Rechtssatz RS0079187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079187
Entscheidungsdatum
26.04.2006
Rechtssatz
Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt aber auch dann nicht vor, wenn zwei Hauptwaren oder Hauptleistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden. § 9 a UWG verbietet Koppelungsgeschäfte nicht generell, sondern erfasst sie nur dann, wenn sie der Verschleierung von Zugaben dienen.Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt aber auch dann nicht vor, wenn zwei Hauptwaren oder Hauptleistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden. Paragraph 9, a UWG verbietet Koppelungsgeschäfte nicht generell, sondern erfasst sie nur dann, wenn sie der Verschleierung von Zugaben dienen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 22/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 22/94
- 4 Ob 126/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 126/94
- 4 Ob 2240/96g
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2240/96g
Beisatz: Hochzeitspaket. (T1)
- 4 Ob 203/98a
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 203/98a
- 4 Ob 227/98f
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 227/98f
nur: Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt aber auch dann nicht vor, wenn zwei Hauptwaren oder Hauptleistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden. (T2)
- 4 Ob 95/99w
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 95/99w
nur T2
- 4 Ob 170/01f
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 170/01f
Vgl auch; Beisatz: Für das Vorliegen einer Zugabenankündigung spricht, wenn für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Hauptware und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar dem Hauptpreis der Hauptware gleichkommt. Wird für Hauptware und Nebenware ein Gesamtpreis verlangt, ist zuerst zu prüfen, ob das auf die Nebenware entfallende Entgelt ein Scheinpreis ist; ist dies zu bejahen, so ist Zugabenrecht anzuwenden. (T3)
- 4 Ob 95/02b
Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 95/02b
nur T2; Beis wie T3
- 3 Ob 64/06t
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 64/06t
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079187
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_003