Die Revision ist entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung schon deshalb zulässig, weil die Vorinstanzen im vorliegenden Fall das Fehlen der Wettbewerbsabsicht der Beklagten allein auf Grund des Inhaltes und der Plazierung des beanstandeten Zeitungsartikels angenommen haben. Ob damit auch in einem solchen Fall für den Obersten Gerichtshof bindend das Fehlen der Wettbewerbsabsicht festgestellt ist, war aber bisher noch nicht Gegenstand seiner Rechtsprechung. Das Rechtsmittel ist auch im Sinne einer - vom Abänderungsantrag umfaßten - Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Die Klägerin hat den Klagegrund des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ausschließlich auf einen Verstoß der Beklagten gegen §§ 1 und 7 UWG beschränkt, ist doch ihre Ausdehnung des Klagegrundes auch auf den Tatbestand des § 1330 ABGB bereits mit dem in das Ersturteil aufgenommenen und in Rechtskraft erwachsenen Beschluß wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen worden. Die Tatbestände sowohl des § 7 UWG als auch des § 1 UWG setzen ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus. Ob die Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1970, 97; SZ 47/23; ÖBl 1983, 13; ÖBl 1987, 23; MR 1988, 84 und 194; MR 1989, 61; MR 1990, 69; ÖBl 1990, 18 und 250 ua). Bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber spricht allerdings schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht (stRsp, zB SZ 25/18 und 100; SZ 38/79; ÖBl 1983, 13; ÖBl 1987, 23; MR 1989, 61; ÖBl 1990, 18 und 250); der Beklagte kann aber das Gegenteil beweisen (ÖBl 1987, 23; MR 1989, 61; ÖBl 1990, 253 ua). Die Wettbewerbsabsicht muß freilich auch bei abfälligen Äußerungen nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (SZ 44/116; ÖBl 1981, 45; ÖBl 1983, 9; MR 1989, 61; MR 1990, 69; ÖBl 1990, 18 und 250). Ob das der Fall ist oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage, welche auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (MR 1989, 61; MR 1990, 69; ÖBl 1990, 18 und 250).Die Klägerin hat den Klagegrund des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ausschließlich auf einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraphen eins und 7 UWG beschränkt, ist doch ihre Ausdehnung des Klagegrundes auch auf den Tatbestand des Paragraph 1330, ABGB bereits mit dem in das Ersturteil aufgenommenen und in Rechtskraft erwachsenen Beschluß wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen worden. Die Tatbestände sowohl des Paragraph 7, UWG als auch des Paragraph eins, UWG setzen ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus. Ob die Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1970, 97; SZ 47/23; ÖBl 1983, 13; ÖBl 1987, 23; MR 1988, 84 und 194; MR 1989, 61; MR 1990, 69; ÖBl 1990, 18 und 250 ua). Bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber spricht allerdings schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht (stRsp, zB SZ 25/18 und 100; SZ 38/79; ÖBl 1983, 13; ÖBl 1987, 23; MR 1989, 61; ÖBl 1990, 18 und 250); der Beklagte kann aber das Gegenteil beweisen (ÖBl 1987, 23; MR 1989, 61; ÖBl 1990, 253 ua). Die Wettbewerbsabsicht muß freilich auch bei abfälligen Äußerungen nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (SZ 44/116; ÖBl 1981, 45; ÖBl 1983, 9; MR 1989, 61; MR 1990, 69; ÖBl 1990, 18 und 250). Ob das der Fall ist oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage, welche auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (MR 1989, 61; MR 1990, 69; ÖBl 1990, 18 und 250).
