Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt noch nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung war; er ist auch berechtigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Ankündigung der Gratisflugreisen geeignet sei, Altabonnenten zu veranlassen, ihr Abonnement zu verlängern. Potentielle Neuabonnenten gewännen den Eindruck, daß mit solchen Aktionen auch in Zukunft zu rechnen sei. Für beide Verkehrskreise seien die Gratisflugreisen daher eine Zugabe. Die Werbeaktion wirke sich aber jedenfalls gleich wie die Ankündigung einer Zugabe aus, so daß sie sittenwidrig iS des § 1 UWG sei. Das aleatorische Element liege in der bei den angesprochenen Verbrauchern geweckten Erwartung, es werde in Hinkunft wieder gleichartige Gratisaktionen für Abonnenten geben; um diese "Gewinnchance" zu wahren, müsse ein Abonnementvertrag verlängert oder abgeschlossen werden. Die große Lockwirkung der Gratisflugreisen wiege das Tatbestandsmerkmal des inneren Zweckzusammenhangs bzw der Akzessorietät bei weitem auf. Die Werbeaktion sei auch wegen der Nachahmungsgefahr und der Gefahr der gegenseitigen Übersteigerung sittenwidrig. Insbesondere kleinere Zeitungsunternehmen würden im ruinösen Wettbewerb mit "Nebenwaren" und Geschenken unterliegen; Medienvielfalt und Meinungsfreiheit wären gefährdet.Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Ankündigung der Gratisflugreisen geeignet sei, Altabonnenten zu veranlassen, ihr Abonnement zu verlängern. Potentielle Neuabonnenten gewännen den Eindruck, daß mit solchen Aktionen auch in Zukunft zu rechnen sei. Für beide Verkehrskreise seien die Gratisflugreisen daher eine Zugabe. Die Werbeaktion wirke sich aber jedenfalls gleich wie die Ankündigung einer Zugabe aus, so daß sie sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG sei. Das aleatorische Element liege in der bei den angesprochenen Verbrauchern geweckten Erwartung, es werde in Hinkunft wieder gleichartige Gratisaktionen für Abonnenten geben; um diese "Gewinnchance" zu wahren, müsse ein Abonnementvertrag verlängert oder abgeschlossen werden. Die große Lockwirkung der Gratisflugreisen wiege das Tatbestandsmerkmal des inneren Zweckzusammenhangs bzw der Akzessorietät bei weitem auf. Die Werbeaktion sei auch wegen der Nachahmungsgefahr und der Gefahr der gegenseitigen Übersteigerung sittenwidrig. Insbesondere kleinere Zeitungsunternehmen würden im ruinösen Wettbewerb mit "Nebenwaren" und Geschenken unterliegen; Medienvielfalt und Meinungsfreiheit wären gefährdet.
Diesen Ausführungen ist teilweise zu folgen:
Die Zweitbeklagte kündigt an, die Treue ihrer Abonnenten mit einer Gratisflugreise zu belohnen. Gratisgaben sind eine Form der Wertreklame, die außer den Zugaben, Werbegeschenke, Werbeprämien und Werbehilfen, Verpackungsmittel mit Zweitnutzen, Gratisverlosungen, Preisausschreiben und Gewinnspiele, Freifahrten u.ä. umfaßt. Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, daß der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame entspricht nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbs und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 § 1 dUWG Rz 85 f; 4 Ob 32/95 - Parkstrafenvergütung).Die Zweitbeklagte kündigt an, die Treue ihrer Abonnenten mit einer Gratisflugreise zu belohnen. Gratisgaben sind eine Form der Wertreklame, die außer den Zugaben, Werbegeschenke, Werbeprämien und Werbehilfen, Verpackungsmittel mit Zweitnutzen, Gratisverlosungen, Preisausschreiben und Gewinnspiele, Freifahrten u.ä. umfaßt. Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, daß der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame entspricht nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbs und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Paragraph eins, dUWG Rz 85 f; 4 Ob 32/95 - Parkstrafenvergütung).
Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Wertreklame ist
maßgebend, ob der Kunde mit einer vom Abschluß eines Kaufgeschäftes
abhängigen Vergünstigung verlockt wird, oder ob es sich um eine mit
einem Kaufgeschäft nicht verknüpfte selbständige Vergünstigung
handelt. Während abhängige Vergünstigungen in der Regel
wettbewerbswidrig sind, ist das bei selbständigen Vergünstigungen
nicht ohne weiters der Fall. Es müssen bestimmte Begleitumstände
vorliegen, die das Unwerturteil begründen (Baumbach/Hefermehl aaO §
1 dUWG Rz 86; ÖBl 1990, 11 - Supermarkt-Gratisgabe mwN; 4 Ob
32/95 - Parkstrafenvergütung). Häufig wird es zu einem psychischen
Kaufzwang kommen, der - wie unten noch näher ausgeführt wird -
auf einem Gefühl der Dankbarkeit oder darauf beruht, daß es dem
Beschenkten peinlich ist, nicht auch eine Ware zu kaufen. Maßgebend
ist, ob die sachfremden Einflüsse auf den Kaufentschluß des
Umworbenen ein zu starkes Gewicht haben und die Werbung mit
Vergünstigungen zu einem Ersatz für den Leistungswettbewerb wird. In
diesem Fall ist die Wertreklame gewöhnlich wettbewerbswidrig
(Baumbach/Hefermehl aaO § 1 dUWG Rz 85).
"Zugabe" iS des § 9 a UWG ist nach ständiger Rechtsprechung
(zuletzt etwa ÖBl 1994, 166 - Gratis-Tag) ein zusätzlicher
Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere
Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die
Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Zwischen der Hauptleistung
und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer
Zweckzusammenhang" bestehen; dies ist nicht nur dann der Fall, wenn
der Erwerb der Hauptware für das Erlangen der Zugabe unbedingt
notwendig ist, sondern auch dann, wenn dieser Erwerb bloß als
förderlich erachtet wird oder jedenfalls die bequemste Art ist, zur
Zugabe zu kommen. Es müssen diejenigen Waren- oder Leistungsumsätze
gefördert werden, neben denen und zu denen die Zuwendung gemacht
wird. Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in
Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen
entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht
der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an (ÖBl 1993, 24
= MR 1993, 69 = ecolex 1993, 252 = WBl 1993, 128 - Welt des
Wohnens mwN). Ob eine Zugabe vorliegt, hängt davon ab, welchen
Eindruck der angesprochene Durchschnittsinteressent bei flüchtiger
Wahrnehmung der Ankündigung gewinnt; bei Mehrdeutigkeit gilt die für
den Ankündigenden ungünstigste Auslegung (ÖBl 1976, 108 -
Autowaschen gratis; ÖBl 1979, 107 - Bodenbeläge; ÖBl 1992, 60
- Club DIVA-Creativ; ÖBl 1992, 56 - Super-T-Shirt ua).
Der notwendige Zusammenhang muß zur Zeit des Kaufabschlusses gegeben
sein. Er kam nicht nachträglich in Umkehrung der Kausalfolge
hergestellt werden. Werden nach dem Geschäftsabschluß Zuwendungen in
Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht
rechnen konnte, dann ist die Zuwendung keine Zugabe (ÖBl 1989, 112
- Frau und Freizeit II; ÖBl 1991, 120 - Gratis-Schwimmkurse; ÖBl
1992, 56 - Super-T-Shirt ua).
Die Zweitbeklagte kündigt die Gratisflugreisen ausschließlich für Altabonnenten an. Sie macht ihre Gewährung nicht davon abhängig, daß das Abonnement für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten oder daß ein neuer Abonnementvertrag abgeschlossen wird. Auch ein flüchtiger Durchschnittsbetrachter kann nicht den Eindruck gewinnen, daß er Abonnent der "Neuen Kronenzeitung" werden oder bleiben müsse oder daß dies auch nur förderlich sei, um in den Genuß der mit der beanstandeten Werbeaktion angekündigten Gratisreise zu kommen. Damit scheidet eine Beurteilung der Gratisreisen als Zugabe aus.
Liegt - wie hier - mangels Akzessorietät zwischen Haupt- und
Nebenware kein Zugabenverstoß vor, so kann dennoch ein Verhalten
sittenwidrig iS des § 1 UWG sein, wenn es gleich wie ein
Zugabenverstoß wirkt (ÖBl 1979, 66 - Sektspiel; WBl 1991, 31 -
Glücksgarten; s auch Prunbauer, Ergänzung des Zugabengesetzes durch
§ 1 UWG, ecolex 1990, 625). Das ist (zB) dann der Fall, wenn der
Werbende aufgrund der von ihm gewählten Konstruktion damit rechnen
kann, daß ein beträchtlicher Teil der Umworbenen etwas kaufen wird,
wenn er sich das Werbegeschenk holt (WBl 1991, 31 -
Glücksgarten).
Unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs kommt es darauf an, ob durch den Einsatz leistungsfremder Mittel die freie Entschließung des Kunden in einer den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise derart beeinträchtigt wird, daß die unsachliche Beeinflussung als anstößig erscheint. Das ist bei täuschenden, nötigenden und anreißerischen Mitteln grundsätzlich der Fall, wenn die Ankündigung geeignet ist, den Kunden in einem derartigen Maß unsachlich zu beeinflussen, daß er seine Entscheidung nicht mehr nach Preiswürdigkeit und Qualität der Ware, sondern im Hinblick auf den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil trifft. Unabhängig davon kann ein übertriebenes Anlocken wettbewerbswidrig sein, wenn dem Kunden eine unentgeltliche Zuwendung gewährt oder in Aussicht gestellt wird, die ihn wegen ihrer starken Reizwirkung in einem solchen Grade unsachlich beeinflußt, daß er seine Entscheidung nicht nach seiner Vorstellung über die Preiswürdigkeit und Güte der konkurrierenden Waren, sondern vornehmlich danach trifft, wie er in den Genuß des Werbegeschenks kommen kann. Durch eine unentgeltliche Zuwendung kann ferner ein
psychischer Kaufzwang ausgeübt werden (Baumbach/Hefermehl aaO § 1psychischer Kaufzwang ausgeübt werden (Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph eins
dUWG Rz 86 und 93; s auch Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 65 f).
Das gilt auch für Werbegeschenke, die aus besonderem Anlaß (zB Weihnachten) gegeben werden. Sie sind wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn sie nach ihrem Wert und der Art der bestehenden Geschäftsbeziehung nicht geeignet sind, den Kunden unsachlich zu beeinflussen. Die Gabe muß jedoch stets maßvoll sein. Hält sie sich wertmäßig nicht mehr im Rahmen des Üblichen, so verliert sie ihren Charakter als Erinnerungsgabe und kann daher einen wettbewerbsfremden psychischen Kaufzwang auslösen (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 dUWG Rz 95).Das gilt auch für Werbegeschenke, die aus besonderem Anlaß (zB Weihnachten) gegeben werden. Sie sind wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn sie nach ihrem Wert und der Art der bestehenden Geschäftsbeziehung nicht geeignet sind, den Kunden unsachlich zu beeinflussen. Die Gabe muß jedoch stets maßvoll sein. Hält sie sich wertmäßig nicht mehr im Rahmen des Üblichen, so verliert sie ihren Charakter als Erinnerungsgabe und kann daher einen wettbewerbsfremden psychischen Kaufzwang auslösen (Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph eins, dUWG Rz 95).
Psychischer (= "moralischer") Kaufzwang liegt vor, wenn der Kunde
einen Geschäftsabschluß nur schwer ausweichen kann oder veranlaßt
wird, eine Ware nicht wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern
"anstandshalber" zu kaufen (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 dUWG Rz
89, 93). Der Umworbene gerät durch die Vergünstigung in eine
psychische Zwangslage, in welcher er es als unanständig oder
jedenfalls peinlich empfindet, nichts zu kaufen (ÖBl 1990, 11 -
Supermarkt-Gratisgabe mwN). Je wertvoller ein Geschenk ist, desto eher wird sich der Empfänger verpflichtet fühlen, Kunde desjenigen zu werden oder zu bleiben, dem er es verdankt.
Als vom Abschluß eines Kaufgeschäftes unabhängige und damit selbständige Vergünstigung ist die Ankündigung der Beklagten, ihre Abonnenten mit einer Gratisflugreise zu belohnen, wettbewerbswidrig, wenn, wie oben dargelegt, sittenwidrige Begleitumstände vorliegen. Im vorliegenden Fall erhalten nur Altabonnenten eine Flugreise geschenkt. Sie können ihre Dankbarkeit dadurch erweisen, daß sie Abonnenten bleiben. Dazu wird sich ein ins Gewicht fallender Teil auch verpflichtet fühlen, haben die Abonnenten doch mit der Flugreise ein Geschenk erhalten, das ein Vielfaches des Jahresabonnementpreises wert ist. Die Ankündigung ist demnach geeignet, Altabonnenten unsachlich zu beeinflussen.
Unsachlich werden aber auch die potentiellen Abonnenten beeinflußt. Die Gratisflugreisen-Aktion läßt erwarten, daß die Zweitbeklagte ihre Abonnenten auch in Zukunft belohnen werde. Darauf deutet nicht nur der Hinweis im Werbebeschreiben der Zweitbeklagten ("Sie sehen, es zahlt sich aus, Krone-Abonnent zu sein") hin, sondern dafür sprechen vor allem die Erfahrungen, die Zeitungsleser bisher gesammelt haben.
Solange periodische Druckschriften aufgrund des durch das
Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz BGBl 1992/147 gelockerten
Zugabenrechts Gewinnspiele veranstalten durften, folgte ein großes
Zeitungsgewinnspiel dem anderen. Der Wettbewerb mittels Zugaben
verschärfte sich in geradezu extremer Weise. Diese
"Gewinnspiel-Inflation" und der dadurch zu befürchtende ruinöse
Wettbewerb mit seiner Gefahr für die Medienvielfalt waren der Grund
dafür, daß der Ausnahmetatbestand des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG
schon nach einem Jahr eingeschränkt wurde: Seit der UWG-Novelle 1993
BGBl 1993/227 gilt die Z 8 nicht mehr für Zugaben zu periodischen
Druckwerken (s 965 BlgNR 18. GP 3; 980 BlgNR 18. GP). Der
Verfassungsgerichtshof hat das Zugabenverbot für Printmedien wegen
der spezifischen Bedeutung der Presse im allgemeinen und ihrer
Vielfalt im besonderen als verfassungskonform beurteilt (VfGH ÖBl
1994, 151 = JBl 1995, 159).
Auch wenn die Gratisreisen-Aktion die bisher erste derartige Werbemaßnahme dieser Größenordnung war, kann als sicher angenommen werden, daß sich ein nicht unerheblicher Teil potentieller
Zeitungsabonnenten - gerade auch wegen des Gewinnspiel-Verbots für
Zeitungen - bei seiner Entscheidung von der Erwartung leiten lassen
wird, mit dem Abschluß eines Kronenzeitungs-Abonnements seine Chance auf künftige Vergünstigungen dieser Zeitung für ihre Abonnenten zu wahren. Für eine solche Erwartung spricht der sich immer mehr verschärfende Wettbewerb der marktstarken Zeitungen, der, wie die Vergangenheit zeigt, geradezu einen "Wiederholungszwang" für Werbemaßnahmen schafft. Die Chance einer neuerlichen Vergünstigung wird auch ohne regelmäßige Veranstaltung einer Geschenkaktion (zum Anlockeffekt durch regelmäßige Veranstaltung einer Geschenkaktion (zum Anlockeffekt durch regelmäßige Veranstaltung eines Gewinnspieles s ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II) als mindestens ebenso hoch eingeschätzt werden, wie in der Vergangenheit die Chance, bei einem Preisausschreiben einer von Millionen gelesenen Zeitung einen der (wenigen) Hauptpreise zu gewinnen. Daß diese Vergünstigungen möglicherweise keine Gratisflugreisen sein werden, wird das Interesse potentieller Abonnenten für die Kronenzeitung nicht schmälern. Sie werden aufgrund ihrer Erfahrungen mit Werbeaktionen der marktstarken Zeitungen annehmen, daß einmal gesetzte Standards auch den Inhalt künftiger Werbemaßnahmen bestimmen. Das zeigen die immer wertvoller werdenden Vorspannangebote; das haben die Zeitungsgewinnspiele gezeigt, bei denen von Gewinnspiel zu Gewinnspiel attraktivere Preise ausgesetzt wurden. Daß die Werbeaktionen dadurch an Zugkraft verlören, weil Zeitungsleser wertvolle Geschenke gewöhnt seien, widerspricht jeder Lebenserfahrung und wird durch den Versuch der werbenden Unternehmer widerlegt, durch immer neue und hochwertige Vergünstigungen Marktanteile zu halten und auszubauen. Für die Mitbewerber entsteht geradezu ein Zwang, mit noch interessanteren Aktionen aufzuwarten (s VfGH ÖBl 1994, 151 = JBl 1995, 159).wird, mit dem Abschluß eines Kronenzeitungs-Abonnements seine Chance auf künftige Vergünstigungen dieser Zeitung für ihre Abonnenten zu wahren. Für eine solche Erwartung spricht der sich immer mehr verschärfende Wettbewerb der marktstarken