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Rechtssatz RS0113462×

Rechtssatz RS0113462

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113462

Entscheidungsdatum

28.11.2000

Rechtssatz

Der Werbende muss zwar bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen; er hat aber nicht für nachteilige Wirkungen einzustehen, die allein schon aus der wahrheitsgetreuen Information über das Verhalten eines Mitbewerbers folgen. Wer nämlich ein, wenn nicht sogar in einem für ihn negativen Sinn eindeutiges, so doch zumindest mehrdeutiges Verhalten an den Tag legt, das zu für ihn nachteiligen Schlüssen führen kann, kann dafür nicht denjenigen verantwortlich machen, der über dieses Verhalten informiert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 73/00i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 73/00i
  • 4 Ob 167/00p
    Entscheidungstext OGH 04.07.2000 4 Ob 167/00p
    Auch; nur: Der Werbende muss zwar bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. (T1)
  • 4 Ob 302/00s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 4 Ob 302/00s
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113462

Dokumentnummer

JJR_20000321_OGH0002_0040OB00073_00I0000_001