Begründung:
Die Streitteile und die Österreichische Post AG sind die mit Abstand bekanntesten österreichischen Unternehmen für die Verteilung von unadressierten Massensendungen (Werbemitteln).
Die Klägerin gewährleistet nach ihren AGB eine Zustellquote von mindestens 97 %. Bei der Zustellung von Katalogen in Kärnten und in der Steiermark erreichte sie zuletzt 97,64 %.
Für die Beklagte ergab eine unabhängige Studie in Wien eine Zustellquote von 97,8 %. Unter Hinweis darauf schaltete sie Ende 2005 in den Zeitschriften Medianet, Cash, a3BOOM! und Horizont folgende Anzeige:
Diese Anzeige ist nur in der Originalentscheidung ersichtlich! Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragt die Klägerin, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von Werbungen betreffend die Zustellqualität in Wien durch die Verwendung einer grafischen Darstellung wie der oben gezeigten (oder in vergleichbarer grafischer oder ausdrücklicher Form).
(a) die Behauptung aufzustellen, dass die von ihr erreichte Zustellqualität, insbesondere bei unadressierten Flugblättern, Prospekten, Katalogen und Warenproben erheblich vor jener der Klägerin liege;
(b) die Klägerin durch die Behauptung herab zu setzen, dass die von ihr erreichte Zustellqualität, insbesondere bei unadressierten Flugblättern, Prospekten, Katalogen und Warenproben erheblich unter jener der Beklagten liege.
Die Beklagte habe in Wien bei der Verteilung von unadressierten Sendungen neben der Österreichischen Post AG nur zwei am Markt in Erscheinung tretende Mitbewerber. Das sei in den Fachkreisen bekannt, an die sich die Werbung richte. Auch wenn die Klägerin in der Anzeige nicht ausdrücklich genannt werde, liege eine vergleichende Werbung vor; es genüge, dass Mitbewerber erkennbar betroffen seien. Die Beklagte nehme eine Spitzenstellung in Anspruch, die nicht den Tatsachen entspreche. Angesichts des minimalen Vorsprungs hätte der Balken der Klägerin nur um ein oder zwei Millimeter kleiner gezeichnet werden dürfen als jener der Beklagten. Die Werbung sei irreführend iSv § 2 UWG, weil bei den angesprochenen Verkehrskreisen der falsche Eindruck erweckt werde, dass die Zustellqualität der Beklagten deutlich besser sei als jene ihrer erkennbaren Mitbewerber. Weiters verstoße die Werbung gegen § 7 UWG, weil sie den falschen Eindruck erwecke, die Zustellqualität der Klägerin liege weit unter jener der Beklagten.Die Beklagte habe in Wien bei der Verteilung von unadressierten Sendungen neben der Österreichischen Post AG nur zwei am Markt in Erscheinung tretende Mitbewerber. Das sei in den Fachkreisen bekannt, an die sich die Werbung richte. Auch wenn die Klägerin in der Anzeige nicht ausdrücklich genannt werde, liege eine vergleichende Werbung vor; es genüge, dass Mitbewerber erkennbar betroffen seien. Die Beklagte nehme eine Spitzenstellung in Anspruch, die nicht den Tatsachen entspreche. Angesichts des minimalen Vorsprungs hätte der Balken der Klägerin nur um ein oder zwei Millimeter kleiner gezeichnet werden dürfen als jener der Beklagten. Die Werbung sei irreführend iSv Paragraph 2, UWG, weil bei den angesprochenen Verkehrskreisen der falsche Eindruck erweckt werde, dass die Zustellqualität der Beklagten deutlich besser sei als jene ihrer erkennbaren Mitbewerber. Weiters verstoße die Werbung gegen Paragraph 7, UWG, weil sie den falschen Eindruck erwecke, die Zustellqualität der Klägerin liege weit unter jener der Beklagten.
