Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, dass der angefochtene Beschluss von der Rechtsprechung abweiche, wonach Richter die Wirkung einer Werbung nur dann selbst beurteilen dürfen, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen angehören. Sie zitiert (ua) die Entscheidung 4 Ob 45/97i = ÖBl 1998, 238 - Zocord R, in der ausgesprochen wurde, dass die Frage, ob Fachkreise durch eine Werbebehauptung in Irrtum geführt werden können, eine Rechtsfrage ist, wenn es nicht auf das fachliche Verständnis der Angesprochenen, sondern auf die psychologische Wirkung der Werbebotschaft ankommt. Im zu entscheidenden Fall ging es nicht um das inhaltliche Verständnis der in der Werbung verwendeten Analysen und Studien, so dass das fachliche Verständnis der von der Werbung angesprochenen Ärzte nicht maßgebend war. Im vorliegenden Fall ist das fachliche Verständnis der Ärzte ebenso wenig gefordert, weil es um die Wirkung einer Aussage geht, für deren Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen. In einem solchen Fall ist - wie auch in der Entscheidung 4 Ob 45/97i ausgesprochen - die Beurteilung der Irreführung eine Rechtsfrage.
Zu beurteilen ist die Irreführungseignung der Aussage "Einsparpotenzial 10 Million Euro". Die Aussage ist nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass es möglich ist, 10 Millionen Euro einzusparen, und nicht, dass ein Einsparvolumen in dieser Größenordnung wahrscheinlich ist (s Langenscheidts Fremdwörterbuch online unter www.langenscheidt.aol.de: Potenzial = theoretische Leistungsfähigkeit). Die Aussage ist daher nicht mehrdeutig, so dass der vom Rekursgericht herangezogene Rechtssatz, wonach der Werbende bei undeutlichen Äußerungen die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse (stRsp ua 4 Ob 276/00t = ÖBl 2001, 228 [Kurz] - Vollschutzversicherung mwN), nicht anzuwenden ist. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Aufmerksamkeitswert des aufklärenden Hinweises ausreicht, um auch vom flüchtigen Leser wahrgenommen zu werden.
Zum ihr untersagten Preisvergleich mit "ZOCORDR" beruft sich die Beklagte auf § 2 Abs 3 UWG, wonach grundsätzlich jede vergleichende Werbung zulässig ist, die "unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht". Diese Bestimmung setze Gemeinschaftsrecht um wonach vergleichende Werbung auch unter namentlicher Nennung des Mitbewerbers und seiner Produkte grundsätzlich zulässig sei. Die Beklagte nennt in diesem Zusammenhang insbesondere die Richtlinie 97/55/EG.Zum ihr untersagten Preisvergleich mit "ZOCORDR" beruft sich die Beklagte auf Paragraph 2, Absatz 3, UWG, wonach grundsätzlich jede vergleichende Werbung zulässig ist, die "unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht". Diese Bestimmung setze Gemeinschaftsrecht um wonach vergleichende Werbung auch unter namentlicher Nennung des Mitbewerbers und seiner Produkte grundsätzlich zulässig sei. Die Beklagte nennt in diesem Zusammenhang insbesondere die Richtlinie 97/55/EG.
Mit dieser Richtlinie wurde die Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichender Werbung geändert (ABl 1997 L 290/18). Nach Erwägungsgrund 14 kann es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein, Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird. Die Grenze bildet Art 3a IrreführungsRL, wonach vergleichende Werbung den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise ausnützen darf (lit g).Mit dieser Richtlinie wurde die Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichender Werbung geändert Amtsblatt 1997, L 290/18). Nach Erwägungsgrund 14 kann es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein, Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird. Die Grenze bildet Artikel 3 a, IrreführungsRL, wonach vergleichende Werbung den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise ausnützen darf (Litera g,).
