Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil kein auch nur annähernd gleichartiger Sachverhalt bisher Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; er ist auch berechtigt.
Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass die beanstandete Werbeaussage als Ankündigung einer Zugabe anzusehen ist:
Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens uva).
Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinn des § 9a UWG ist, dass die gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache und (unentgeltlicher) Zugabe stehen. Das trifft vor allem dann nicht zu, wenn für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird, aber auch dann nicht, wenn zwei Hauptwaren oder -leistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden (ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM Aktion; ÖBl 1999, 95, PKW-Jahres-Vignette ua). Ob eine Werbeankündigung als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Haupt- und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung (vgl ÖBl 1997, 75 - OÖN-Hochzeitspaket; ÖBl 1999, 95 - PKW Jahresvignette). Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen (weil eine Zugabe verschleiernden) Koppelung ist das gemeinsame Anbieten artverschiedener, willkürlich zusammengefasster Gegenstände zu einem Gesamtpreis (ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion; ÖBl 1999, 95 - PKW Jahresvignette ua). Für das Vorliegen einer Zugabenankündigung spricht - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - der Umstand, dass für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Haupt- und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar dem Hauptpreis der Hauptware gleichkommt (ÖBl 1995, 278 - Guten-Morgen-Service, ÖBl 1999, 95 - PKW Jahresvignette).Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinn des Paragraph 9 a, UWG ist, dass die gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache und (unentgeltlicher) Zugabe stehen. Das trifft vor allem dann nicht zu, wenn für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird, aber auch dann nicht, wenn zwei Hauptwaren oder -leistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden (ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM Aktion; ÖBl 1999, 95, PKW-Jahres-Vignette ua). Ob eine Werbeankündigung als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Haupt- und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung vergleiche ÖBl 1997, 75 - OÖN-Hochzeitspaket; ÖBl 1999, 95 - PKW Jahresvignette). Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen (weil eine Zugabe verschleiernden) Koppelung ist das gemeinsame Anbieten artverschiedener, willkürlich zusammengefasster Gegenstände zu einem Gesamtpreis (ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion; ÖBl 1999, 95 - PKW Jahresvignette ua). Für das Vorliegen einer Zugabenankündigung spricht - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - der Umstand, dass für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Haupt- und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar dem Hauptpreis der Hauptware gleichkommt (ÖBl 1995, 278 - Guten-Morgen-Service, ÖBl 1999, 95 - PKW Jahresvignette).
Das Gesetz sieht das Zugabenverbot auch für Umgehungstatbestände vor (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht3, 40), gilt es doch nach § 9a Abs 1 letzter Satz UWG auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.Das Gesetz sieht das Zugabenverbot auch für Umgehungstatbestände vor (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht3, 40), gilt es doch nach Paragraph 9 a, Absatz eins, letzter Satz UWG auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.
Die hier zu beurteilende Werbeankündigung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Zeitungsunternehmen sich an das Publikum wendet, um in einem "Vorteilspaket" ein Jahresabonnement ihres Mediums und eine weitere Ware (hier: Vignette) anzubieten. Bei dieser Sachlage ist es für den Leser der Werbebotschaft selbstverständlich, dass das Zeitungsabonnement die Hauptware der Beklagten ist und der andere Artikel nur die Nebenware bildet.
Eine weitere Besonderheit liegt darin, dass in der Werbung der (allgemein bekannte) Preis der Nebenware (der PKW-Vignette) nur ganz geringfügig, der Preis der Hauptware hingegen massiv herabgesetzt wird. Bei isolierter Betrachtung dieses Angebots (ohne Rücksichtnahme auf den Tätigkeitsbereich des werbenden Unternehmens) könnte der Eindruck entstehen, hier wolle jemand durch die stark verbilligte Abgabe einer weiteren Ware (des Zeitungsabonnements) einen Anreiz dafür schaffen, dass die Jahresvignetten statt in Trafiken, Postämtern odgl bei ihm gekauft werden. Im Hinblick auf die allgemein bekannte und auch offengelegte Eigenschaft der Beklagten als Medienunternehmerin verbietet sich jedoch ein solches Verständnis.
