Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist auch berechtigt.
Der Kläger will aus der dem Verbraucher zuerkannten Klagelegitimation für Schadenersatzansprüche wegen wettbewerbswidriger Handlungen ableiten, dass der Verbraucher auch die Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen verlangen könne. Er meint aber gleichzeitig, dass es auf die direkte Klagelegitimation eines Verbrauchers nach dem UWG nicht ankomme. Überlegungen, inwieweit die Werbeaktion der Beklagten gegen § 1 UWG verstoße, seien nur insoweit maßgebend, als durch eine im Sinne des § 1 UWG sittenwidrige Werbung auch in unzulässiger Weise in die Persönlichkeitsrechte des davon Betroffenen eingegriffen werde.Der Kläger will aus der dem Verbraucher zuerkannten Klagelegitimation für Schadenersatzansprüche wegen wettbewerbswidriger Handlungen ableiten, dass der Verbraucher auch die Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen verlangen könne. Er meint aber gleichzeitig, dass es auf die direkte Klagelegitimation eines Verbrauchers nach dem UWG nicht ankomme. Überlegungen, inwieweit die Werbeaktion der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG verstoße, seien nur insoweit maßgebend, als durch eine im Sinne des Paragraph eins, UWG sittenwidrige Werbung auch in unzulässiger Weise in die Persönlichkeitsrechte des davon Betroffenen eingegriffen werde.
Dem Kläger ist zuzustimmen, dass die Sittenwidrigkeit einer Werbung ein Indiz für eine unzulässige Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des davon Betroffenen sein kann; zuzustimmen ist ihm auch, dass die Frage der Klagelegitimation des Verbrauchers für Unterlassungsansprüche nach dem UWG im vorliegenden Fall nicht entscheidend ist. Sie kann offenbleiben, weil der Kläger seinen Anspruch in erster Linie auf die Verletzung seines in § 16 ABGB normierten Persönlichkeitsrechts stützt, aus der - weil das Persönlichkeitsrecht ein absolutes Recht ist - ein Unterlassungsanspruch folgt (MR 1992, 250 [Korn] = ÖBl 1992, 278 - "Riedel"-Gläser; SZ 67/173 = ÖBl 1995, 180 - Telefonterror, jeweils mwN).Dem Kläger ist zuzustimmen, dass die Sittenwidrigkeit einer Werbung ein Indiz für eine unzulässige Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des davon Betroffenen sein kann; zuzustimmen ist ihm auch, dass die Frage der Klagelegitimation des Verbrauchers für Unterlassungsansprüche nach dem UWG im vorliegenden Fall nicht entscheidend ist. Sie kann offenbleiben, weil der Kläger seinen Anspruch in erster Linie auf die Verletzung seines in Paragraph 16, ABGB normierten Persönlichkeitsrechts stützt, aus der - weil das Persönlichkeitsrecht ein absolutes Recht ist - ein Unterlassungsanspruch folgt (MR 1992, 250 [Korn] = ÖBl 1992, 278 - "Riedel"-Gläser; SZ 67/173 = ÖBl 1995, 180 - Telefonterror, jeweils mwN).
§ 16 ABGB, wonach jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat und daher als eine Person zu betrachten ist, wird heute allgemein nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung angesehen; sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert (Aicher in Rummel, ABGB**2 § 16 Rz 3 mwN). Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 EMRK; § 1 DSG; § 77 UrhG ua) - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung (SZ 67/173 = ÖBl 1995, 180 - Telefonterror mwN).Paragraph 16, ABGB, wonach jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat und daher als eine Person zu betrachten ist, wird heute allgemein nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung angesehen; sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert (Aicher in Rummel, ABGB**2 Paragraph 16, Rz 3 mwN). Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Artikel 8, EMRK; Paragraph eins, DSG; Paragraph 77, UrhG ua) - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung (SZ 67/173 = ÖBl 1995, 180 - Telefonterror mwN).
