Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig; er ist auch teilweise berechtigt. Die Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet. Die Rechtsmittelschrift wurde am 21.8.1996, und damit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO, zur Post gegeben. Sie war daher zurückzuweisen.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig; er ist auch teilweise berechtigt. Die Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet. Die Rechtsmittelschrift wurde am 21.8.1996, und damit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO, zur Post gegeben. Sie war daher zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Auffassung, daß Hauptzweck und Hauptware des Hochzeitspaketes der Verkauf von Zwei-Monats-Abonnements sei. Die Betriebs- und Branchenfremdheit von Waren sei ein deutliches Indiz dafür, daß es sich um Vorspannwaren handle. Der verlangte Preis sei ein Scheinpreis; es werde ein stark übertriebener sittenwidriger Kaufanreiz ausgelöst. Der durch das Fahrradangebot eingeräumte Preisvorteil sei so groß, daß Konsumenten es sogar in Kauf nehmen würden, die Zeitung für ein Jahr zu bestellen und jeden Tag zu entsorgen. Umso mehr gelte dies für Kurzabonnenten. Altabonnenten würden veranlaßt, aus Dankbarkeit, aber auch in der Hoffnung auf weitere Angebote das Abonnement beizubehalten.
1. Zum Hochzeitspaket
Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (-leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (-leistung) zu beeinflussen, er muß also Werbe- oder Lockmittel sein.
§ 9a UWG verbietet Koppelungsge- schäfte nicht generell, sondern erfaßt sie nur dann, wenn sie der Verschleierung von Zugaben dienen. Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinne des § 9a UWG ist, daß die gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache und Zugabe stehen. Das trifft vor allem dann nicht zu, wenn etwa für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird. Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt aber auch dann nicht vor, wenn zwei Hauptwaren oder -leistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden. Ob eine Werbeankündigung als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Haupt- und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung (stRsp ua ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion; ÖBl 1987, 103 - S 1,-- für jedes zweite Stück; ÖBl 1992, 56 - Super-T-Shirt; ÖBl 1994, 162 - Kostenlose Filmentwicklung, ÖBl 1995, 278 - Guten-Morgen-Service, jeweils mwN).Paragraph 9 a, UWG verbietet Koppelungsge- schäfte nicht generell, sondern erfaßt sie nur dann, wenn sie der Verschleierung von Zugaben dienen. Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinne des Paragraph 9 a, UWG ist, daß die gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache und Zugabe stehen. Das trifft vor allem dann nicht zu, wenn etwa für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird. Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt aber auch dann nicht vor, wenn zwei Hauptwaren oder -leistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden. Ob eine Werbeankündigung als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Haupt- und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung (stRsp ua ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion; ÖBl 1987, 103 - S 1,-- für jedes zweite Stück; ÖBl 1992, 56 - Super-T-Shirt; ÖBl 1994, 162 - Kostenlose Filmentwicklung, ÖBl 1995, 278 - Guten-Morgen-Service, jeweils mwN).
Wird in Kombinationsangeboten für die Nebenware(n) nur ein Scheinpreis verlangt und wird (werden) sie in Wahrheit unentgeltlich abgegeben, so liegt ein Zugabenverstoß vor; ist der Preis der Nebenware(n) kein bloßer Scheinpreis, so wird gegen § 1 UWG verstoßen, wenn der Gesamtpreis so niedrig ist, daß in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten (ÖBl 1993, 234 - 777-Jubel-Abo).Wird in Kombinationsangeboten für die Nebenware(n) nur ein Scheinpreis verlangt und wird (werden) sie in Wahrheit unentgeltlich abgegeben, so liegt ein Zugabenverstoß vor; ist der Preis der Nebenware(n) kein bloßer Scheinpreis, so wird gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, wenn der Gesamtpreis so niedrig ist, daß in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten (ÖBl 1993, 234 - 777-Jubel-Abo).