Zeitungen, der, wie die Vergangenheit zeigt, geradezu einen "Wiederholungszwang" für Werbemaßnahmen schafft. Die Chance einer neuerlichen Vergünstigung wird auch ohne regelmäßige Veranstaltung einer Geschenkaktion (zum Anlockeffekt durch regelmäßige Veranstaltung einer Geschenkaktion (zum Anlockeffekt durch regelmäßige Veranstaltung eines Gewinnspieles s ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel römisch zwei) als mindestens ebenso hoch eingeschätzt werden, wie in der Vergangenheit die Chance, bei einem Preisausschreiben einer von Millionen gelesenen Zeitung einen der (wenigen) Hauptpreise zu gewinnen. Daß diese Vergünstigungen möglicherweise keine Gratisflugreisen sein werden, wird das Interesse potentieller Abonnenten für die Kronenzeitung nicht schmälern. Sie werden aufgrund ihrer Erfahrungen mit Werbeaktionen der marktstarken Zeitungen annehmen, daß einmal gesetzte Standards auch den Inhalt künftiger Werbemaßnahmen bestimmen. Das zeigen die immer wertvoller werdenden Vorspannangebote; das haben die Zeitungsgewinnspiele gezeigt, bei denen von Gewinnspiel zu Gewinnspiel attraktivere Preise ausgesetzt wurden. Daß die Werbeaktionen dadurch an Zugkraft verlören, weil Zeitungsleser wertvolle Geschenke gewöhnt seien, widerspricht jeder Lebenserfahrung und wird durch den Versuch der werbenden Unternehmer widerlegt, durch immer neue und hochwertige Vergünstigungen Marktanteile zu halten und auszubauen. Für die Mitbewerber entsteht geradezu ein Zwang, mit noch interessanteren Aktionen aufzuwarten (s VfGH ÖBl 1994, 151 = JBl 1995, 159).
Bei der Gesamtwürdigung eines wettbewerblichen Verhaltens fällt auch
ins Gewicht, ob die Gefahr besteht, daß entweder, der Bestand des
Wettbewerbs auf einen bestimmten Markt durch die Verdrängung der
Mitbewerber aufgehoben wird oder ernstlich damit zu rechnen ist, daß
Mitbewerber die Mittel in einem solchen Maße nachahmen, daß es zu
einer gemeinschaftsschädigenden Störung des Wettbewerbs kommt
(Baumbach-Hefermehl aaO § 1 UWG Rz 844). Eine Werbemaßnahme, wie
die der Beklagten, trägt die Gefahr in sich, daß sie nachgeahmt und
noch überboten wird. Die dadurch eintretende Übersteigerung muß zur
Ausschaltung des Leistungswettbewerbes und zu unerwünschten
Auswüchsen des Konkurrenzkampfes der Printmedien führen, die der
Gesetzgeber durch das Gewinnspielverbot für periodische Druckwerke
eindämmen wollte. Die Nachahmungsgefahr ist demnach ein weiterer
Umstand, der die Werbeaktion der Beklagten sittenwidrig macht (s
Baumbach/Hefermehl aaO EinlUWG Rz 138; ÖBl 1984, 13 -
Telefonwerbung; ÖBl 1988, 38 - Reiseleiterprovision; s auch ÖBl
1994, 111 = ecolex 1994, 332 - Götz-Zitat mit Anm von
Wiltschek).
15 % der Abonnenten der Beklagten, das sind rund 13.500 Personen,
haben den Gutschein für eine Gratisreise eingelöst. Wird der Preis
für den billigsten Städteflug von rund S 6.000,- zugrundegelegt, so
ergeben sich Aufwendungen von rund 80 Mio. Schilling; hätten
sämtliche 90.000 Abonnenten vom Gutschein Gebrauch gemacht, wären es
mindestens 540 Mio. Schilling gewesen. Ob die Kosten der Aktion
allein oder überwiegend dadurch gedeckt sind, daß (fast) jeder
Gratisreisende eine(n) zahlenden Begleiter(in) mitnimmt, kann -
abgesehen davon, daß die Reisebüros bei Richtigkeit dieser Behauptung
eine Gewinnspanne von 50 % (!) haben müßten, dahingestellt bleiben,
weil Werbeaktionen dieser Größenordnung in jedem Fall nur
marktstarken Zeitungen möglich sind, weil nur sie dem Geschenkgeber
jene Werbewirkung verschaffen können, welche die Werbemaßnahme für
ihn interessant macht; kleineren Zeitungen sind hingegen solche
Aktionen unabhängig davon verwehrt, ob die Kosten der Werbemaßnahme
vom Geschenkgeber oder auch vom Zeitungsunternehmen getragen werden.