Im vorliegenden Fall stellt sich daher die - in der Entscheidung MR 1990, 233 noch offen gelassene - Frage, ob überhaupt eine den Obersten Gerichtshof bindende Tatsachenfeststellung über die Wettbewerbsabsicht der Beklagten im oben angeführten Sinn vorliegt, hat doch das Erstgericht seine vom Berufungsgericht als Positivfeststellung einer fehlenden Wettbewerbsabsicht umgedeutete Negativfeststellung allein aus dem Text des beanstandeten Zeitungsartikels gewonnen. Auch das Berufungsgericht hat hiefür keine weiteren Beweismittel herangezogen. In einem solchen Fall gelten die gleichen Grundsätze wie sie von der Rechtsprechung zur Feststellung der für die Auslegung von Urkunden maßgeblichen Absicht der Parteien entwickelt worden sind: Eine den Obersten Gerichtshof bindende Tatsachenfeststellung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage eines zur Erforschung des Parteiwillens über die bloße Vorlage der Urkunde hinaus durchgeführten Beweisverfahrens getroffen wird; wird hingegen die Auslegung einer Urkunde und die Bestimmung des aus ihr hervorleuchtenden Geschäftszwecks (Absicht der Parteien) allein aus deren Text vorgenommen, so ist das kein Akt der Beweiswürdigung, sondern eine auch noch in dritter Instanz überprüfbare rechtliche Beurteilung (EvBl 1980/99; SZ 58/199; RdW 1988, 87; JBl 1989, 61 uva). Im vorliegenden Fall liegt daher weder im positiven noch im negativen Sinn eine den Obersten Gerichtshof bindende Tatsachenfeststellung zur Wettbewerbsabsicht der Beklagten vor. Da diese als Mitbewerberin auf dem Tageszeitungsmarkt mit dem beanstandeten Artikel die bisherige Berichterstattung der "N***** Zeitung" im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Udo Proksch nicht bloß sachlich als einseitig kritisiert, sondern der Tageszeitung der Klägerin darüber hinaus - auch für das flüchtige Leserpublikum deutlich erkennbar - verwerfliche Motive und Zwecke für dieses Vorgehen unterstellt hat, liegt eine herabsetzende Äußerung über einen Mitbewerber vor, so daß schon eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht der Beklagten spricht.
Die Beklagte kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf eine weltanschauliche Auseinandersetzung zwischen zwei Medienunternehmen in bezug auf ein gesellschaft-politisch relevantes Thema berufen. Wenngleich es zutrifft, daß eine Pressefehde zwischen zwei Zeitungen sehr häufig zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewebsrecht16, 192 Rz 240 EinlUWG), tritt doch die Wettbewerbsabsicht gegenüber dem Beweggrund der öffentlichen Meinungsbildung zumindest dann keineswegs völlig in den Hintergrund, wenn über den Mitbewerber unwahre herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Äußerungen aufgestellt werden. In einem solchen Fall versagt sogar die Berufung auf das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 StGG und Art 10 Abs 2 MRK (Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar 238 Rz 32 zu Art 10; 4 Ob 89/90; 4 Ob 153/90, teilweise veröffentlicht in ecolex 1991, 261).Die Beklagte kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf eine weltanschauliche Auseinandersetzung zwischen zwei Medienunternehmen in bezug auf ein gesellschaft-politisch relevantes Thema berufen. Wenngleich es zutrifft, daß eine Pressefehde zwischen zwei Zeitungen sehr häufig zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewebsrecht16, 192 Rz 240 EinlUWG), tritt doch die Wettbewerbsabsicht gegenüber dem Beweggrund der öffentlichen Meinungsbildung zumindest dann keineswegs völlig in den Hintergrund, wenn über den Mitbewerber unwahre herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Äußerungen aufgestellt werden. In einem solchen Fall versagt sogar die Berufung auf das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 13, StGG und Artikel 10, Absatz 2, MRK (Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar 238 Rz 32 zu Artikel 10,; 4 Ob 89/90; 4 Ob 153/90, teilweise veröffentlicht in ecolex 1991, 261).
