Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig; der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, dass sich der Spruch der einstweiligen Verfügung nicht mit dem Begehren decke. Die Klägerin habe das Verbot herabsetzender Gegenüberstellungen begehrt, verboten werde der Beklagten jegliche bildliche Gegenüberstellung. Begründet habe das Rekursgericht dies mit der Irreführungseignung des Vergleichs; irreführend wäre der Vergleich, wenn die Beklagte unrichtige Angaben über ihr eigenes Produkt gemacht hätte.
Die Beklagte weist damit zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanzen nicht ausreichend zwischen einem Verstoß gegen § 2 UWG und einem Verstoß gegen § 7 UWG unterschieden haben. § 2 UWG regelt irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden; unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter § 7 UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach §§ 2 und 7 UWG möglich. Es kann sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen (ÖBl 1996, 245 - Eau de Toilette II).Die Beklagte weist damit zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanzen nicht ausreichend zwischen einem Verstoß gegen Paragraph 2, UWG und einem Verstoß gegen Paragraph 7, UWG unterschieden haben. Paragraph 2, UWG regelt irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden; unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter Paragraph 7, UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach Paragraphen 2 und 7 UWG möglich. Es kann sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen (ÖBl 1996, 245 - Eau de Toilette römisch zwei).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre mit Everclean-Oberflächenversiegelung behandelten neuen Betondachsteine "herkömmlichen" Naturton-Dachziegeln gegenübergestellt, die sie mit "im Regen", "älter" oder "nach vielen Jahren" näher beschrieben hat. Die Gegenüberstellung erweckt den Eindruck, dass das Produkt der Beklagten ganz allgemein Tondachziegeln überlegen sei: Während Tondachziegel die Feuchtigkeit aufsaugten und im Laufe der Zeit mit Moos bewachsen bis überwuchert würden, perle an den Dachsteinen der Beklagten das Wasser ab und sie blieben "wie neu".
Diese Gegenüberstellung führt sowohl über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse irre. Es entsteht der Eindruck, dass die Betondachsteine der Beklagten über viele Jahre hinweg unverändert blieben, was nicht einmal die Beklagte selbst behauptet. Nach ihrem Vorbringen soll jedermann wissen, dass sich das Aussehen jedes Dachsteins mit der Zeit verändere. Niemand könne daher annehmen, dass ihr neuer Stein mit Everclean-Oberflächenversiegelung stets so aussehen werde wie in ./F abgebildet (AS 25).
Gegen die damit behauptete mangelnde Irreführungseignung spricht der Textteil der beanstandeten Werbung. Er ist geradezu darauf gerichtet, die Annahme, auch ihre Betondachsteine änderten ihr Aussehen im Laufe der Jahre, zu widerlegen. Die Beklagte wirbt mit der Neuheit ihrer Oberflächenversiegelung, die "eine glänzende Zukunft für Ihr Dach" verspricht. Sie behauptet ausdrücklich, "Eternit-Dachsteine mit der neuen Everclean-Oberflächenversiegelung glänzen geradezu im direkten Vergleich. Und das auch noch nach Jahren." Damit behauptet sie, ein Produkt anzubieten, das sich - anders als die bisher üblichen Dachsteine - im Laufe der Zeit nicht verändert.
Über fremde geschäftlichen Verhältnisse führt der Vergleich insofern irre, als der Eindruck entsteht, Tondachziegel seien ganz allgemein Betondachsteinen unterlegen. Sie seien nicht witterungsbeständig, sondern böten Moos und Schmutz einen idealen Nährboden. Dass dies in dieser Allgemeinheit richtig wäre, behauptet nicht einmal die Beklagte. Sie macht vielmehr geltend, dass die Klägerin von der beanstandeten Werbung nicht betroffen wäre, weil deren Produkte den zum Vergleich herangezogenen Tondachziegeln nicht ähnlich seien. Die von ihr zum Vergleich herangezogenen Dachziegel hätten eine ganz besondere Form, wie sie ihres Wissens derzeit von keinem Hersteller von Naturton-Dachziegeln produziert werde. Damit gesteht die Beklagte selbst zu, dass sie dem von ihr neu entwickelten Betondachstein einen Tondachziegel gegenüberstellt, wie er derzeit nicht erzeugt wird. Ihr Zugeständnis bezieht sich zwar in erster Linie auf die Form; auf Grund des schon viele Jahre zurückliegenden Erzeugungsdatums ist aber auch anzunehmen, dass die abgebildeten Tondachziegel nicht von gleicher Qualität sind wie die heute erzeugten. Demgegenüber lassen sowohl die bildliche Gegenüberstellung als auch der Text darauf schließen, dass zwei Produkte einander gegenübergestellt werden, zwischen denen der Konsument derzeit wählen kann. Der Betrachter gewinnt den Eindruck, Tondachziegel seien gegenüber den Betondachsteinen der Beklagten minderwertig. Dadurch werden Tondachziegel pauschal herabgesetzt. Die Beschränkung der Werbeaussagen auf "herkömmliche" Tondachziegel bringt keine Klarstellung, weil unter "herkömmlich" im gegebenen Zusammenhang die üblichen Tondachziegel verstanden werden.
