Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerinnen bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichts, sie hätten ihre "Kampfpreisunterbietung" in Tirol durch eine Erhöhung des Abonnementpreises in Ostösterreich "quersubventioniert". Der Abonnementpreis von 99 S in Tirol sei kostendeckend, weil auch die Anzeigenerlöse zu berücksichtigen seien. Zu Preisdifferenzen zwischen verschiedenen Märkten komme es wegen unterschiedlicher Druck- und Herstellkosten, unzufriedenstellender Anzeigenerlöse udgl. Die Klägerinnen könnten das Hauszustellungssystem in Tirol nur einführen und aufrechterhalten, wenn es ihnen gelinge, mehr Abonnenten zu gewinnen. Mit einem 100 S übersteigenden Preis sei dies angesichts der marktbeherrschenden Stellung der "Tiroler Tageszeitung" ausgeschlossen. Die beanstandete Postwurfsendung erwecke den Eindruck, dass die Abonnementpreise der Klägerinnen in Ostösterreich überhöht seien; das sei jedoch unrichtig, weil ihre Preise denen der Konkurrenz entsprächen. Die Durchschnittsleser stellten keine betriebswirtschaftlichen Erwägungen an. Auch eine zutreffende Information wäre wettbewerbswidrig, weil die Beklagte danach trachte, die (potenziellen) Abonnenten der Klägerinnen in Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen die Klägerinnen aufzubringen. Sie betreibe ausschließlich destruktiven Behinderungswettbewerb. Hätte sie ihre Eigenschaft als Konkurrentin offengelegt, so wäre der Aussendung eine wesentliche geringere Bedeutung zugemessen worden.
Die Klägerinnen machen damit einerseits geltend, dass die Beklagte
sie durch die beanstandete Aussendung in wettbewerbswidriger Weise
behindere, andererseits werfen sie ihr vor, die Wirkung ihrer
Maßnahme durch Täuschung über ihre Urheberschaft zu verstärken. Die
Klägerinnen berufen sich auf die Entscheidungen ecolex 1994, 109 = MR
1993, 232 = ÖBl 1993, 216 = RdW 1994, 107 = WBl 1994, 95 -
Jahresbonifikation; ecolex 1994, 109 = MR 1994, 30 = WBl 1994, 134 =
ARD 4570/39/94 - Abonnentenwerbung II und ÖBl 1998, 129 = WBl 1998,
320 - Nintendo.
Nach der Entscheidung ecolex 1994, 109 = MR 1993, 232 = ÖBl 1993, 216
= RdW 1994, 107 = WBl 1994, 95 - Jahresbonifikation liegt
sittenwidriger Behinderungswettbewerb dann vor, wenn der Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann, so dass die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb ist. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten; sie gefährdet zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, welchen § 1 UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der Allgemeinheit schützen will.sittenwidriger Behinderungswettbewerb dann vor, wenn der Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann, so dass die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb ist. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten; sie gefährdet zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, welchen Paragraph eins, UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der Allgemeinheit schützen will.
Gegenstand dieser Entscheidung war eine von einer Anzeigengesellschaft an potenzielle Interessenten von Personalanzeigen verteilte Broschüre "Jahresbonifikation für Personalanzeigen". In der Broschüre wurde angekündigt, jedem Einschaltungskunden von Personalanzeigen im "Kurier" einen gestaffelten Rabatt für den Fall zu gewähren, dass sich ein bestimmtes, in Prozenten ausgedrücktes Übergewicht der Einschaltungen im "Kurier" gegenüber den Einschaltungen in den überregionalen Tageszeitungen "Der Standard" und "Die Presse" ergibt. Diese Ankündigung wurde als sittenwidrig beurteilt, weil die Anzeigengesellschaft den Rabatt nicht daran knüpfte, dass ihr mehr Aufträge, sondern dass ihren Mitbewerbern weniger Aufträge erteilt werden. Die Anzeigenkunden sollten dadurch veranlasst werden, ihre Geschäftsverbindung zu den Konkurrenten des "Kurier" einzuschränken; die Ankündigung wirkte daher ähnlich einem Boykott.
Gegenstand der Entscheidung ecolex 1994, 109 = MR 1994, 30 = WBl
1994, 134 = ARD 4570/39/94 - Abonnentenwerbung II war ein von der Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles" vorbereiteter und an einen unbestimmten Personenkreis verschickter Kündigungsbrief für ein Abonnement der Tageszeitungen "Neue Kronen Zeitung" oder "Kurier". Die Aktion wurde als sittenwidriges Ausspannen von Kunden gewertet und untersagt. Das Verbreiten vorgedruckter, an einen bestimmten Mitbewerber adressierter Kündigungsschreiben durch Massenpostwurf sei ein massiver Eingriff in den Kundenkreis des Mitbewerbers, der den Wettbewerb verfälsche, weil er nicht darauf ausgerichtet sei, den Kunden durch bessere und/oder preisgünstigere Ware zu gewinnen.1994, 134 = ARD 4570/39/94 - Abonnentenwerbung römisch zwei war ein von der Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles" vorbereiteter und an einen unbestimmten Personenkreis verschickter Kündigungsbrief für ein Abonnement der Tageszeitungen "Neue Kronen Zeitung" oder "Kurier". Die Aktion wurde als sittenwidriges Ausspannen von Kunden gewertet und untersagt. Das Verbreiten vorgedruckter, an einen bestimmten Mitbewerber adressierter Kündigungsschreiben durch Massenpostwurf sei ein massiver Eingriff in den Kundenkreis des Mitbewerbers, der den Wettbewerb verfälsche, weil er nicht darauf ausgerichtet sei, den Kunden durch bessere und/oder preisgünstigere Ware zu gewinnen.
In der Entscheidung ÖBl 1998, 229 = WBl 1998, 320 - Nintendo hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob der Erwerb einer Marke durch einen Parallelimporteur wettbewerbswidrig ist, wenn unter dieser Marke im Ausland ein Videospiel vorgestellt wurde, das auch auf dem österreichischen Markt eingeführt werden soll. Der Markeninhaber hatte die Marke registrieren lassen, um den Vertrieb des Videospiels in Österreich von seiner - wohl nur gegen Entgelt erhältlichen - Zustimmung abhängig zu machen. Zweck der Markenregistrierung war es demnach, den Absatz der Generalimporteurin in Österreich zu behindern.
Keiner dieser Entscheidungen liegt ein Sachverhalt zugrunde, der dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar wäre. Im vorliegenden Fall geht es um eine Postwurfsendung, durch die ein Mitbewerber Kunden seines Konkurrenten über dessen Preispolitik aufklärt, obwohl er gar nicht anstrebt, diese Kunden für sich zu gewinnen. Grund für die Postwurfsendung ist der vom Konkurrenten geführte Preiswettbewerb auf einem örtlich verschiedenen Markt.
Der Inhalt der Postwurfsendung beschränkt sich auf die Wiedergabe der Fakten und die rhetorische Frage, ob für die gleiche Leistung der gleiche Preis verlangt werde. Der durch sie erweckte Eindruck ist für die Klägerinnen von Nachteil, weil das zeitliche Zusammentreffen von Preissenkung und Preiserhöhung annehmen lässt, dass die Klägerinnen den Preiswettbewerb in Tirol durch einen Preiszuschlag in Ostösterreich finanzieren. Diese nachteiligen Auswirkungen werden allein schon durch die wahrheitsgetreue Information über die Preispolitik der Klägerinnen und nicht durch eine von der Beklagten gewählte Formulierung ausgelöst; sie können daher nicht der Beklagten angelastet werden. Wer nämlich ein, wenn nicht sogar in einem für ihn negativen Sinn eindeutiges, so doch zumindest mehrdeutiges Verhalten an den Tag legt, das zu für ihn nachteiligen Schlüssen führen kann, kann dafür nicht denjenigen verantwortlich machen, der über dieses Verhalten informiert.
