Die ao Revision der Erstklägerin, die lediglich die Abweisung ihres Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens bekämpft, ist zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zwar richtig ausgeführt, daß ein Anbot zum Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches grundsätzlich die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des verschuldensunabhängigen Unterlassungsbegehrens beseitigt, aber übersehen, daß dies allein nicht auch zur Abweisung des überdies erhobenen, Verschulden voraussetzenden Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens führt. Seit der Entscheidung des erkennenden Senates 6 Ob 2026/96a (= MR 1997,
25) entspricht es dessen ständiger Rechtsprechung, daß in Fällen, in denen gemäß § 1330 Abs 2 ABGB sowohl Ansprüche auf Unterlassung als auch auf Widerruf und Veröffentlichung desselben geltend gemacht werden, ein bloß auf das Unterlassungsbegehren beschränktes Anbot zum Abschluß eines Vergleiches grundsätzlich die Wiederholungsgefahr beseitigt. Anders als beim Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsanspruch nach dem UWG, bei dem das Urteilsveröffentlichungsbegehren nach dessen § 25 Abs 3 nur einen Nebenanspruch zum Unterlassungsanspruch darstellt, sieht das Gesetz bei Ansprüchen nach § 1330 ABGB keinen Urteilsveröffentlichungsanspruch vor. Beim Widerrufsbegehren und dem Begehren auf Veröffentlichung des Widerrufs handelt es sich nicht um einen Nebenanspruch zum Unterlassungsbegehren, sondern um verschiedene, selbständige Ansprüche. Nur beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch ist die Frage der Wiederholungsgefahr bedeutsam. Wegen der Verschiedenheit der Ansprüche kann die Wiederholungsgefahr, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, auch dann verneint werden, wenn der Beklagte nur einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich, nicht aber einen Vergleich auch hinsichtlich des gestellten Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens anbietet. Im Fall der Kumulierung mehrerer Ansprüche steht dem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, daß der Beklagte über das Unterlassungsbegehren hinausreichende weitere Ansprüche nicht anerkennt und diesbezüglich (weiterhin) eine gerichtliche Entscheidung fordert. Durch das Anbot der Beklagten auf Abschluß eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches hinsichtlich der Erstklägerin ist wegen der Ablehnung daher nur ihr Unterlassungsbegehren abzuweisen, während über ihre weiteren, selbständigen Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung unter Prüfung auch des Verschuldens an der Verbreitung rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen zu erkennen ist. Ein solches, auf Fahrlässigkeit beruhendes Verschulden des Erstbeklagten, das auch die Zweitbeklagte vertreten muß, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen und das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes verneint (§ 510 Abs 3 ZPO). Dies aber muß gegenüber der Erstklägerin zu einer Klagestattgebung wie im Spruch ersichtlich führen.25) entspricht es dessen ständiger Rechtsprechung, daß in Fällen, in denen gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sowohl Ansprüche auf Unterlassung als auch auf Widerruf und Veröffentlichung desselben geltend gemacht werden, ein bloß auf das Unterlassungsbegehren beschränktes Anbot zum Abschluß eines Vergleiches grundsätzlich die Wiederholungsgefahr beseitigt. Anders als beim Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsanspruch nach dem UWG, bei dem das Urteilsveröffentlichungsbegehren nach dessen Paragraph 25, Absatz 3, nur einen Nebenanspruch zum Unterlassungsanspruch darstellt, sieht das Gesetz bei Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB keinen Urteilsveröffentlichungsanspruch vor. Beim Widerrufsbegehren und dem Begehren auf Veröffentlichung des Widerrufs handelt es sich nicht um einen Nebenanspruch zum Unterlassungsbegehren, sondern um verschiedene, selbständige Ansprüche. Nur beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch ist die Frage der Wiederholungsgefahr bedeutsam. Wegen der Verschiedenheit der Ansprüche kann die Wiederholungsgefahr, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, auch dann verneint werden, wenn der Beklagte nur einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich, nicht aber einen Vergleich auch hinsichtlich des gestellten Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens anbietet. Im Fall der Kumulierung mehrerer Ansprüche steht dem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, daß der Beklagte über das Unterlassungsbegehren hinausreichende weitere Ansprüche nicht anerkennt und diesbezüglich (weiterhin) eine gerichtliche Entscheidung fordert. Durch das Anbot der Beklagten auf Abschluß eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches hinsichtlich der Erstklägerin ist wegen der Ablehnung daher nur ihr Unterlassungsbegehren abzuweisen, während über ihre weiteren, selbständigen Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung unter Prüfung auch des Verschuldens an der Verbreitung rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen zu erkennen ist. Ein solches, auf Fahrlässigkeit beruhendes Verschulden des Erstbeklagten, das auch die Zweitbeklagte vertreten muß, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen und das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes verneint (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dies aber muß gegenüber der Erstklägerin zu einer Klagestattgebung wie im Spruch ersichtlich führen.
Die Entscheidung über die Kosten erster und zweiter Instanz beruht auf den §§ 43 und 50 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf den §§ 41 und 50 ZPO. Bei der Kostenentscheidung sind Unterlassungsbegehren einerseits und Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren anderseits mangels besonderer abweichender Bewertung als gleichwertig anzusehen. Da die Kläger im vorliegenden Fall jedoch ihr Unterlassungsbegehren zunächst doppelt so hoch bewertet haben wie das Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren (300.000 S gegenüber je 50.000 S) und auch noch im Zuge des Verfahrens das Unterlassungsbegehren wesentlich höher bewertet haben (mit 140.000 S gegenüber nur 100.000 S der beiden anderen Begehren), rechtfertigt dies - unabhängig von einer hier nicht vorzunehmenden internen Aufteilung zwischen den beiden Klägern - das Unterliegen der Erstklägerin nur mit dem Unterlassungsbegehren und ihr Obsiegen hinsichtlich quantitativ geringerer inkriminierter Äußerungen - eine gegenseitige Aufhebung der Rechtsvertretungskosten in erster und zweiter Instanz.Die Entscheidung über die Kosten erster und zweiter Instanz beruht auf den Paragraphen 43 und 50 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Bei der Kostenentscheidung sind Unterlassungsbegehren einerseits und Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren anderseits mangels besonderer abweichender Bewertung als gleichwertig anzusehen. Da die Kläger im vorliegenden Fall jedoch ihr Unterlassungsbegehren zunächst doppelt so hoch bewertet haben wie das Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren (300.000 S gegenüber je 50.000 S) und auch noch im Zuge des Verfahrens das Unterlassungsbegehren wesentlich höher bewertet haben (mit 140.000 S gegenüber nur 100.000 S der beiden anderen Begehren), rechtfertigt dies - unabhängig von einer hier nicht vorzunehmenden internen Aufteilung zwischen den beiden Klägern - das Unterliegen der Erstklägerin nur mit dem Unterlassungsbegehren und ihr Obsiegen hinsichtlich quantitativ geringerer inkriminierter Äußerungen - eine gegenseitige Aufhebung der Rechtsvertretungskosten in erster und zweiter Instanz.