Die Beklagte entgegnete, die Werbung richte sich an aufmerksame, aufgeklärte Verkehrskreise. Qualitätswerbung werde nicht bloß flüchtig betrachtet. Die Beklagte streiche ausschließlich die durch eine unabhängige Studie belegte Qualität ihrer eigenen Dienstleistung hervor. Dem Betrachter werde aufgrund der gewählten Darstellung des Prozentsatzes klar, dass sich dieser nur auf die Zustellqualität der Beklagten selbst, nicht aber auf etwaige Mitbewerber beziehe. Die drei stilisierten Balken seien lediglich ein optisches Gestaltungsmittel zur Darstellung der hohen Zustellqualität ohne Bezug auf konkrete Mitbewerber. Die beanstandete Werbung enthalte sich (daher) jeder Aussage zu den Mitbewerbern. Aus diesem Grund liege keine vergleichende Werbung vor.
Auf dem relevanten Markt gebe es mehrere Mitbewerber; der Marktanteil der Klägerin betrage nur etwa 5 %. Für aufgeklärte Verkehrskreise bestehe daher kein Zusammenhang zwischen der Anzahl der Mitbewerber und der grafischen Darstellung mit drei Balken. Insgesamt liege daher kein Verstoß gegen die §§ 2 und 7 UWG vor.Auf dem relevanten Markt gebe es mehrere Mitbewerber; der Marktanteil der Klägerin betrage nur etwa 5 %. Für aufgeklärte Verkehrskreise bestehe daher kein Zusammenhang zwischen der Anzahl der Mitbewerber und der grafischen Darstellung mit drei Balken. Insgesamt liege daher kein Verstoß gegen die Paragraphen 2 und 7 UWG vor.
Das Erstgericht erließ die beantragte Verfügung. Kennzeichen der vergleichenden Werbung sei die Bezugnahme auf zumindest erkennbare Mitbewerber. Die Österreichische Post AG, die Klägerin und die Beklagte seien die mit großem Abstand bekanntesten Werbemittelverteiler. Daher dränge sich der Schluss auf, dass die drei Balken in der strittigen Werbegrafik diese drei Mitbewerber darstellten. Durch die Balken werde die Zustellqualität der Beklagten im Vergleich (auch) zur Klägerin ungerechtfertigt und blickfangartig hervorgehoben. Es entstehe der Eindruck, nur die Beklagte erreiche eine Zustellqualität von 97,8 %, während die wichtigsten Mitbewerber weit darunter lägen. Dieser Eindruck werde durch die Fragestellung „Und ihr Werbemittelverteiler? Fragen sie ihn doch einfach!" noch verstärkt. Darin liege eine Irreführung über den Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern (§ 2 UWG). Mit der Werbung werde auch behauptet, die Zustellqualität der Klägerin sei weit geringer als jene der Beklagten. Da das nicht erwiesen sei, habe die Beklagte auch gegen § 7 UWG verstoßen.Das Erstgericht erließ die beantragte Verfügung. Kennzeichen der vergleichenden Werbung sei die Bezugnahme auf zumindest erkennbare Mitbewerber. Die Österreichische Post AG, die Klägerin und die Beklagte seien die mit großem Abstand bekanntesten Werbemittelverteiler. Daher dränge sich der Schluss auf, dass die drei Balken in der strittigen Werbegrafik diese drei Mitbewerber darstellten. Durch die Balken werde die Zustellqualität der Beklagten im Vergleich (auch) zur Klägerin ungerechtfertigt und blickfangartig hervorgehoben. Es entstehe der Eindruck, nur die Beklagte erreiche eine Zustellqualität von 97,8 %, während die wichtigsten Mitbewerber weit darunter lägen. Dieser Eindruck werde durch die Fragestellung „Und ihr Werbemittelverteiler? Fragen sie ihn doch einfach!" noch verstärkt. Darin liege eine Irreführung über den Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern (Paragraph 2, UWG). Mit der Werbung werde auch behauptet, die Zustellqualität der Klägerin sei weit geringer als jene der Beklagten. Da das nicht erwiesen sei, habe die Beklagte auch gegen Paragraph 7, UWG verstoßen.
