Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die beanstandete Ankündigung sei irreführend, weil der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt zu tragen habe und bestimmte Produkte vom Versicherungsschutz vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien; das Rekursgericht habe die im Rahmen des § 2 UWG zu beachtende Zweifelsregel zu Unrecht nicht angewendet. Dem ist zuzustimmen.Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die beanstandete Ankündigung sei irreführend, weil der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt zu tragen habe und bestimmte Produkte vom Versicherungsschutz vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien; das Rekursgericht habe die im Rahmen des Paragraph 2, UWG zu beachtende Zweifelsregel zu Unrecht nicht angewendet. Dem ist zuzustimmen.
Die Bedeutung einer Werbeankündigung richtet sich danach, wie sie die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, wogegen das, was der Werbende selbst mit seiner Äußerung gemeint hat, unerheblich ist (stRsp ua ÖBl 1994, 73 - Verkauf zum Fabrikspreis; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo uva). Entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN; MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Abzustellen ist dabei auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, auf dessen Verständnis es ankommt (4 Ob 196/00b). Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß`n Kracher I; MR 2000, 37 - TV-Illustrierte uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN).Die Bedeutung einer Werbeankündigung richtet sich danach, wie sie die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, wogegen das, was der Werbende selbst mit seiner Äußerung gemeint hat, unerheblich ist (stRsp ua ÖBl 1994, 73 - Verkauf zum Fabrikspreis; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo uva). Entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN; MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Abzustellen ist dabei auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, auf dessen Verständnis es ankommt (4 Ob 196/00b). Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß`n Kracher römisch eins; MR 2000, 37 - TV-Illustrierte uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN).
Prüft man die Ankündigung der Beklagten, sie gewähre eine kostenlose Vollschutzversicherung, im Lichte dieser Grundsätze, muss deren Irreführungseignung bejaht werden.
Der Begriff "Vollschutzversicherung" ist dem österreichischen Versicherungsrecht fremd. Ausgehend vom üblichen Sprachgebrauch ist davon auszugehen, dass eine Versicherung (nur) dann vollen Schutz bietet, wenn sie sämtliche üblichen Risiken umfasst. Wird eine Versicherung zusätzlich als "kostenlos" beworben, darf erwartet werden, dass im Versicherungsfall der eingetretene Vermögensschaden zur Gänze aus der Versicherungsleistung abdeckt werden kann. Fehlt daher ein Hinweis darauf, dass die Versicherung bestimmte Produktgruppen nicht umfasst, also sachlich eingeschränkt ist, oder dass sie in manchen Fällen einen Selbstbehalt vorsieht, oder dass die Versicherung nur befristet kostenlos ist, dürfen die angesprochenen Verkehrskreise die Ankündigung einer kostenlosen Vollschutzversicherung dahin verstehen, der Versicherungsschutz gelte für sämtliche Produkte, in deren Zusammenhang die Versicherung beworben wird, und umfasse eine volle Schadloshaltung des Versicherungsnehmers für die gesamte Lebensdauer des versicherten Gegenstands.
Diese durch die beanstandete Ankündigung ausgelöste Erwartung wird jedoch enttäuscht, weil zwar eine kostenlose Vollschutzversicherung beworben wird, in Wahrheit aber bestimmte Gegenstände (hier: maßgefertigte Ohrstücke) gänzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, bei bestimmten Risiken (hier: Verlust) vom Versicherungsnehmer ein Selbstbehalt zu tragen ist und die Kostenlosigkeit nur für das erste Versicherungsjahr gilt. Mangels entsprechender Hinweise der Beklagten in ihren Werbemitteln auf die sachliche Beschränkung der Versicherung nach ihrem Objekt, auf den Selbstbehalt bei Verlust und auf die Pflicht zur Prämienzahlung ab dem zweiten Versicherungsjahr ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die beanstandete Ankündigung - zumindest im Sinne der Unklarheitenregel - irreführend iSd § 2 UWG ist.Diese durch die beanstandete Ankündigung ausgelöste Erwartung wird jedoch enttäuscht, weil zwar eine kostenlose Vollschutzversicherung beworben wird, in Wahrheit aber bestimmte Gegenstände (hier: maßgefertigte Ohrstücke) gänzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, bei bestimmten Risiken (hier: Verlust) vom Versicherungsnehmer ein Selbstbehalt zu tragen ist und die Kostenlosigkeit nur für das erste Versicherungsjahr gilt. Mangels entsprechender Hinweise der Beklagten in ihren Werbemitteln auf die sachliche Beschränkung der Versicherung nach ihrem Objekt, auf den Selbstbehalt bei Verlust und auf die Pflicht zur Prämienzahlung ab dem zweiten Versicherungsjahr ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die beanstandete Ankündigung - zumindest im Sinne der Unklarheitenregel - irreführend iSd Paragraph 2, UWG ist.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO, §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO; §§ 78, 402 EO iVm 40, 50 ZPO. Im Rechtsmittelverfahren waren mangels anderer Anhaltspunkte stattgebender und abweisender Teil der erstinstanzlichen Entscheidung jeweils mit dem halben Streitwert zu bemessen (MR 1991, 35 - Aktionsverband; 4 Ob 22/99k uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO; Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit 40, 50 ZPO. Im Rechtsmittelverfahren waren mangels anderer Anhaltspunkte stattgebender und abweisender Teil der erstinstanzlichen Entscheidung jeweils mit dem halben Streitwert zu bemessen (MR 1991, 35 - Aktionsverband; 4 Ob 22/99k uva).
Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Kanzlei des Beklagtenvertreters am 20. 11. 2000 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (§ 402 Abs 3 EO); sie endete daher mit Ablauf des 4. 12. 2000. Der am 15. 12. 2000 zur Post gegebener Schriftsatz der Beklagten ist daher verspätet.Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Kanzlei des Beklagtenvertreters am 20. 11. 2000 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (Paragraph 402, Absatz 3, EO); sie endete daher mit Ablauf des 4. 12. 2000. Der am 15. 12. 2000 zur Post gegebener Schriftsatz der Beklagten ist daher verspätet.