Die Beklagte hätte zwecks Steigerung ihres Absatzes von Jahresabonnements auch allein damit werben können, dass sie - grundsätzlich zulässigerweise - ihren Abonnementpreis stark - hier um rund 1.000 S - verringert. Sie hat sich aber (wohl zutreffend) eine wesentlich stärkere Lockwirkung davon versprochen, dass sie den Vertrieb von (fast von jedermann benötigten) PKW-Jahresvignetten mit dem Absatz ihrer Hauptware verknüpft hat. Wer das beanstandete Werbefaltblatt in seiner wesentlichen Aussage erfasst, ohne es näher zu analysieren, muss auch tatsächlich den Eindruck gewinnen, er bekomme dann, wenn er sich für das Angebot entscheide, zur Zeitung die Vignette (fast) "geschenkt". Insoweit völlig richtig steht ja in der Werbeaussendung auch unter dem Hinweis auf die Ersparnis von 988 S der Satz "Da spar ich mir ja fast den Preis für die Vignette!".
Es trifft allerdings zu, dass in der Werbeaussendung auf der zum Ausschneiden vorgesehenen, für die Bestellung bestimmten Postkarte in klein, aber fett gedruckten Worten der Preis der Vignette mit 960 S und jener des Abonnements mit 1.620 S angegeben ist und auf der anderen Seite des Werbeblatts dem "Superpreis" von 2.580 S der Normalpreis von 2.568 S gegenübergestellt wird, woraus sich für den Leser, dem der Normalpreis der Vignette mit 1.000 S zweifellos bekannt ist, gleichfalls der normale Abonnementpreis von 2.568 S ergibt. Das kann aber an dem Gesamteindruck nichts ändern:
Auch ein Leser, der sich mit der Werbeaussage der Beklagten näher auseinandersetzt, muss zum Schluss kommen, dass die Beklagte ihren Abonnementpreis entsprechend gesenkt hat, um die Jahresvignette zwar nach außen hin zu einem gegenüber dem Normalpreis nur ganz geringfügig herabgesetzten Preis zu verkaufen, sie aber in Wahrheit praktisch unentgeltlich (nämlich um 12 S) abgibt, um einen Anreiz für den Kauf des Abonnements zu schaffen. Es macht nämlich wirtschaftlich keinen Unterschied, ob ein Unternehmer neben der zum Normalpreis abgegebenen Ware eine Zugabe in bestimmtem Wert unentgeltlich (oder zu einem Scheinpreis) zuwendet oder ob er für die Zugabe den entsprechenden Wert auspreist, gleichzeitig aber offenlegt, dass er den Preis der Hauptware um eben diesen Preis verringert. In beiden Fällen gewinnt der Leser den Eindruck, die Zugabe in Wahrheit unentgeltlich zu erhalten, zahlt doch der Unternehmer gewissermaßen die Zugabe für den Kunden damit, dass er den Preis seiner Hauptware entsprechend verringert. Durch diese Gestaltung der Ankündigung wird die Unentgeltlichkeit der Nebenware nur iSd § 9a Abs 1 letzter Satz UWG verschleiert. Dass 12 S für eine Jahresvignette ein Scheinpreis ist, bedarf keiner näheren Begründung.Auch ein Leser, der sich mit der Werbeaussage der Beklagten näher auseinandersetzt, muss zum Schluss kommen, dass die Beklagte ihren Abonnementpreis entsprechend gesenkt hat, um die Jahresvignette zwar nach außen hin zu einem gegenüber dem Normalpreis nur ganz geringfügig herabgesetzten Preis zu verkaufen, sie aber in Wahrheit praktisch unentgeltlich (nämlich um 12 S) abgibt, um einen Anreiz für den Kauf des Abonnements zu schaffen. Es macht nämlich wirtschaftlich keinen Unterschied, ob ein Unternehmer neben der zum Normalpreis abgegebenen Ware eine Zugabe in bestimmtem Wert unentgeltlich (oder zu einem Scheinpreis) zuwendet oder ob er für die Zugabe den entsprechenden Wert auspreist, gleichzeitig aber offenlegt, dass er den Preis der Hauptware um eben diesen Preis verringert. In beiden Fällen gewinnt der Leser den Eindruck, die Zugabe in Wahrheit unentgeltlich zu erhalten, zahlt doch der Unternehmer gewissermaßen die Zugabe für den Kunden damit, dass er den Preis seiner Hauptware entsprechend verringert. Durch diese Gestaltung der Ankündigung wird die Unentgeltlichkeit der Nebenware nur iSd Paragraph 9 a, Absatz eins, letzter Satz UWG verschleiert. Dass 12 S für eine Jahresvignette ein Scheinpreis ist, bedarf keiner näheren Begründung.
Wollte man der Rechtsauffassung der Beklagten und der Vorinstanzen folgen, könnte jedes Zugabenverbot damit umgangen werden, dass anstelle der Ankündigung einer unentgeltlichen weiteren Zuwendung ein Koppelungsangebot gemacht wird, bei dem neben der preislich entsprechend herabgesetzten Hauptware die Nebenware zum vollen Preis verrechnet wird.