Die beanstandete Gegenüberstellung verstößt demnach sowohl gegen § 2
UWG als auch gegen § 7 UWG. Durch das von der Klägerin begehrte
Unterlassungsgebot soll der Beklagten verboten werden, "durch
fotografische oder sonstige bildliche Gegenüberstellung neuwertiger
Dachsteine der beklagten Partei mit minderwertigen und/oder
vermoderten und/oder bemoosten Naturton-Dachziegeln, insbesondere mit
der schriftlichen Anmerkung 'Eternit-Dachsteine ... stellen im
direkten Vergleich mit Naturton alles klar' und 'Eternit-Dachsteine
... glänzen geradezu im direkten Vergleich' oder durch ähnliche
Abbildungen und Äußerungen die Tondachprodukte (auch) der klagenden Partei herabzusetzen". Mit diesem Gebot soll, wie die Verwendung des Begriffs "herabzusetzen" zeigt, offenbar der Verstoß gegen § 7 UWG geahndet werden. Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht haben den Vergleich aber in erster Linie nach § 2 UWG beurteilt und das Rekursgericht hat der Beklagten "die fotografische oder sonstige bildliche Gegenüberstellung neuwertiger Dachsteine der beklagen Partei mit minderwertigen und/oder vermoderten und/oder bemoosten Naturton-Dachziegeln, insbesondere mit der schriftlichen AnmerkungAbbildungen und Äußerungen die Tondachprodukte (auch) der klagenden Partei herabzusetzen". Mit diesem Gebot soll, wie die Verwendung des Begriffs "herabzusetzen" zeigt, offenbar der Verstoß gegen Paragraph 7, UWG geahndet werden. Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht haben den Vergleich aber in erster Linie nach Paragraph 2, UWG beurteilt und das Rekursgericht hat der Beklagten "die fotografische oder sonstige bildliche Gegenüberstellung neuwertiger Dachsteine der beklagen Partei mit minderwertigen und/oder vermoderten und/oder bemoosten Naturton-Dachziegeln, insbesondere mit der schriftlichen Anmerkung
'Eternit-Dachsteine ... stellen im direkten Vergleich mit Naturton
alles klar' und 'Eternit-Dachsteine ... glänzen geradezu im direkten
Vergleich' oder durch ähnliche Abbildungen und Äußerungen" verboten.
Der Beklagten ist zuzustimmen, daß das Rekursgericht ihr damit jeden bildlichen Vergleich neuwertiger Eternit-Dachsteine mit minderwertigen, vermoderten und/oder bemoosten Naturton-Dachziegeln verboten hat, auch wenn - zB durch einen aufklärenden Zusatz - Tondachprodukte nicht herabgesetzt werden. Ein solches Verbot hat die Klägerin gar nicht begehrt; es kann daher auch nicht erlassen werden. Verboten kann der Beklagten nur jenes Verhalten werden, das wettbewerbswidrig ist und vom Begehren der Klägerin erfasst wird.
Das Begehren der Klägerin richtet sich gegen herabsetzende Gegenüberstellungen; als herabsetzend beanstandet die Klägerin sowohl die Abbildungen als auch den Text. Im Begehren hat sie den Text zwar nur unter "insbesondere" angeführt; aus ihrem Vorbringen ergibt sich aber, dass sie ein Verbot der in Bild und Text erfolgten Gegenüberstellung anstrebt. Herabsetzend ist die Gegenüberstellung, weil die Beklagte ihre neuen Betondachsteine minderwertigen, vermoderten und/oder bemoosten Naturtondachziegeln gegenüberstellt und im Text ganz allgemein von Naturton spricht, ohne klarzustellen, dass die von ihr zum Vergleich herangezogenen Naturtondachziegel nicht mehr erzeugt werden. Eine solche pauschale Herabsetzung verstößt gegen § 7 UWG.Das Begehren der Klägerin richtet sich gegen herabsetzende Gegenüberstellungen; als herabsetzend beanstandet die Klägerin sowohl die Abbildungen als auch den Text. Im Begehren hat sie den Text zwar nur unter "insbesondere" angeführt; aus ihrem Vorbringen ergibt sich aber, dass sie ein Verbot der in Bild und Text erfolgten Gegenüberstellung anstrebt. Herabsetzend ist die Gegenüberstellung, weil die Beklagte ihre neuen Betondachsteine minderwertigen, vermoderten und/oder bemoosten Naturtondachziegeln gegenüberstellt und im Text ganz allgemein von Naturton spricht, ohne klarzustellen, dass die von ihr zum Vergleich herangezogenen Naturtondachziegel nicht mehr erzeugt werden. Eine solche pauschale Herabsetzung verstößt gegen Paragraph 7, UWG.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Obsiegen und Unterliegen sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Obsiegen und Unterliegen sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten.