Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Verbotswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
§ 7 UWG schützt Mitbewerber (nur) vor unrichtigen Verlautbarungen über ihr Unternehmen. Sein Normzweck besteht darin, das Interesse des angeschwärzten Unternehmens daran zu schützen, dass es Dritten gegenüber nicht in unzutreffender Weise "schlecht gemacht" wird (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 26 Rz 3).Paragraph 7, UWG schützt Mitbewerber (nur) vor unrichtigen Verlautbarungen über ihr Unternehmen. Sein Normzweck besteht darin, das Interesse des angeschwärzten Unternehmens daran zu schützen, dass es Dritten gegenüber nicht in unzutreffender Weise "schlecht gemacht" wird (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 26, Rz 3).
Auch ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (Harrer in Schwimann, ABGB² Rz 26 zu § 1330 mwN).Auch ein auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (Harrer in Schwimann, ABGB² Rz 26 zu Paragraph 1330, mwN).
Zutreffend weist die Beklagte in ihrem Rechtsmittel darauf hin, gegenüber den Adressaten der von ihr verfassten Schreiben keinen falschen Eindruck erweckt zu haben. Der Inhalt der von der Klägerin beanstandeten Schreiben beschränkt sich nämlich auf die Wiedergabe der (als wahr erwiesenen) Tatsachen, wonach Untersuchungen ergeben haben, dass in Futtermitteln der Klägerin Pestizidrückstände enthalten waren. Wenn die Beklagte auf Grund dieser Umstände ihre Produzenten auffordert, die benötigten Futtermittel bis auf weiteres nicht bei der Klägerin zu kaufen, und ihrer Abnehmerin diese Maßnahme mitteilt, handelt es sich dabei um eine Maßnahme ihrer Geschäftspolitik, nur vollkommen rückstandsfreies Futtermittel bei der Produktion der von ihr abzukaufenden Eier zuzulassen und entsprechend auf ihre Produzenten einzuwirken. Die Festsetzung einer solchen Qualitätsschwelle gegenüber ihren Vertragspartnern steht der Beklagten frei und kann ihr nicht unter Hinweis auf § 7 UWG untersagt werden.Zutreffend weist die Beklagte in ihrem Rechtsmittel darauf hin, gegenüber den Adressaten der von ihr verfassten Schreiben keinen falschen Eindruck erweckt zu haben. Der Inhalt der von der Klägerin beanstandeten Schreiben beschränkt sich nämlich auf die Wiedergabe der (als wahr erwiesenen) Tatsachen, wonach Untersuchungen ergeben haben, dass in Futtermitteln der Klägerin Pestizidrückstände enthalten waren. Wenn die Beklagte auf Grund dieser Umstände ihre Produzenten auffordert, die benötigten Futtermittel bis auf weiteres nicht bei der Klägerin zu kaufen, und ihrer Abnehmerin diese Maßnahme mitteilt, handelt es sich dabei um eine Maßnahme ihrer Geschäftspolitik, nur vollkommen rückstandsfreies Futtermittel bei der Produktion der von ihr abzukaufenden Eier zuzulassen und entsprechend auf ihre Produzenten einzuwirken. Die Festsetzung einer solchen Qualitätsschwelle gegenüber ihren Vertragspartnern steht der Beklagten frei und kann ihr nicht unter Hinweis auf Paragraph 7, UWG untersagt werden.
In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte auf die Grenzwerte nach dem österreichischen Lebensmittelkodex hingewiesen hat oder nicht, darf doch ein Unternehmen ungeachtet dieser Grenzwerte mit seinen Lieferanten vereinbaren, nur solche Produkte abnehmen zu müssen, die völlig rückstandsfrei sind. Dass kein auf dem Markt erhältliches Futtermittel vollkommen rückstandsfrei sein könne, wie die Klägerin behauptet, steht nicht fest (und widerspricht auch der - unbestrittenen - Behauptung in Beil./T, dass - nur - bei "einigen" Futtermittel-Lieferanten Pestizide im Legehennenfutter festgestellt worden seien); selbst wenn man dies aber unterstellen wollte, änderte dies noch nichts an der Beurteilung, dass die von der Beklagten verbreiteten Tatsachen wahr sind.
Es können aber auch wahre Behauptungen geschäftsschädigender Art wettbewerbswidrig sein und gegen § 1 UWG verstoßen. Solches setzt voraus, dass kein hinreichender Anlass besteht, das eigene Erfolgsstreben mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und dass sich die Kritik nicht nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN; ÖBl 2000, 219 - Konsumenten-Information).Es können aber auch wahre Behauptungen geschäftsschädigender Art wettbewerbswidrig sein und gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Solches setzt voraus, dass kein hinreichender Anlass besteht, das eigene Erfolgsstreben mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und dass sich die Kritik nicht nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN; ÖBl 2000, 219 - Konsumenten-Information).
Einen derartigen Vorwurf kann man der Beklagten nicht machen. Einerseits hatte sie nämlich mit dem Ergebnis der von ihr in Auftrag gegebenen Futtermittel-Untersuchung einen hinreichenden Grund für die beanstandeten Mitteilungen; andererseits ist die darin enthaltene Kritik an der Klägerin nicht überschießend, sondern beschränkt sich darauf, die Tatsachen offenzulegen. Das Erstgericht hat deshalb den Sicherungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.