Die Information über die Preispolitik der Klägerinnen ist zwar geeignet, Zweifel an der Seriosität ihrer Preisgestaltung zu wecken und damit Kunden der Klägerinnen gegen diese einzunehmen. Das macht sie aber noch nicht zu einer Behinderungsmaßnahme, die es den Klägerinnen unmöglich machte oder auch nur erschwerte, ihre Leistung auf dem von ihnen beherrschten ostösterreichischen Markt zur Geltung zu bringen. Als Zeitungsunternehmen können die Klägerinnen jederzeit ihrer Auffassung nach unrichtigen Schlussfolgerungen entgegenwirken; sie brauchen dazu nur die von ihnen behaupteten sachlichen Gründe für die Preiserhöhung in Ostösterreich offenzulegen. Dass ein solcher Aufklärungsbedarf bestehen mag, folgt nicht (nur) aus der Aktion der Beklagten, sondern aus der von den Klägerinnen praktizierten "Preisspaltung", die ihren Kunden auch auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sein kann.
Die Art und Weise, wie dies geschieht, wirkt sich auf den bei den Kunden erweckten Eindruck nicht aus. Anders als bei einer als amtliche (ecolex 1997, 442 = MR 1997, 166 = ÖBl 1998, 11 = RdW 1997, 455 - Zuweisungs-Bescheinigung) oder als private (4 Ob 59/00f; 4 Ob 64/00s) Mitteilung getarnten Werbemaßnahme wird der Empfänger nicht durch Täuschung über den wahren Charakter der Postwurfsendung veranlasst, eine Werbebotschaft zur Kenntnis zu nehmen. Er erhält eine Information, deren Eignung, zur Kenntnis genommen zu werden, in erster Linie von ihrem Inhalt bestimmt wird. Dass dieser weniger glaubwürdig wäre, wenn sich ein Mitbewerber eindeutig als Urheber deklarierte, können die Klägerinnen nicht für sich ins Treffen führen, weil auch sie nicht bestreiten können, dass ihre Preispolitik wahrheitsgemäß beschrieben wird.
Ihr Unterlassungsbegehren wäre nur dann berechtigt, wenn die Voraussetzungen zuträfen, unter denen wahre Behauptungen über das Geschäftsgebaren eines Mitbewerbers unzulässig sind. Wahre Behauptungen geschäftsschädigender Art sind nur dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn kein hinreichender Anlass besteht, das eigene Erfolgsstreben mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und wenn sich die Kritik nicht nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Einen hinreichenden Anlass für die Informationskampagne der Beklagten bildet der von den Klägerinnen geführte Preiswettbewerb in Tirol; die Kritik ist auch nicht überschießend, sondern beschränkt sich darauf, die Fakten offenzulegen. Da demnach der Schutz des lauteren Wettbewerbs das von den Klägerinnen begehrte Verbot nicht zu rechtfertigen vermag, wäre ein Unterlassungsgebot mit dem - auch die kommerzielle Werbung schützenden (Mayer, B-VG**2, 567 mwN) - Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art 10 EMRK unvereinbar.Ihr Unterlassungsbegehren wäre nur dann berechtigt, wenn die Voraussetzungen zuträfen, unter denen wahre Behauptungen über das Geschäftsgebaren eines Mitbewerbers unzulässig sind. Wahre Behauptungen geschäftsschädigender Art sind nur dann sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn kein hinreichender Anlass besteht, das eigene Erfolgsstreben mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und wenn sich die Kritik nicht nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Einen hinreichenden Anlass für die Informationskampagne der Beklagten bildet der von den Klägerinnen geführte Preiswettbewerb in Tirol; die Kritik ist auch nicht überschießend, sondern beschränkt sich darauf, die Fakten offenzulegen. Da demnach der Schutz des lauteren Wettbewerbs das von den Klägerinnen begehrte Verbot nicht zu rechtfertigen vermag, wäre ein Unterlassungsgebot mit dem - auch die kommerzielle Werbung schützenden (Mayer, B-VG**2, 567 mwN) - Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, EMRK unvereinbar.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.