Rechtssatz RS0113462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113462
Entscheidungsdatum
28.11.2000
Rechtssatz
Der Werbende muss zwar bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen; er hat aber nicht für nachteilige Wirkungen einzustehen, die allein schon aus der wahrheitsgetreuen Information über das Verhalten eines Mitbewerbers folgen. Wer nämlich ein, wenn nicht sogar in einem für ihn negativen Sinn eindeutiges, so doch zumindest mehrdeutiges Verhalten an den Tag legt, das zu für ihn nachteiligen Schlüssen führen kann, kann dafür nicht denjenigen verantwortlich machen, der über dieses Verhalten informiert.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 73/00i
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 73/00i
- 4 Ob 167/00p
Entscheidungstext OGH 04.07.2000 4 Ob 167/00p
Auch; nur: Der Werbende muss zwar bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. (T1)
- 4 Ob 302/00s
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 4 Ob 302/00s
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113462
Dokumentnummer
JJR_20000321_OGH0002_0040OB00073_00I0000_001