Rechtssatz RS0075798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075798
Entscheidungsdatum
21.02.2020
Norm
EWG-RL 84/450/EWG - Irreführungsrichtlinie 384L0450 Art2 Nr2
UWG §2 A2
UWG §9 C3a
Rechtssatz
Auch wenn die Eignung zur Irreführung oder die tatsächliche Irreführung jener Personen maßgebend ist, an die sich die Werbung richtet oder die von ihr erreicht werden (Art 2 Nr 2 RL), schließt das noch nicht aus, daß diese Frage auf Grund richterlicher Erfahrung beurteilt wird. Auch der EuGH behandelt die Frage der Irreführungseignung als Rechtsfrage und hält es für fraglich, ob Meinungsumfragen überhaupt zu Ergebnissen führen könnten, die eine objektive Würdigung von Fragen wie Irreführungsgefahr und Verwechslungsgefahr erlaubten.Auch wenn die Eignung zur Irreführung oder die tatsächliche Irreführung jener Personen maßgebend ist, an die sich die Werbung richtet oder die von ihr erreicht werden (Artikel 2, Nr 2 RL), schließt das noch nicht aus, daß diese Frage auf Grund richterlicher Erfahrung beurteilt wird. Auch der EuGH behandelt die Frage der Irreführungseignung als Rechtsfrage und hält es für fraglich, ob Meinungsumfragen überhaupt zu Ergebnissen führen könnten, die eine objektive Würdigung von Fragen wie Irreführungsgefahr und Verwechslungsgefahr erlaubten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1043/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 1043/95
- 4 Ob 45/97i
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 45/97i
Auch
- 4 Ob 307/99x
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 307/99x
nur: Auch der EuGH behandelt die Frage der Irreführungseignung als Rechtsfrage und hält es für fraglich, ob Meinungsumfragen überhaupt zu Ergebnissen führen könnten, die eine objektive Würdigung von Fragen wie Irreführungsgefahr und Verwechslungsgefahr erlaubten. (T1)
- 4 Ob 241/02y
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 241/02y
Auch; Beisatz: Ist das fachliche Verständnis nicht gefordert, weil es um die Wirkung einer Aussage geht, für deren Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, ist die Beurteilung der Irreführung eine Rechtsfrage. (T2)
- 4 Ob 188/05h
Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 188/05h
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 30/20w
Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 30/20w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075798
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB01043_9500000_001