das Unterlassungsbegehren einen vollstreckbaren Vergleich anbietet, darüber hinausgehende Ansprüche (Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs, Schadenersatzbegehren, Kostenersatzbegehren) aber nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert (RIS-Justiz RS0079899 [T38]; RS0102057).
3.2. Für auf § 7 UWG gestützte Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs gilt nichts anderes. Sowohl nach § 1330 Abs 2 ABGB als auch nach § 7 UWG besteht nämlich grundsätzlich ein selbstständiger Anspruch des Verletzten auf Widerruf (vgl 4 Ob 312/80 = ÖBl 1981, 45 - Griechenland-Reise) und Veröffentlichung des Widerrufs. Unterschiede zwischen der bürgerlich-rechtlichen und der wettbewerbsrechtlichen Norm liegen allenfalls im Bereich der Tatbestandsmäßigkeit (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung³ Rz 114, 116), nicht hingegen in ihrem Wesen als von einem gleichzeitig erhobenen Unterlassungsbegehren unabhängige Ansprüche. In diesem Kontext muss hier nicht erörtert werden, ob und - bejahendenfalls - inwieweit die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines klagestattgebenden Unterlassungsurteils (oder eines Unterlassungsvergleichs) einen gesonderten Anspruch auf Veröffentlichung eines Widerrufs ausschließt (siehe dazu RIS-Justiz RS0031904).3.2. Für auf Paragraph 7, UWG gestützte Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs gilt nichts anderes. Sowohl nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB als auch nach Paragraph 7, UWG besteht nämlich grundsätzlich ein selbstständiger Anspruch des Verletzten auf Widerruf vergleiche 4 Ob 312/80 = ÖBl 1981, 45 - Griechenland-Reise) und Veröffentlichung des Widerrufs. Unterschiede zwischen der bürgerlich-rechtlichen und der wettbewerbsrechtlichen Norm liegen allenfalls im Bereich der Tatbestandsmäßigkeit (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung³ Rz 114, 116), nicht hingegen in ihrem Wesen als von einem gleichzeitig erhobenen Unterlassungsbegehren unabhängige Ansprüche. In diesem Kontext muss hier nicht erörtert werden, ob und - bejahendenfalls - inwieweit die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines klagestattgebenden Unterlassungsurteils (oder eines Unterlassungsvergleichs) einen gesonderten Anspruch auf Veröffentlichung eines Widerrufs ausschließt (siehe dazu RIS-Justiz RS0031904).
4. Die Beurteilung des Rekursgerichts, mit dem angebotenen Teilvergleich habe die Beklagte die Vermutung künftiger Verstöße entkräftet, weicht von der dargestellten Rechtsprechung nicht ab. Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, hat grundsätzlich keine „erhebliche Bedeutung" iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0031891).4. Die Beurteilung des Rekursgerichts, mit dem angebotenen Teilvergleich habe die Beklagte die Vermutung künftiger Verstöße entkräftet, weicht von der dargestellten Rechtsprechung nicht ab. Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, hat grundsätzlich keine „erhebliche Bedeutung" iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0031891).
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.