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Rechtssatz RS0077908×

Rechtssatz RS0077908

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077908

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs kommt es darauf an, ob durch den Einsatz leistungsfremder Mittel die freie Entschließung des Kunden in einer den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise derart beeinträchtigt wird, daß die unsachliche Beeinflussung als anstößig erscheint. Das ist bei täuschenden, nötigenden und anreißerischen Mitteln grundsätzlich der Fall, wenn die Ankündigung geeignet ist, den Kunden in einem derartigen Maß unsachlich zu beeinflussen, daß er seine Entscheidung nicht mehr nach Preiswürdigkeit und Qualität der Ware, sondern im Hinblick auf den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil trifft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 35/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 35/95
    Veröff: SZ 68/88
  • 4 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 51/95
  • 4 Ob 2240/96g
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2240/96g
    nur: Das ist bei anreißerischen Mitteln grundsätzlich der Fall, wenn die Ankündigung geeignet ist, den Kunden in einem derartigen Maß unsachlich zu beeinflussen, daß er seine Entscheidung nicht mehr nach Preiswürdigkeit und Qualität der Ware, sondern im Hinblick auf den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil trifft. (T1) Beisatz: Werbegeschenke, die den Rahmen des Üblichen überschreiten, können einen wettbewerbsfremden psychischen Kaufzwang auslösen. (T2)
  • 4 Ob 79/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 79/03a
    Beisatz: Auch wenn kein psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, kann ein Verhalten unlauter sein; wobei in diesem Fall aber der Anreizeffekt der Werbemaßnahme so stark sein muss, dass die Umworbenen von einer sachgerechten Prüfung der Konkurrenzangebote auf Qualität und Preiswürdigkeit abgelenkt und „geradezu magnetisch" zum Geschäft oder zur Werbeveranstaltung des Werbenden hingezogen werden, um die angebotene Zuwendung zu erhalten. Bei Gewinnspielen mit schwierig zu lösenden oder zeitaufwendigen Aufgaben wird Anlockeffekt gedämpft. (T3); Beisatz: Von einer sachgerechten Prüfung der Konkurrenzangebote kann nur abgelenkt werden, wenn der Werbende für Waren oder Leistungen wirbt, die er gegen Entgelt anbietet. (T4); Beisatz: Gewinnspiele ohne übertriebenen Anlockeffekt weichen nicht von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs unter Rundfunkbetreibern ab. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077908

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0040OB00035_9500000_004