Im vorliegenden Fall vergleicht die Beklagte den (niedrigeren) Preis ihres generischen Arzneimittels mit dem (höheren) Preis des von der Klägerin vertriebenen Originalarzneimittels. Ein (werbewirksamer) Preisvergleich von generischen Arzneimitteln und Originalarzneimitteln setzt regelmäßig voraus, dass das Originalarzneimittel mit dem Namen bezeichnet wird, unter dem es auf dem Markt bekannt ist. Nur dann kann der Preisvergleich das Vorschreibeverhalten der Ärzte beeinflussen, weil dies die Information voraussetzt, welches Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff durch das billigere generische Arzneimittel ersetzt werden kann. Arzneimittel können auch regelmäßig nur durch die Marke identifiziert werden, wenn ihr Wirkstoff in Arzneimitteln verschiedener Erzeuger enthalten ist, wie dies beim Nachbau von Originalarzneimitteln durch generische Arzneimittel zwangsläufig der Fall ist. § 7 Abs 2 AMG steht entgegen der Auffassung des Rekursgerichts dazu nicht in Widerspruch, weil damit nicht bestimmt wird, dass Arzneispezialitäten mit nur einem Wirkstoff mit der wissenschaftlich üblichen Bezeichnung des Wirkstoffs zu bezeichnen wären, sondern nur festgelegt wird, welche Angaben auf den Außenverpackungen von Arzneispezialitäten anzubringen sind.Im vorliegenden Fall vergleicht die Beklagte den (niedrigeren) Preis ihres generischen Arzneimittels mit dem (höheren) Preis des von der Klägerin vertriebenen Originalarzneimittels. Ein (werbewirksamer) Preisvergleich von generischen Arzneimitteln und Originalarzneimitteln setzt regelmäßig voraus, dass das Originalarzneimittel mit dem Namen bezeichnet wird, unter dem es auf dem Markt bekannt ist. Nur dann kann der Preisvergleich das Vorschreibeverhalten der Ärzte beeinflussen, weil dies die Information voraussetzt, welches Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff durch das billigere generische Arzneimittel ersetzt werden kann. Arzneimittel können auch regelmäßig nur durch die Marke identifiziert werden, wenn ihr Wirkstoff in Arzneimitteln verschiedener Erzeuger enthalten ist, wie dies beim Nachbau von Originalarzneimitteln durch generische Arzneimittel zwangsläufig der Fall ist. Paragraph 7, Absatz 2, AMG steht entgegen der Auffassung des Rekursgerichts dazu nicht in Widerspruch, weil damit nicht bestimmt wird, dass Arzneispezialitäten mit nur einem Wirkstoff mit der wissenschaftlich üblichen Bezeichnung des Wirkstoffs zu bezeichnen wären, sondern nur festgelegt wird, welche Angaben auf den Außenverpackungen von Arzneispezialitäten anzubringen sind.
Die beanstandete Werbung beschränkt sich auf den Preisvergleich und das durch den Preisunterschied gegebene Einsparpotenzial; auf den von der Klägerin verwendeten Werbeslogan "Rettet Leben" wird im Inserat in keiner Weise Bezug genommen. Eine allfällige Übertragung des guten Rufs der Marke "ZOCORDR" auf das generische Arzneimittel der Beklagten durch den Preisvergleich könnte daher allein durch die Nennung der Marke bewirkt werden. Eine damit verbundene Rufausnützung ist jedoch nicht unlauter, weil sie zwangsläufig mit der für einen wirksamen Preisvergleich notwendigen Nennung der Marke verbunden ist.
Die gemeinschaftliche Regelung der vergleichenden Werbung gilt auch für die Werbung im Bereich der Humanarzneimittel. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 11. 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl 2001 L 311) in Erwägungsgrund 42 ausdrücklich bestimmt, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die irreführende und vergleichende Werbung unberührt blieben.Die gemeinschaftliche Regelung der vergleichenden Werbung gilt auch für die Werbung im Bereich der Humanarzneimittel. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 11. 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Amtsblatt 2001, L 311) in Erwägungsgrund 42 ausdrücklich bestimmt, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die irreführende und vergleichende Werbung unberührt blieben.
Die festgestellte Standesauffassung im Bereich des Arzneimittelhandels steht damit im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, soweit sie jede Bezugnahme auf Marken von Konkurrenzfirmen ohne entsprechende Bewilligung des Markeninhabers ausschließt. Sie ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass nur eine Bezugnahme ausgeschlossen ist, die den Ruf der Marke eines Mitbewerbers in unlauterer Weise ausnützt. Eine solche unlautere Rufausnützung ist - wie oben dargelegt - im vorliegenden Fall nicht gegeben. Damit kann der Beklagten nicht untersagt werden, im festgestellten Preisvergleich die Marke "ZOCORDR" zu verwenden, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ein allfälliger Verstoß gegen die Standesauffassung der Beklagten vorwerfbar wäre.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 292 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 292, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.