Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Vergleich zwischen Tampons und Binden als Artikel der Monatshygiene und damit ein Systemvergleich. Auch Systemvergleiche müssen nach ständiger Rechtsprechung wahr, sachlich und informativ sein; Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen und aggressive Tendenzen sind auch dann sittenwidrig, wenn eine gezielte Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber fehlt (4 Ob 168/99f = ÖBl 2000, 20 - LKW-Entferner mwN). Für den Werbevergleich gilt - nach der durch § 2 UWG nF umgesetzten Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. 9. 1984 über irreführende und vergleichende Werbung ABl 1984 L 250/17 idF ABl 1997 L 290/18 - ganz allgemein, dass er nicht irreführend sein darf (Art 3a Abs 1 lit a leg cit), sich auf Eigenschaften von Waren oder Leistungen beziehen muss, die dem gleichen Bedarf oder derselben Zweckbestimmung dienen (Art 3a Abs 1 lit b leg cit), dass er objektiv sein und eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der verglichenen Waren und Dienstleistungen zum Gegenstand haben muss (Art 3a Abs 1 lit c leg cit) und nicht (ua) die Waren eines Mitwerbers herabsetzen oder verunglimpfen darf (Art 3a Abs 1 lit e leg cit; 4 Ob 168/99f = ÖBl 2000, 20 - LKW-Entferner; 4 Ob 202/01m = ecolex 2002, 269 [Reitböck] - Flori, jeweils mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich, wie bei der Beurteilung der Wirkung von Werbeaussagen ganz allgemein (s ua 4 Ob 43/02f = ÖBl 2002, 273 - BESTsale; 4 Ob 95/02b = ÖBl 2003, 136 [Gamerith] - Autobahnvignetten IV), nach dem Gesamteindruck, den der Werbevergleich erweckt.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Vergleich zwischen Tampons und Binden als Artikel der Monatshygiene und damit ein Systemvergleich. Auch Systemvergleiche müssen nach ständiger Rechtsprechung wahr, sachlich und informativ sein; Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen und aggressive Tendenzen sind auch dann sittenwidrig, wenn eine gezielte Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber fehlt (4 Ob 168/99f = ÖBl 2000, 20 - LKW-Entferner mwN). Für den Werbevergleich gilt - nach der durch Paragraph 2, UWG nF umgesetzten Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. 9. 1984 über irreführende und vergleichende Werbung Amtsblatt 1984 L 250/17 in der Fassung Amtsblatt 1997 L 290/18 - ganz allgemein, dass er nicht irreführend sein darf (Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, leg cit), sich auf Eigenschaften von Waren oder Leistungen beziehen muss, die dem gleichen Bedarf oder derselben Zweckbestimmung dienen (Artikel 3 a, Absatz eins, Litera b, leg cit), dass er objektiv sein und eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der verglichenen Waren und Dienstleistungen zum Gegenstand haben muss (Artikel 3 a, Absatz eins, Litera c, leg cit) und nicht (ua) die Waren eines Mitwerbers herabsetzen oder verunglimpfen darf (Artikel 3 a, Absatz eins, Litera e, leg cit; 4 Ob 168/99f = ÖBl 2000, 20 - LKW-Entferner; 4 Ob 202/01m = ecolex 2002, 269 [Reitböck] - Flori, jeweils mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich, wie bei der Beurteilung der Wirkung von Werbeaussagen ganz allgemein (s ua 4 Ob 43/02f = ÖBl 2002, 273 - BESTsale; 4 Ob 95/02b = ÖBl 2003, 136 [Gamerith] - Autobahnvignetten römisch vier), nach dem Gesamteindruck, den der Werbevergleich erweckt.
Wird auf den Gesamteindruck der beanstandeten Werbung abgestellt, so hält die angefochtene Entscheidung, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand:
Wer den Werbespot der Beklagten sieht oder ihr Inserat liest, muss den Eindruck gewinnen, mit ihrem Tampon das bessere Produkt für die Monatshygiene zu erwerben. Der Eindruck bleibt nicht auf die Verwendung in kritischen Situationen beschränkt. Die durch die Werbung herausgestellte, durch die Anwendung des Tampons im Körperinnern bedingte äußere Unsichtbarkeit und dadurch gegebene geringere Einschränkung bei körperlichen Aktivitäten während der Menstruation ist eine Eigenschaft, die auch in anderen Situationen von Vorteil sein kann. Die Werbung lässt den Tampon auch in Bezug auf die - gerade auch in der dargestellten Situation wesentliche - Sicherheit als einer Binde überlegen erscheinen. Das bringt auch der ohne jede Einschränkung formulierte Text zum Ausdruck, in dem ganz allgemein auf das Gefühl Bezug genommen wird, durch den neuen Tampon besser geschützt zu sein, weil dessen geschwungene Rillen die Flüssigkeit noch wirksamer in den Tampon leiteten.
Dass aber Tampons Binden ganz allgemein überlegen seien, behauptet auch die - insoweit beweispflichtige (§ 2 Abs 5 UWG) - Beklagte nicht; ihre Behauptung, die Werbung beschränke sich auf einen Vergleich der Monatshygieneartikel in einer bestimmten Verwendungssituation, trifft - wie oben dargelegt - jedenfalls bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung (stRsp ua 4 Ob 276/00t = ÖBl 2001, 228 [Kurz] - Vollschutzversicherung mwN) nicht zu. Die Werbung erweckt vielmehr den Eindruck, dass Binden generell gegenüber Tampons minderwertig seien; sie setzt damit Binden pauschal herab und ist - da gar nicht behauptet ist, dass Tampons ganz allgemein besser als Binden seien - auch zur Irreführung geeignet. Da der Werbevergleich schon aus diesem Grund gemäß § 2 Abs 2 UWG unzulässig ist, kann offen bleiben, ob mit dem durch den Vergleich angesprochenen Gefühl der Anwenderin, mit einem Tampon besser geschützt zu sein, überhaupt eine nachprüfbare Eigenschaft eines Monatshygieneartikels verglichen wird. Auf die von der Klägerin als fehlend gerügten Feststellungen braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil der Werbevergleich schon aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu untersagen ist.Dass aber Tampons Binden ganz allgemein überlegen seien, behauptet auch die - insoweit beweispflichtige (Paragraph 2, Absatz 5, UWG) - Beklagte nicht; ihre Behauptung, die Werbung beschränke sich auf einen Vergleich der Monatshygieneartikel in einer bestimmten Verwendungssituation, trifft - wie oben dargelegt - jedenfalls bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung (stRsp ua 4 Ob 276/00t = ÖBl 2001, 228 [Kurz] - Vollschutzversicherung mwN) nicht zu. Die Werbung erweckt vielmehr den Eindruck, dass Binden generell gegenüber Tampons minderwertig seien; sie setzt damit Binden pauschal herab und ist - da gar nicht behauptet ist, dass Tampons ganz allgemein besser als Binden seien - auch zur Irreführung geeignet. Da der Werbevergleich schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UWG unzulässig ist, kann offen bleiben, ob mit dem durch den Vergleich angesprochenen Gefühl der Anwenderin, mit einem Tampon besser geschützt zu sein, überhaupt eine nachprüfbare Eigenschaft eines Monatshygieneartikels verglichen wird. Auf die von der Klägerin als fehlend gerügten Feststellungen braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil der Werbevergleich schon aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu untersagen ist.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.