Die österreichische Rechtsprechung anerkennt damit - anders als die deutsche Lehre und Rechtsprechung - nicht ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, sondern einzelne Persönlichkeitsrechte, wie sie nach deutscher Auffassung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt sind (s Canaris, Grundprobleme des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, JBl 1991, 205). So schützt das Persönlichkeitsrecht nach deutscher Auffassung auch davor, belästigt zu werden (Hager in J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch13 § 823 Rz C 232ff; Mühl in Kohlhammer-Kommentar § 823 Rz 85; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts13 II/2 § 80 II 7 b); nach der österreichischen Rechtsprechung folgt aus der aus § 16 ABGB abgeleiteten Achtung des Privatbereichs (auch) der Schutz vor Belästigungen (SZ 67/173 = ÖBl 1995, 180 - Telefonterror).Die österreichische Rechtsprechung anerkennt damit - anders als die deutsche Lehre und Rechtsprechung - nicht ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, sondern einzelne Persönlichkeitsrechte, wie sie nach deutscher Auffassung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt sind (s Canaris, Grundprobleme des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, JBl 1991, 205). So schützt das Persönlichkeitsrecht nach deutscher Auffassung auch davor, belästigt zu werden (Hager in J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch13 Paragraph 823, Rz C 232ff; Mühl in Kohlhammer-Kommentar Paragraph 823, Rz 85; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts13 II/2 Paragraph 80, römisch zwei 7 b); nach der österreichischen Rechtsprechung folgt aus der aus Paragraph 16, ABGB abgeleiteten Achtung des Privatbereichs (auch) der Schutz vor Belästigungen (SZ 67/173 = ÖBl 1995, 180 - Telefonterror).
Als belästigend können vor allem auch Werbemaßnahmen empfunden
werden. Die Rechtsprechung hatte sich damit bereits wiederholt zu
befassen, allerdings in Verfahren, in denen Wettbewerbsrecht
anzuwenden und die Maßnahme nach § 1 UWG zu beurteilen war. So wurde
in der Entscheidung SZ 56/156 = EvBl 1984/14 = MRA 1984 H 1, 7 = ÖBl
1984, 13 = RdW 1984, 76 = GRURInt 1984, 311 - Telefonwerbung die
(unerbetene) "Telefonwerbung" als unerwünschtes Eindringen in die
Privatsphäre der Umworbenen und damit als Verstoß gegen § 1 UWG
gewertet (s auch ecolex 1995, 113 = MR 1995, 30 = ÖBl 1995, 12 = RdW
1995, 61 = WBl 1995, 81 - Computerkurse). Nach der Entscheidung JBl
1998, 324 = MR 1998, 31 = ÖBl 1998, 341 = WBl 1998/64 -
Telefaxwerbung II gilt dies auch für Telefaxwerbung, wenn der
Anschlussinhaber die Werbesendung weder gewünscht hat, noch der
Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen
konnte. Gegenstand der Entscheidung ecolex 1996, 78 = ÖBl 1996, 275 -
Gesundes Schlafen = MR 1996, 165 [Kosesnik-Wehrle/Langer] -
Telegrammwerbung = WBl 1996, 411 - Gewinnankündigung war die Werbung
mittels Telegramm. Auch diese Werbeform wurde als unzumutbare Belästigung gewertet.
Nicht zu befassen hatte sich die Rechtsprechung bisher mit der Frage, ob die Werbeadressaten auch durch Briefwerbung unzumutbar belästigt werden. Die Entscheidung ecolex 1996, 358 = JBl 1996, 383 = MietSlg 48030/6 = WoBl 1998/73 betrifft zwar die Briefwerbung; sie beurteilt sie jedoch unter dem Blickwinkel einer Verteilung von Werbemitteln trotz Verteilungsverbots. Die Wirksamkeit des Verteilungsverbots wird in dieser Entscheidung bejaht und das Werbeunternehmen für die unerlaubte Verteilung der Werbemittel haftbar gemacht.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Verstoß gegen ein Verteilungsverbot, sondern um eine als private Mitteilung getarnte Werbemaßnahme. Die Tarnung einer Werbemaßnahme, allerdings nicht als private, sondern als amtliche Mitteilung, war Gegenstand der Entscheidung ecolex 1997, 442 = MR 1997, 166 = ÖBl 1998, 11 = RdW 1997, 455 - Zuweisungs-Bescheinigung. Sie wurde wegen der damit verbundenen Täuschung des Umworbenen als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG beurteilt.Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Verstoß gegen ein Verteilungsverbot, sondern um eine als private Mitteilung getarnte Werbemaßnahme. Die Tarnung einer Werbemaßnahme, allerdings nicht als private, sondern als amtliche Mitteilung, war Gegenstand der Entscheidung ecolex 1997, 442 = MR 1997, 166 = ÖBl 1998, 11 = RdW 1997, 455 - Zuweisungs-Bescheinigung. Sie wurde wegen der damit verbundenen Täuschung des Umworbenen als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG beurteilt.