Ist damit aber von einem Handeln der Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs auszugehen, dann liegt in den beanstandeten Äußerungen des Artikels eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 Abs 1 UWG. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen geht es ja nicht allein darum, daß in dem Artikel die Berichterstattung der "N***** Zeitung" in der Causa Udo Proksch bis zum 2.2.1990 als einseitig und tendenziös bezeichnet wird, weil sie die Indizien für dessen geistige Verwirrtheit und eine daraus allenfalls resultierende Verhandlungsunfähigkeit in den Vordergrund gestellt hatte; vielmehr wird der Zeitung der Klägerin darüber hinaus massiv vorgeworfen, daß sie dies deshalb getan habe, weil sie der "Wiener Partie" angehöre, also einem Freundeskreis, der mit Udo Proksch "verhabert" sei, und ihn so als ihren "Haberer" verhandlungsunfähig machen wolle. Dieser Vorwurf bezieht sich naturgemäß nicht auf die "N***** Zeitung" als solche, sondern auf die dahinter stehenden Personen (Redakteure und Journalisten), die maßgeblich die Blattlinie bestimmen, können doch nur sie mit Udo Proksch befreundet sein und daher auch die angesprochenen Motive und Zwecke auch verfolgen. Der beanstandete Artikel vermittelt somit dem Publikum eine nachteilige Meinung über das Produkt der Klägerin; das genügt aber schon zur Erfüllung des Tatbestandes des § 7 UWG, wenn die Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr sind. Die Behauptungen müssen keineswegs ehrenrührig sein; vielmehr genügt eine abstrakte Betriebs- und Kreditgefährdung (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 40 f; JBl 1928, 177; ÖBl 1966, 89; ÖBl 1984, 102; MR 1990, 69; 4 Ob 80, 81/90 ua).Ist damit aber von einem Handeln der Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs auszugehen, dann liegt in den beanstandeten Äußerungen des Artikels eine Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen geht es ja nicht allein darum, daß in dem Artikel die Berichterstattung der "N***** Zeitung" in der Causa Udo Proksch bis zum 2.2.1990 als einseitig und tendenziös bezeichnet wird, weil sie die Indizien für dessen geistige Verwirrtheit und eine daraus allenfalls resultierende Verhandlungsunfähigkeit in den Vordergrund gestellt hatte; vielmehr wird der Zeitung der Klägerin darüber hinaus massiv vorgeworfen, daß sie dies deshalb getan habe, weil sie der "Wiener Partie" angehöre, also einem Freundeskreis, der mit Udo Proksch "verhabert" sei, und ihn so als ihren "Haberer" verhandlungsunfähig machen wolle. Dieser Vorwurf bezieht sich naturgemäß nicht auf die "N***** Zeitung" als solche, sondern auf die dahinter stehenden Personen (Redakteure und Journalisten), die maßgeblich die Blattlinie bestimmen, können doch nur sie mit Udo Proksch befreundet sein und daher auch die angesprochenen Motive und Zwecke auch verfolgen. Der beanstandete Artikel vermittelt somit dem Publikum eine nachteilige Meinung über das Produkt der Klägerin; das genügt aber schon zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, UWG, wenn die Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr sind. Die Behauptungen müssen keineswegs ehrenrührig sein; vielmehr genügt eine abstrakte Betriebs- und Kreditgefährdung (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 40 f; JBl 1928, 177; ÖBl 1966, 89; ÖBl 1984, 102; MR 1990, 69; 4 Ob 80, 81/90 ua).
Die Beweislast für die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen hatte daher die Beklagte getroffen. Sie hat diesen Beweis auch angetreten und Beweismittel dafür namhaft gemacht, daß die Mitarbeiter der "N***** Zeitung", im speziellen zwei namentlich genannte maßgebliche Journalisten und der Chefredakteur, zum Freundeskreis des Udo Proksch gehörten. Das Verfahren bedarf daher einer ergänzenden Beweisaufnahme in erster Instanz, die auch zu ergänzenden Feststellungen über die Wahrheit der von der Beklagten der Tageszeitung der Klägerin unterstellten Motive und Zwecke der bis dahin einseitigen Berichterstattung führen muß. Das Erstgericht wird dabei zu berücksichtigen haben, daß der Wahrheitsbeweis schon dann als erbracht anzusehen ist, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 115; ÖBl 1990, 18). Im Fall einer Stattgebung der Klage wird weiters zu berücksichtigen sein, daß das Unterlassungsbegehren zu weit gefaßt ist (ÖBl 1990, 18).
Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall nach den bisherigen Ausführungen auch deshalb unvermeidlich, weil entgegen der Meinung der Klägerin die beanstandeten Tatsachenbehauptungen für den Fall ihrer Wahrheit nicht gegen § 1 UWG verstoßen. Zwar ist ein Wettbewerber auch dann, wenn eine geschäftsschädigende Behauptung wahr ist, nicht ohne weiteres berechtigt, seinen Mitbewerber herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen; auch bei wahrheitsgemäßem Mitteilen von Tatsachen steht vielmehr § 1 UWG "drohend im Hintergrund" (Baumbach-Hefermehl aaO 1161 Rz 1 zu § 14 dUWG und 484 Rz 317 zu § 1 dUWG). Da jedoch § 7 UWG die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen nicht erfaßt, kann sie nach § 1 UWG nicht grundsätzlich verboten sein; es bedarf hier vielmehr einer Interessenabwägung: Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn der Wettbeweber einen hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (Baumbach-Hefermehl aaO 485 Rz 320 zu § 1 dUWG). Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistung eines Mitbewerbers ist sittenwidrig (Baumbach-Hefermehl aaO 486); ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremde Tatsachen - insbesondere solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen - über einen Mitbewerber verbreitet oder nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen sowie grobe Beschimpfungen geäußert werden (ÖBl 1990, 205 und 253 mwN). Solche Voraussetzungen liegen aber hier entgegen der Meinung der Klägerin nicht vor: Die im Artikel der "K***** Zeitung" gewählten Ausdrücke sind zwar - wie insbesondere die Bezeichnung "Wiener Partie" und "Haberer" - drastisch; sie entsprechen aber, berücksichtigt man den üblichen Journalistenstil, den mitgeteilten Tatsachen. Das Interesse der Beklagten, in ihrer Tageszeitung die unausgewogene Berichterstattung eines Konkurrenzblattes im Zusammenhang mit einem im Vordergrund des öffentlichen Interesses stehenden Strafverfahrens sowie die Hintergründe und Zwecke einer solchen Berichterstattung aufzuzeigen und anzuprangern, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Von einer unnötigen Herabsetzung der Klägerin oder einer besonderen Aggressivität der Vorwürfe kann demnach - sofern die beanstandeten Behauptungen zutreffen sollten - nicht gesprochen werden; gegen die Klägerin werden konkrete Vorwürfe und nicht bloß pauschale, unsubstantiierte Beschimpfungen und Verdächtigungen erhoben.Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall nach den bisherigen Ausführungen auch deshalb unvermeidlich, weil entgegen der Meinung der Klägerin die beanstandeten Tatsachenbehauptungen für den Fall ihrer Wahrheit nicht gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Zwar ist ein Wettbewerber auch dann, wenn eine geschäftsschädigende Behauptung wahr ist, nicht ohne weiteres berechtigt, seinen Mitbewerber herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen; auch bei wahrheitsgemäßem Mitteilen von Tatsachen steht vielmehr Paragraph eins, UWG "drohend im Hintergrund" (Baumbach-Hefermehl aaO 1161 Rz 1 zu Paragraph 14, dUWG und 484 Rz 317 zu Paragraph eins, dUWG). Da jedoch Paragraph 7, UWG die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen nicht erfaßt, kann sie nach Paragraph eins, UWG nicht grundsätzlich verboten sein; es bedarf hier vielmehr einer Interessenabwägung: Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn der Wettbeweber einen hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (Baumbach-Hefermehl aaO 485 Rz 320 zu Paragraph eins, dUWG). Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistung eines Mitbewerbers ist sittenwidrig (Baumbach-Hefermehl aaO 486); ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremde Tatsachen - insbesondere solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen - über einen Mitbewerber verbreitet oder nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen sowie grobe Beschimpfungen geäußert werden (ÖBl 1990, 205 und 253 mwN). Solche Voraussetzungen liegen aber hier entgegen der Meinung der Klägerin nicht vor: Die im Artikel der "K***** Zeitung" gewählten Ausdrücke sind zwar - wie insbesondere die Bezeichnung "Wiener Partie" und "Haberer" - drastisch; sie entsprechen aber, berücksichtigt man den üblichen Journalistenstil, den mitgeteilten Tatsachen. Das Interesse der Beklagten, in ihrer Tageszeitung die unausgewogene Berichterstattung eines Konkurrenzblattes im Zusammenhang mit einem im Vordergrund des öffentlichen Interesses stehenden Strafverfahrens sowie die Hintergründe und Zwecke einer solchen Berichterstattung aufzuzeigen und anzuprangern, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Von einer unnötigen Herabsetzung der Klägerin oder einer besonderen Aggressivität der Vorwürfe kann demnach - sofern die beanstandeten Behauptungen zutreffen sollten - nicht gesprochen werden; gegen die Klägerin werden konkrete Vorwürfe und nicht bloß pauschale, unsubstantiierte Beschimpfungen und Verdächtigungen erhoben.
Der Sachverhalt kann daher nur nach § 7 UWG beurteilt werden, so daß sich die Aufnahme der Beweismittel als unumgänglich erweist, welche die Beklagte zur Dartuung der Richtigkeit ihrer Behauptungen angeboten hat.Der Sachverhalt kann daher nur nach Paragraph 7, UWG beurteilt werden, so daß sich die Aufnahme der Beweismittel als unumgänglich erweist, welche die Beklagte zur Dartuung der Richtigkeit ihrer Behauptungen angeboten hat.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.