Das Rekursgericht bestätigte Punkt 1 (a) der Verfügung mit der Maßgabe, dass der Beklagten verboten wurde, durch die dargestellte Werbung oder in vergleichbarer grafischer oder ausdrücklicher Form die Behauptung aufzustellen, dass ihr „mit der Zustellqualität von 97,64 % bei unadressierten Flugblättern, Prospekten, Katalogen und Warenproben in Wien eine Spitzenstellung auf dem Wiener Werbemittelverteilermarkt" zukomme. Das Mehrbegehren, der Beklagten auch die die Klägerin herabsetzende Behauptung zu verbieten, deren Zustellqualität liege deutlich unter jener der Beklagten (Punkt 1 [b] des Antrags), wies das Rekursgericht ab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 20.000 EUR und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Das Wesen der vergleichenden Werbung bestehe darin, dass sie sich auf die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers beziehe und diese mit dem eigenen Angebot vergleiche. Kritisierende vergleichende Werbung sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Werbende tadelnd mit der Ware oder Leistung eines Mitbewerbers befasse, um auf diese Weise die eigene Ware oder Leistung als besser oder billiger hinzustellen. Dabei brauche der Mitbewerber nicht namentlich genannt zu werden; es genüge, dass er von der Äußerung erkennbar betroffen oder wenigstens mitbetroffen sei. Eine Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Personen sehr klein und leicht überschaubar sei. In solchen Fällen sei eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und § 7 UWG möglich, weil hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen könne.Das Wesen der vergleichenden Werbung bestehe darin, dass sie sich auf die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers beziehe und diese mit dem eigenen Angebot vergleiche. Kritisierende vergleichende Werbung sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Werbende tadelnd mit der Ware oder Leistung eines Mitbewerbers befasse, um auf diese Weise die eigene Ware oder Leistung als besser oder billiger hinzustellen. Dabei brauche der Mitbewerber nicht namentlich genannt zu werden; es genüge, dass er von der Äußerung erkennbar betroffen oder wenigstens mitbetroffen sei. Eine Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Personen sehr klein und leicht überschaubar sei. In solchen Fällen sei eine Konkurrenz der Tatbestände nach Paragraph 2 und Paragraph 7, UWG möglich, weil hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen könne.
Im vorliegenden Fall habe die Beklagte aber keinen Werbevergleich ieS vorgenommen. Zentrale Aussage der Werbung sei, dass die Zustellqualität der Beklagten in Wien 97,8 % betrage; das werde durch den mittleren (orangen) Balken dargestellt. Dass mit den weißen Balken die beiden größten Mitbewerber der Beklagten, nämlich die Österreichische Post AG und die Klägerin, gemeint seien und damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass diese lediglich eine Quote von etwa 30 bzw 50 % aufwiesen, liege selbst bei Anwendung der Unklarheitenregel nicht nahe. Die beiden weißen Balken repräsentierten nicht bestimmte Mitbewerber, sondern bildeten die Bezugsgrößen für die Darstellung der mit dem orangen Balken zum Ausdruck gebrachten „alles überragenden Zustellqualität" der Beklagten. Auch die Formulierung „Und ihr Werbemittelverteiler? Fragen Sie ihn doch einfach!" sei im Gesamtzusammenhang nicht als Aufforderung zum Vergleich mit den Mitbewerbern der Beklagten zu verstehen; vielmehr werde damit suggeriert, dass sich eine solche Frage erübrige. Insgesamt liege daher keine kritisierende vergleichende Werbung vor. Punkt 1 (b) des Antrags sei daher abzuweisen.
Die Beklagte habe allerdings in irreführender Weise eine ihr nicht zukommende Spitzen- bzw Alleinstellung behauptet. Das sei nur bei einem dauerhaften und beachtlichen Vorsprung vor der Konkurrenz zulässig, der hier nicht vorliege. Durch eine Maßgabebestätigung sei dem Sicherungsgebot eine klarere Fassung zu geben.