Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil der Frage, inwieweit das Anbot auf Abschluß eines vollstreckbaren Vergleiches die für ein Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr im Rahmen mehrerer nach § 1330 Abs 2 ABGB erhobenen Ansprüche beseitigt, über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt und vom erkennenden Senat gegensätzlich zur Ansicht der Vorinstanzen gelöst wurde.Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil der Frage, inwieweit das Anbot auf Abschluß eines vollstreckbaren Vergleiches die für ein Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr im Rahmen mehrerer nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erhobenen Ansprüche beseitigt, über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt und vom erkennenden Senat gegensätzlich zur Ansicht der Vorinstanzen gelöst wurde.
In der Entscheidung vom 8.2.1996, 6 Ob 8/96, hat der erkennende Senat ausgeführt, daß ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr beseitigt. Fraglich war nur, ob die Wiederholungsgefahr deshalb noch anzunehmen ist, weil der Beklagte die weiteren Ansprüche des Klägers auf Widerruf der Behauptungen und Veröffentlichung des Widerrufes nicht anerkennt und dazu keinen Vergleich angeboten hat. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Ansicht über das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung in Wettbewerbssachen gestützt, wonach der Beklagte, wenn der Kläger einen Unterlassungsanspruch (etwa nach § 7 UWG) und einen Veröffentlichungsanspruch geltend macht, beide Ansprüche anzuerkennen habe, damit die Wiederholungsgefahr verneint werden könne. Beim Urteilsveröffentlichungsbegehren nach § 25 Abs 3 UWG handelt es sich aber um einen Nebenanspruch zum Unterlassungsanspruch, bei dem eine gerichtliche Ermächtigung zur Veröffentlichung eines Teilvergleiches (über die Unterlassungsverpflichtung) nicht in Frage kommt, so daß der Kläger bei Annahme des Vergleichsanbotes seinen Veröffentlichungsanspruch nicht mehr durchsetzen könnte, also mit dem Vergleich nicht alles erhält, was er im Prozeß durchsetzen könnte. Bei Ansprüchen nach § 1330 ABGB sieht das Gesetz keinen Urteilsveröffentlichungsanspruch vor. Beim Widerrufsbegehren und beim Begehren auf Veröffentlichung des Widerrufes handelt es sich nicht um Nebenansprüche zum Unterlassungsbegehren, sondern um davon verschiedene selbständige Ansprüche. Der Widerruf ist eine Art der Naturalherstellung, mit dem die Wirkung der unwahren Äußerungen beseitigt werden soll. Er dient der Beseitigung der schon eingetretenen Folgen der Rufschädigung, während die Unterlassungsverpflichtung künftige weitere Rufschädigungen verhindern soll. Der Unterlassungsanspruch steht unabhängig von einem Verschulden zu, der Widerrufsanspruch setzt den Nachweis eines Verschuldens des Beklagten voraus. Nur beim Unterlassungsanspruch ist die Frage der Wiederholungsgefahr bedeutsam. Wegen der Verschiedenheit der Ansprüche kann die Wiederholungsgefahr im jeweiligen Einzelfall, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, auch dann verneint werden, wenn der Beklagte nur einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich, nicht aber einen Vergleich auch hinsichtlich des gestellten Widerrufsbegehrens und hinsichtlich des Begehrens auf Veröffentlichung des Widerrufes anbietet. Im Fall der Kumulierung mehrerer Ansprüche steht dem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, daß der Beklagte über das Unterlassungsbegehren hinausreichende weitere Ansprüche nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert, etwa über ein neben dem Unterlassungsbegehren gestelltes Schadenersatzbegehren, über ein weiteres Unterlassungsbegehren oder über das Kostenbegehren. Ein Vergleichsanbot nur hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens wäre allerdings nicht ausreichend, wenn der Beklagte den Kläger damit zu einem teilweisen Nachgeben hinsichtlich der weiteren Begehren nötigen wollte. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Mit dem angebotenen Teilvergleich wurde die Vermutung künftiger Verstöße entkräftet. Daß trotz dieses Anbotes die Wiederholungsgefahr aus besonderen Gründen weiterbestehe, hätten die Kläger zu behaupten und nachzuweisen gehabt. Sie haben die Ablehnung des Vergleiches aber nur mit dem mangelnden Anbot eines Vergleichs auch hinsichtlich des Widerrufsbegehrens und dessen Veröffentlichung begründet, was, wie dargelegt, für die Annahme des Weiterbestehens der Wiederholungsgefahr nicht ausreicht. Im Falle der Annahme des Vergleiches durch die Klägerin hätte diese alles erhalten, was sie bei Fortsetzung des Prozesses über den Unterlassungsanspruch hätte durchsetzen können. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches ist die Revision daher berechtigt.In der Entscheidung vom 8.2.1996, 6 Ob 8/96, hat der erkennende Senat ausgeführt, daß ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr beseitigt. Fraglich war nur, ob die Wiederholungsgefahr deshalb noch anzunehmen ist, weil der Beklagte die weiteren Ansprüche des Klägers auf Widerruf der Behauptungen und Veröffentlichung des Widerrufes nicht anerkennt und dazu keinen Vergleich angeboten hat. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Ansicht über das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung in Wettbewerbssachen gestützt, wonach der Beklagte, wenn der Kläger einen Unterlassungsanspruch (etwa nach Paragraph 7, UWG) und einen Veröffentlichungsanspruch geltend macht, beide Ansprüche anzuerkennen habe, damit die Wiederholungsgefahr verneint werden könne. Beim Urteilsveröffentlichungsbegehren nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG handelt es sich aber um einen Nebenanspruch zum Unterlassungsanspruch, bei dem eine gerichtliche Ermächtigung zur Veröffentlichung eines Teilvergleiches (über die Unterlassungsverpflichtung) nicht in Frage kommt, so daß der Kläger bei Annahme des Vergleichsanbotes seinen Veröffentlichungsanspruch nicht mehr durchsetzen könnte, also mit dem Vergleich nicht alles erhält, was er im Prozeß durchsetzen könnte. Bei Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB sieht das Gesetz keinen Urteilsveröffentlichungsanspruch vor. Beim Widerrufsbegehren und beim Begehren auf Veröffentlichung des Widerrufes handelt es sich nicht um Nebenansprüche zum Unterlassungsbegehren, sondern um davon verschiedene selbständige Ansprüche. Der Widerruf ist eine Art der Naturalherstellung, mit dem die Wirkung der unwahren Äußerungen beseitigt werden soll. Er dient der Beseitigung der schon eingetretenen Folgen der Rufschädigung, während die Unterlassungsverpflichtung künftige weitere Rufschädigungen verhindern soll. Der Unterlassungsanspruch steht unabhängig von einem Verschulden zu, der Widerrufsanspruch setzt den Nachweis eines Verschuldens des Beklagten voraus. Nur beim Unterlassungsanspruch ist die Frage der Wiederholungsgefahr bedeutsam. Wegen der Verschiedenheit der Ansprüche kann die Wiederholungsgefahr im jeweiligen Einzelfall, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, auch dann verneint werden, wenn der Beklagte nur einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich, nicht aber einen Vergleich auch hinsichtlich des gestellten Widerrufsbegehrens und hinsichtlich des Begehrens auf Veröffentlichung des Widerrufes anbietet. Im Fall der Kumulierung mehrerer Ansprüche steht dem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, daß der Beklagte über das Unterlassungsbegehren hinausreichende weitere Ansprüche nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert, etwa über ein neben dem Unterlassungsbegehren gestelltes Schadenersatzbegehren, über ein weiteres Unterlassungsbegehren oder über das Kostenbegehren. Ein Vergleichsanbot nur hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens wäre allerdings nicht ausreichend, wenn der Beklagte den Kläger damit zu einem teilweisen Nachgeben hinsichtlich der weiteren Begehren nötigen wollte. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Mit dem angebotenen Teilvergleich wurde die Vermutung künftiger Verstöße entkräftet. Daß trotz dieses Anbotes die Wiederholungsgefahr aus besonderen Gründen weiterbestehe, hätten die Kläger zu behaupten und nachzuweisen gehabt. Sie haben die Ablehnung des Vergleiches aber nur mit dem mangelnden Anbot eines Vergleichs auch hinsichtlich des Widerrufsbegehrens und dessen Veröffentlichung begründet, was, wie dargelegt, für die Annahme des Weiterbestehens der Wiederholungsgefahr nicht ausreicht. Im Falle der Annahme des Vergleiches durch die Klägerin hätte diese alles erhalten, was sie bei Fortsetzung des Prozesses über den Unterlassungsanspruch hätte durchsetzen können. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches ist die Revision daher berechtigt.
In den Revisionsausführungen zum Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil durch das Berufungsgericht folgt der ständigen Rechtsprechung und ist, angewendet auf den vorliegenden Einzelfall zutreffend, so daß diesbezüglich gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Entscheidungsgründe der 2.Instanz verwiesen werden kann.In den Revisionsausführungen zum Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil durch das Berufungsgericht folgt der ständigen Rechtsprechung und ist, angewendet auf den vorliegenden Einzelfall zutreffend, so daß diesbezüglich gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Entscheidungsgründe der 2.Instanz verwiesen werden kann.
Die Klägerin ist mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht durchgedrungen, wohl aber hinsichtlich des Widerrufsbegehrens und jenes auf Veröffentlichung des Widerrufs. Es ist von einer Gleichwertigkeit des Unterlassungsanspruches und des Widerrufsanspruchs (samt dem Nebenanspruch auf Veröffentlichung) auszugehen. Hinsichtlich der Rechtsvertretungskosten ergibt sich daher eine Kostenaufhebung (§§ 43 Abs 1, 50 ZPO). Die Klägerin hat allerdings der Beklagten die Hälfte der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren zu ersetzen, abzüglich der Hälfte der von ihr getragenen Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz (§ 43 Abs 1 dritter Satz ZPO).Die Klägerin ist mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht durchgedrungen, wohl aber hinsichtlich des Widerrufsbegehrens und jenes auf Veröffentlichung des Widerrufs. Es ist von einer Gleichwertigkeit des Unterlassungsanspruches und des Widerrufsanspruchs (samt dem Nebenanspruch auf Veröffentlichung) auszugehen. Hinsichtlich der Rechtsvertretungskosten ergibt sich daher eine Kostenaufhebung (Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO). Die Klägerin hat allerdings der Beklagten die Hälfte der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren zu ersetzen, abzüglich der Hälfte der von ihr getragenen Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz (Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ZPO).