Getäuscht wird der Umworbene auch dann, wenn eine Werbesendung als private Mitteilung gestaltet ist, deren wahrer Charakter erst nach näherem Betrachten und (teilweisem) Lesen offenbar wird. Der Werbeadressat wird dadurch gezwungen, die Werbebotschaft zur Kenntnis zu nehmen; sie erregt seine Aufmerksamkeit und bleibt ihm auch stärker im Gedächtnis haften als eine sofort als Werbung erkennbare Mitteilung, wie sie oft ungelesen weggeworfen wird.
Eine solche Täuschung ist nicht nur sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG; sie ist per se rechtswidrig und führt wegen der faktischen Notwendigkeit, die Werbung zumindest teilweise zur Kenntnis zu nehmen, auch zu einer mit dem Schutz des Privatbereichs unvereinbaren Belästigung (in diesem Sinn auch Larenz/Canaris aaO; Hager aaO § 823 Rz C 232; s auch BGH BGHZ 60, 297 [299]). Die durch sie bewirkte Täuschung unterscheidet als Privatpost getarnte Werbung von Werbung, die sofort als solche erkennbar ist. Der Suggestivwirkung getarnter Werbung kann der Empfänger nicht einfach dadurch entgehen, dass er sie unbesehen wegwirft (so zur Begründung seiner Auffassung, dass das Anbringen von Werbematerial an der Wohnungstür keine Persönlichkeitsrechte verletze, P. Bydlinski, Zivilrechtliche Zulässigkeitsgrenzen bei der Verteilung von Werbematerial "an der Wohnungstür", ÖJZ 1998, 641 [654]), sondern er wird durch Täuschung gezwungen, sich ihr auszusetzen.Eine solche Täuschung ist nicht nur sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG; sie ist per se rechtswidrig und führt wegen der faktischen Notwendigkeit, die Werbung zumindest teilweise zur Kenntnis zu nehmen, auch zu einer mit dem Schutz des Privatbereichs unvereinbaren Belästigung (in diesem Sinn auch Larenz/Canaris aaO; Hager aaO Paragraph 823, Rz C 232; s auch BGH BGHZ 60, 297 [299]). Die durch sie bewirkte Täuschung unterscheidet als Privatpost getarnte Werbung von Werbung, die sofort als solche erkennbar ist. Der Suggestivwirkung getarnter Werbung kann der Empfänger nicht einfach dadurch entgehen, dass er sie unbesehen wegwirft (so zur Begründung seiner Auffassung, dass das Anbringen von Werbematerial an der Wohnungstür keine Persönlichkeitsrechte verletze, P. Bydlinski, Zivilrechtliche Zulässigkeitsgrenzen bei der Verteilung von Werbematerial "an der Wohnungstür", ÖJZ 1998, 641 [654]), sondern er wird durch Täuschung gezwungen, sich ihr auszusetzen.
Das verletzt seine Persönlichkeitsrechte und berechtigt ihn, die Unterlassung derartiger Werbemaßnahmen zu verlangen, ohne dass es einer Abwägung der Interessen von Werbenden und Werbeadressaten bedürfte. Für eine Interessenabwägung ist kein Raum, weil ein Interesse des Werbenden an täuschenden Werbemaßnahmen von vornherein zu verneinen ist (zur Verneinung eines schutzwürdigen Interesses an der Verbreitung falscher Behauptungen s SZ 69/116 = RdW 1996, 409 - Webpelz II).Das verletzt seine Persönlichkeitsrechte und berechtigt ihn, die Unterlassung derartiger Werbemaßnahmen zu verlangen, ohne dass es einer Abwägung der Interessen von Werbenden und Werbeadressaten bedürfte. Für eine Interessenabwägung ist kein Raum, weil ein Interesse des Werbenden an täuschenden Werbemaßnahmen von vornherein zu verneinen ist (zur Verneinung eines schutzwürdigen Interesses an der Verbreitung falscher Behauptungen s SZ 69/116 = RdW 1996, 409 - Webpelz römisch zwei).
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Gemäß § 23 Abs 9 RATG sind mit dem vierfachen Einheitssatz für die Berufung auch alle mit der Verhandlung verbundenen Leistungen abgegolten; dem Kläger waren daher die für die Berufungsverhandlung noch gesondert verzeichneten Kosten nicht zuzuerkennen. Die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren beträgt 5.300 S und nicht, wie vom Kläger verzeichnet, 5.830 S.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG sind mit dem vierfachen Einheitssatz für die Berufung auch alle mit der Verhandlung verbundenen Leistungen abgegolten; dem Kläger waren daher die für die Berufungsverhandlung noch gesondert verzeichneten Kosten nicht zuzuerkennen. Die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren beträgt 5.300 S und nicht, wie vom Kläger verzeichnet, 5.830 S.