Zutreffend sind die Vorinstanzen auch von der Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigungen ausgegangen. Bescheinigt ist nämlich, dass sich die Produkte der Streitteile in ihrer Zusammensetzung nicht gleichen. Die Beklagten verstoßen daher gegen den zu § 2 UWG aufgestellten Grundsatz, dass nur Vergleichbares miteinander verglichen werden darf (stRsp ua ÖBl 1991, 71 - tele-WIEN; MR 1995, 90 - Teure 195 S; ÖBl 1995, 205 - Schilling-Härtetest; 4 Ob 257/98t; 4 Ob 260/00i; vgl auch ÖBl 1999, 184 - Heute Preissturz!), wenn sie zum Nachweis der Wirksamkeit ihres Produkts auf Studien über die Wirkung eines Produkts mit unterschiedlichen Inhaltsstoffen hinweisen.Zutreffend sind die Vorinstanzen auch von der Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigungen ausgegangen. Bescheinigt ist nämlich, dass sich die Produkte der Streitteile in ihrer Zusammensetzung nicht gleichen. Die Beklagten verstoßen daher gegen den zu Paragraph 2, UWG aufgestellten Grundsatz, dass nur Vergleichbares miteinander verglichen werden darf (stRsp ua ÖBl 1991, 71 - tele-WIEN; MR 1995, 90 - Teure 195 S; ÖBl 1995, 205 - Schilling-Härtetest; 4 Ob 257/98t; 4 Ob 260/00i; vergleiche auch ÖBl 1999, 184 - Heute Preissturz!), wenn sie zum Nachweis der Wirksamkeit ihres Produkts auf Studien über die Wirkung eines Produkts mit unterschiedlichen Inhaltsstoffen hinweisen.
Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Richtet sich die beanstandete Werbeaussage - wie hier - allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung auch nur die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend (stRsp ua SZ 59/101 = ÖBl 1987, 78 - Wärmeabgabetabellen; ÖBl 1995, 273 - Kanalverbaugeräte).Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher römisch eins uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Richtet sich die beanstandete Werbeaussage - wie hier - allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung auch nur die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend (stRsp ua SZ 59/101 = ÖBl 1987, 78 - Wärmeabgabetabellen; ÖBl 1995, 273 - Kanalverbaugeräte).
Auch mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang: Die Auffassung des Rekursgerichts, es sei - im Sinne der Unklarheitenregel - auch für das angesprochene Fachpublikum nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass nicht (ausschließlich) das beworbene Produkt der Beklagten den zitierten Studien zugrundelag, ist jedenfalls keine die Rechtssicherheit (§ 528 Abs 1 ZPO) gefährdende grobe Fehlbeurteilung.Auch mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang: Die Auffassung des Rekursgerichts, es sei - im Sinne der Unklarheitenregel - auch für das angesprochene Fachpublikum nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass nicht (ausschließlich) das beworbene Produkt der Beklagten den zitierten Studien zugrundelag, ist jedenfalls keine die Rechtssicherheit (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) gefährdende grobe Fehlbeurteilung.