Das Hochzeitspaket der Beklagten umfaßt Waren und Dienstleistungen, die für ein Brautpaar interessant sind, weil sie teils auf die Hochzeit, teils auf die Hausstandsgründung abgestellt sind. Keine der Waren und Leistungen hat gegenüber den anderen vorrangige Bedeutung, so daß es nicht möglich ist, sie in Haupt- und Nebenwaren (-leistungen) zu unterscheiden, wenn auch nicht verkannt wird, daß die Beklagte vor allem am Absatz ihrer Abonnements interessiert sein wird. Maßgebend sind aber nicht die Beweggründe der Beklagten, sondern es kommt darauf an, ob die Warenverbindung nach der Verkehrsanschauung im Verhältnis von Hauptware (-leistung) und Zugabe steht. Da dies nicht der Fall ist, kann dahingestellt bleiben, ob aus dem niedrigen Gesamtpreis abgeleitet werden könnte, daß für Nebenwaren ein Scheinpreis verlangt wird und sie in Wahrheit unentgeltlich abgegeben werden.
Mit dem Hochzeitspaket werden mehrere Hauptwaren zu einem Gesamtpreis angeboten. Daß dieser Gesamtpreis sehr günstig erscheint, mag zum Kauf des Hochzeitspaketes veranlassen; mit diesem Kaufanreiz wird, da er nicht zum Kauf einer anderen (Haupt-)Sache aus sachfremden Überlegungen verleitet, weder gegen § 9a UWG noch gegen § 1 UWG verstoßen.Mit dem Hochzeitspaket werden mehrere Hauptwaren zu einem Gesamtpreis angeboten. Daß dieser Gesamtpreis sehr günstig erscheint, mag zum Kauf des Hochzeitspaketes veranlassen; mit diesem Kaufanreiz wird, da er nicht zum Kauf einer anderen (Haupt-)Sache aus sachfremden Überlegungen verleitet, weder gegen Paragraph 9 a, UWG noch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
2) zum Fahrradangebot
Die Beklagte hat ihr Fahrradangebot "Abonnenten" unterbreitet und nicht von der Bestellung eines Abonnements abhängig gemacht; sie hat es aber auch nicht dahin eingeschränkt, daß es nur für Altabonnenten gelte. Da somit sowohl Neu- als auch Altabonnenten die Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, ist einerseits zu prüfen, ob die angekündigten Preisvorteile als sittenwidrige Wertreklame gegen § 1 UWG verstoßen, und andererseits, ob - bezogen auf Neuabonnenten - ein sittenwidriges Vorspannangebot vorliegt.Die Beklagte hat ihr Fahrradangebot "Abonnenten" unterbreitet und nicht von der Bestellung eines Abonnements abhängig gemacht; sie hat es aber auch nicht dahin eingeschränkt, daß es nur für Altabonnenten gelte. Da somit sowohl Neu- als auch Altabonnenten die Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, ist einerseits zu prüfen, ob die angekündigten Preisvorteile als sittenwidrige Wertreklame gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, und andererseits, ob - bezogen auf Neuabonnenten - ein sittenwidriges Vorspannangebot vorliegt.
Während abhängige Vergünstigungen (zB Zugaben) in der Regel wettbewerbswidrig sind, ist das bei selbständigen Vergünstigungen nicht ohne weiters der Fall. Es müssen bestimmte Begleitumstände vorliegen, die das Unwerturteil begründen. Häufig wird es zu einem psychischen Kaufzwang kommen, der auf einem Gefühl der Dankbarkeit oder darauf beruht, daß es dem Beschenkten peinlich ist, nicht auch eine Ware zu kaufen. Wertreklame ist wettbewerbswidrig, wenn die sachfremden Einflüsse auf den Kaufentschluß des Umworbenen ein zu starkes Gewicht haben und die Werbung mit Vergünstigungen zu einem Ersatz für den Leistungswettbewerb wird. Werbung mit anreißerischen Mitteln ist wettbewerbswidrig, wenn die Ankündigung geeignet ist, den Kunden in einem derartigen Maß unsachlich zu beeinflussen, daß er seine Entscheidung nicht mehr nach Preiswürdigkeit und Qualität der Ware, sondern im Hinblick auf den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil trifft. Werbegeschenke, die den Rahmen des Üblichen überschreiten, können einen wettbewerbsfremden psychischen Kaufzwang auslösen (WBl 1995, 466 - Gratisflugreisen; ÖBl 1996, 38 - Städteflugreisen, jeweils mwN).
