Rechtssatz RS0113317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113317
Entscheidungsdatum
16.11.2012
Rechtssatz
Eine durch die Tarnung einer Werbesendung als Privatpost (Ansichtskarte mit Urlaubsgruß) bewirkte Täuschung ist rechtswidrig; sie führt wegen der faktischen Notwendigkeit, die Werbung zumindest teilweise zur Kenntnis zu nehmen, auch zu einer mit dem Schutz des Privatbereichs unvereinbaren Belästigung. Einer Interessenabwägung bedarf es nicht, weil ein Interesse des Werbenden an täuschenden Werbemaßnahmen von vornherein zu verneinen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 64/00s
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 64/00s
- 4 Ob 59/00f
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 59/00f
Veröff: SZ 73/47
- 4 Ob 73/00i
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 73/00i
Auch; nur: Eine durch die Tarnung einer Werbesendung als Privatpost (Ansichtskarte mit Urlaubsgruß) bewirkte Täuschung ist rechtswidrig; sie führt wegen der faktischen Notwendigkeit, die Werbung zumindest teilweise zur Kenntnis zu nehmen. (T1)
- 6 Ob 204/12m
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 204/12m
Vgl; Beisatz: Ist eine Einschaltung deutlich als „Anzeige“ bezeichnet, entfällt damit eine Täuschung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113317
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20000314_OGH0002_0040OB00064_00S0000_001