Rechtssatz RS0117204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117204
Entscheidungsdatum
17.12.2002
Rechtssatz
Ein (werbewirksamer) Preisvergleich von generischen Arzneimitteln und Originalarzneimitteln setzt regelmäßig voraus, dass das Originalarzneimittel mit dem Namen bezeichnet wird, unter dem es auf dem Markt bekannt ist. Die Nennung der Marke des Originalarzneimittels in einem Preisvergleich nützt daher dessen Ruf nicht in unlauterer Weise aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117204
Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0040OB00241_02Y0000_002