Altabonnenten der "Oberösterreichischen Nachrichten", die das Fahrradangebot in Anspruch nehmen, ersparen sich - je nachdem für welches Rad sie sich entscheiden - S 3.100,-- oder S 4.200,--, wenn sie das Rad andernfalls zum empfohlenen Verkaufspreis gekauft hätten. Die damit erlangte Vergünstigung ist nicht so hoch, daß sich Altabonnenten aus Dankbarkeit verpflichtet fühlen werden, ihr Abonnement aufrechtzuerhalten. Ebensowenig werden sie deshalb Abonnenten bleiben, weil sie auf weitere Vergünstigungen hoffen.
Das Rekursgericht hat die Wettbewerbswidrigkeit der Aktion daher insoweit zu Recht verneint. Nicht geteilt werden kann aber seine Auffassung, daß die Fahrradaktion auch insofern gesetzmäßig sei, als sie sich an Neuabonnenten richtet:
Der Werbeankündigung ist nicht zu entnehmen, daß nur Inhaber von Jahresabonnements dazu berechtigt sind, die Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Ob die Beklagte die Bestellung von Jahresabonnements erreichen will, kann daher dahingestellt bleiben.
Maßgebend ist, wie attraktiv ihr Angebot einem Nichtabonnenten erscheint. Der Nichtabonnent wird dem von der Beklagten in Aussicht gestellten Preisvorteil jenen Aufwand gegenüberstellen, den er tätigen muß, um in den Genuß des Preisvorteils zu kommen. Das ist der Betrag, den er für ein Zwei-Monats-Abonnement aufzuwenden hat. Es ist dies der kürzeste Zeitraum, für den die Beklagte Abonnements anbietet; es ist auch gleichzeitig jener Zeitraum, den ein Abonnement läuft, wenn es zum frühest möglichen Termin gekündigt wird. Dem angekündigten Preisvorteil ist daher der Preis eines Zwei-Monats-Abonnements gegenüberzustellen, um beurteilen zu können, ob ein sittenwidriges Vorspannangebot vorliegt:
Ein Vorspannangebot ist ein Lockangebot besonderer Art, welches den Absatz einer marktüblich angebotenen Hauptware dadurch fördern soll, daß dem Kunden eine sehr preisgünstig erscheinende, meist branchen- oder betriebsfremde Nebenware angeboten wird, die er nur dann erwerben kann, wenn er auch die Hauptware kauft; ein solches Angebot verstößt gegen die guten Sitten, wenn der von ihm ausgehende (übersteigerte) Kaufanreiz so stark ist, daß er das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen - nämlich allein deshalb, um die preisgünstige Nebenware erwerben zu können - zum Kauf der Hauptware bestimmen kann. Ein Vorspannangebot ist demnach nur dann unzulässig, wenn es geeignet ist, Verbraucher ohne jede sachliche Prüfung allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die sie sonst erfahrungsgemäß nicht gekauft hätten (stRsp ÖBl 1993, 73 - Badezimmerradio mwN; ÖBl 1993, 234 - 777-Jubel-Abo).
Stellt man dem Preis eines Zwei-Monats-Abonnements von S 200,-- oder dem Preis eines zwei Monate laufenden Abonnements von S 370,-- die angekündigte Preisersparnis von S 3.100,-- oder S 4.200,-- gegenüber, so wird ein nicht unbeträchtlicher Teil von Nichtabonnenten, die am Fahrradkauf interessiert sind, bereit sein, die Zeitung zu abonnieren, nur um in den Genuß der Vergünstigung zu kommen. Das muß selbst für jene angenommen werden, die an den "Oberösterreichischen Nachrichten" keinerlei Interesse haben, ist doch die finanzielle und auch die sonstige Belastung durch die Zeitung - sie muß schließlich entsorgt werden -, unverhältnismäßig geringer als der Preisvorteil.
Ob dies auch bei einem Jahresabonnement zu- trifft, kann dahingestellt bleiben. Die beanstandete Ankündigung ist schon deshalb wettbewerbswidrig, weil die Beklagte die Vergünstigung bereits dann gewährt, wenn auch nur ein Zwei-Monats-Abonnement bestellt wird.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger hat beide Begehren gleich bewertet; er ist mit dem ersten Begehren zur Gänze, mit dem zweiten - mangels eines Anhaltspunktes für eine andere Bewertung - zur Hälfte unterlegen.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Der Kläger hat beide Begehren gleich bewertet; er ist mit dem ersten Begehren zur Gänze, mit dem zweiten - mangels eines Anhaltspunktes für eine andere Bewertung - zur Hälfte unterlegen.