I. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Abweisung des Sicherungsantrags betreffend eines der beiden unter b) angeführten Begehrenrömisch eins. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Abweisung des Sicherungsantrags betreffend eines der beiden unter b) angeführten Begehren
1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind ua dann gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen, also aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr in Rechberger³ § 55 JN Rz 2 mwN).1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind ua dann gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen, also aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr in Rechberger³ Paragraph 55, JN Rz 2 mwN).
2. Aus einer vom Verkehr als Einheit aufgefassten (Werbe-)Aussage sich ergebende Unterlassungsansprüche stehen zufolge dieser tatsächlichen Verknüpfung in einem tatsächlichen Zusammenhang (RIS-Justiz RS0042920).
3. Im Anlassfall beanstandet die Klägerin mehrere Aussagen und Angaben einer Mitbewerberin als irreführend, sittenwidrig und kreditschädigend, wobei sechs Aussagen in einem Werbeschreiben aufgestellt wurden, dagegen eine Behauptung und die Aussage über die Marktanteile der Streitteile auf einer Website ersichtlich sind. Werbemails eines Unternehmens an Geschäftspartner und der Internetauftritt desselben Unternehmens sind unterschiedliche Werbemaßnahmen, deren Inhalte vom Verkehr nicht als einheitliche Aussage angesehen werden. Auch soll der Werbevergleich auf der Website unter ganz anderen Gesichtspunkten (ua wegen fehlender Quellenangabe) rechtswidrig sein als die Aussagen im Werbeschreiben. Es liegen deshalb weder inhaltlich in dieselbe Richtung gehende Werbeaussagen vor (vgl 4 Ob 109/88), noch reicht das für die Ansprüche auf Grund des Werbeschreibens erforderliche Sachvorbringen aus, um auch über die Ansprüche auf Grund des Internetauftritts entscheiden zu können. Eine Zusammenrechnung aller Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 JN kommt damit nicht in Betracht.3. Im Anlassfall beanstandet die Klägerin mehrere Aussagen und Angaben einer Mitbewerberin als irreführend, sittenwidrig und kreditschädigend, wobei sechs Aussagen in einem Werbeschreiben aufgestellt wurden, dagegen eine Behauptung und die Aussage über die Marktanteile der Streitteile auf einer Website ersichtlich sind. Werbemails eines Unternehmens an Geschäftspartner und der Internetauftritt desselben Unternehmens sind unterschiedliche Werbemaßnahmen, deren Inhalte vom Verkehr nicht als einheitliche Aussage angesehen werden. Auch soll der Werbevergleich auf der Website unter ganz anderen Gesichtspunkten (ua wegen fehlender Quellenangabe) rechtswidrig sein als die Aussagen im Werbeschreiben. Es liegen deshalb weder inhaltlich in dieselbe Richtung gehende Werbeaussagen vor vergleiche 4 Ob 109/88), noch reicht das für die Ansprüche auf Grund des Werbeschreibens erforderliche Sachvorbringen aus, um auch über die Ansprüche auf Grund des Internetauftritts entscheiden zu können. Eine Zusammenrechnung aller Ansprüche gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN kommt damit nicht in Betracht.
Mangels Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts gebunden (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 155 mN aus der Rsp). Danach ist eine Anfechtung der Entscheidung, soweit diese einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Darstellung eines im Internet veröffentlichten Vergleichs der Marktplatzierung mit Mitbewerbern zum Gegenstand hat, jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).Mangels Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts gebunden vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 155 mN aus der Rsp). Danach ist eine Anfechtung der Entscheidung, soweit diese einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Darstellung eines im Internet veröffentlichten Vergleichs der Marktplatzierung mit Mitbewerbern zum Gegenstand hat, jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO).
II. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Abweisung des Sicherungsantrags betreffend zwei der unter a) angeführten Begehrenrömisch zwei. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Abweisung des Sicherungsantrags betreffend zwei der unter a) angeführten Begehren
Das Rekursgericht hat die Aussagen, die Klägerin schrecke vor bewussten Fehldarstellungen der Marktwahrheit nicht zurück, nur bei der Beklagten läge die Anzahl der Fahrzeuge immer im Rahmen der Realität, gemessen an ihrem jeweiligen Gesamtzusammenhang deshalb als zulässige Kritik an einem Mitbewerber erachtet, weil sie - ohne eine pauschale Herabsetzung - im Kern wahr seien (die Klägerin habe ihr Unternehmen unzutreffend als größte und erfolgreichste Gebrauchtwagenbörse in Österreich bezeichnet bzw mit 20.000 angebotenen Fahrzeugen beworben, obwohl sich bei einer Stichprobe tatsächlich nur 12.630 Fahrzeuge in ihrem Angebot befanden). Es hat damit Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Zulässigkeit wahrheitsgemäßer geschäftsschädigender Behauptungen (RIS-Justiz RS0078047) auf den Einzelfall angewendet, ohne den ihm dabei eingeräumten Ermessensspielraum zu überschreiten. Eine erhebliche Rechtsfrage wird im Rechtsmittel in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.