Die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten ist somit als Ankündigung einer Zugabe zu verstehen, deren Charakter die Beklagte nur zu verschleiern versucht hat. Die Beklagte hat hiedurch gegen § 9a Abs 1 Z 1 UWG verstoßen.Die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten ist somit als Ankündigung einer Zugabe zu verstehen, deren Charakter die Beklagte nur zu verschleiern versucht hat. Die Beklagte hat hiedurch gegen Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG verstoßen.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist damit aber auch das Verbot des Gewährens der unentgeltlichen Zugabe gerechtfertigt, weil die Beklagte die Zugaben hier ja neben periodischen Druckwerken ankündigt (§ 9a Abs 1 Z 1 zweiter Fall UWG). Der in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz, dass Sicherungsmaßnahmen, durch die die Rechtssphäre einer dritten, an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner unbeteiligten Person berührt würden, im Allgemeinen unzulässig seien (Kodek in Angst, EO, § 378 Rz 25; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Vor § 378 Rz 5 je mwN aus der Rsp), steht dem Verbot des Gewährens nicht im Wege. Ganz abgesehen davon, dass sich die Zulässigkeit der Sicherung dieses im Gesetz vorgesehenen Unterlassungsanspruchs aus § 24 UWG ergibt, bewirkt das Verbot des Gewährens einer Zugabe keinen unmittelbaren Eingriff in Rechte Dritter (hier: der Abonnenten, die das Angebot der Beklagten angenommen haben); dass aber mit dem Zugriff auf den Gegner der gefährdeten Partei eine mittelbare Beeinträchtigung eines Dritten verbunden ist, steht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 324; vgl auch Zechner aaO). Das Verbot richtet sich allein gegen die Beklagte. Diese soll nach ständiger Rechtsprechung als wettbewerbswidrig Handelnde keine Früchte ihres unlauteren Verhaltens ernten können (ÖBl 1990, 151 - Die ganze Woche - Sparbuch; ÖBl 1998, 300 - Schneefall am Heiligen Abend; ecolex 2002, 444 - Internet-Branchenverzeichnis). Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Käufer ihr gegenüber schon Rechte erworben hätten. Sollte sie Käufern gegenüber wegen eines infolge der gegen sie erlassenen einstweiligen Verfügung notwendig gewordenen Vertragsbruchs schadenersatzpflichtig werden, dann hat sie sich diese Folgen selbst zuzuschreiben.Entgegen der Meinung der Beklagten ist damit aber auch das Verbot des Gewährens der unentgeltlichen Zugabe gerechtfertigt, weil die Beklagte die Zugaben hier ja neben periodischen Druckwerken ankündigt (Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall UWG). Der in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz, dass Sicherungsmaßnahmen, durch die die Rechtssphäre einer dritten, an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner unbeteiligten Person berührt würden, im Allgemeinen unzulässig seien (Kodek in Angst, EO, Paragraph 378, Rz 25; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Vor Paragraph 378, Rz 5 je mwN aus der Rsp), steht dem Verbot des Gewährens nicht im Wege. Ganz abgesehen davon, dass sich die Zulässigkeit der Sicherung dieses im Gesetz vorgesehenen Unterlassungsanspruchs aus Paragraph 24, UWG ergibt, bewirkt das Verbot des Gewährens einer Zugabe keinen unmittelbaren Eingriff in Rechte Dritter (hier: der Abonnenten, die das Angebot der Beklagten angenommen haben); dass aber mit dem Zugriff auf den Gegner der gefährdeten Partei eine mittelbare Beeinträchtigung eines Dritten verbunden ist, steht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 324; vergleiche auch Zechner aaO). Das Verbot richtet sich allein gegen die Beklagte. Diese soll nach ständiger Rechtsprechung als wettbewerbswidrig Handelnde keine Früchte ihres unlauteren Verhaltens ernten können (ÖBl 1990, 151 - Die ganze Woche - Sparbuch; ÖBl 1998, 300 - Schneefall am Heiligen Abend; ecolex 2002, 444 - Internet-Branchenverzeichnis). Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Käufer ihr gegenüber schon Rechte erworben hätten. Sollte sie Käufern gegenüber wegen eines infolge der gegen sie erlassenen einstweiligen Verfügung notwendig gewordenen Vertragsbruchs schadenersatzpflichtig werden, dann hat sie sich diese Folgen selbst zuzuschreiben.
Aus all diesen Erwägungen waren die Beschlüsse der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses dahin abzuändern, dass dem Sicherungshauptantrag stattgegeben wird.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO, 40, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, 40, 50, 52 ZPO.