Werbeaktionen dieser Größenordnung sind demnach geeignet, die vom Gesetzgeber verpönte Medienkonzentration (vgl insbesondere § 42 c KartG) in einem noch stärkeren Maß zu fördern, als dies durch die verbotenen Gewinnspiele möglich war. Die Erwägungen, die den Gesetzgeber zum Verbot der Zeitungsgewinnspiele bewogen haben, treffen daher umso eher für wertvolle Geschenke zu, ist deren Erhalt doch nicht vom Zufall abhängig, sondern jedem Abonnenten gewiß. Mit einem Leistungswettbewerb, der die Medienvielfalt sichern soll, sind sie unvereinbar. Dazu kommt, daß bei sehr großer Marktmacht schon ein geringerer Unwertgehalt des Verhaltens zur Begründung der Unlauterkeit genügt (Pöchhacker, Suggestivwerbung und unlauterer Wettbewerb 196 f mwN FN 341). Die beanstandete Werbeaktion istWerbeaktionen dieser Größenordnung sind demnach geeignet, die vom Gesetzgeber verpönte Medienkonzentration vergleiche insbesondere Paragraph 42, c KartG) in einem noch stärkeren Maß zu fördern, als dies durch die verbotenen Gewinnspiele möglich war. Die Erwägungen, die den Gesetzgeber zum Verbot der Zeitungsgewinnspiele bewogen haben, treffen daher umso eher für wertvolle Geschenke zu, ist deren Erhalt doch nicht vom Zufall abhängig, sondern jedem Abonnenten gewiß. Mit einem Leistungswettbewerb, der die Medienvielfalt sichern soll, sind sie unvereinbar. Dazu kommt, daß bei sehr großer Marktmacht schon ein geringerer Unwertgehalt des Verhaltens zur Begründung der Unlauterkeit genügt (Pöchhacker, Suggestivwerbung und unlauterer Wettbewerb 196 f mwN FN 341). Die beanstandete Werbeaktion ist
daher aus mehreren Gründen sittenwidrig iS des § 1 UWG. Mit dem Unterlassungsgebot wird der Zweitbeklagten jenes Verhalten verboten, das sie setzt: die Werbung für Abonnements auf sittenwidrige Weise dadurch, daß Gratisleistungen angekündigt, angeboten oder gewährt werden. Daß sie ihrer Behauptung nach die Werbeaktion nicht "mitveranstaltet" (weil sie diese nicht durchführt, da sie keine Städteflugreisen anbietet oder gewährt) vermag ihre Passivlegitimation nicht zu beseitigen. Ob und welche Rechtsansprüche die Abonnenten gegen die Zweitbeklagte und/oder gegen das Reisebüro "A*****-Reisen" erworben haben, ist für die Beurteilung des Unterlassungsanspruches ohne Bedeutung (vgl zum aufgehobenen RabG SZdaher aus mehreren Gründen sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG. Mit dem Unterlassungsgebot wird der Zweitbeklagten jenes Verhalten verboten, das sie setzt: die Werbung für Abonnements auf sittenwidrige Weise dadurch, daß Gratisleistungen angekündigt, angeboten oder gewährt werden. Daß sie ihrer Behauptung nach die Werbeaktion nicht "mitveranstaltet" (weil sie diese nicht durchführt, da sie keine Städteflugreisen anbietet oder gewährt) vermag ihre Passivlegitimation nicht zu beseitigen. Ob und welche Rechtsansprüche die Abonnenten gegen die Zweitbeklagte und/oder gegen das Reisebüro "A*****-Reisen" erworben haben, ist für die Beurteilung des Unterlassungsanspruches ohne Bedeutung vergleiche zum aufgehobenen RabG SZ
43/126 = EvBl 1970/347 = ÖBl 1971, 50).
Zur Passivlegitimation der Erstbeklagten haben die Beklagten
behauptet, daß diese als Verlegerin nur das wirtschaftliche Risiko
der Neuen Kronenzeitung trage und mit deren inhaltlicher Gestaltung
und Inverkehrbringen nichts zu tun habe. Das Erstgericht hat nur
festgestellt, daß die Erstbeklagte Verlegerin der Neuen Kronenzeitung
ist. Verleger iS des § 1 Abs 1 Z 8 MedG ist nur, wer - über
die bloße Veranlassung oder Besorgung der Verbreitung eines
Medienwerkes hinaus - an der inhaltlichen Gestaltung und
Herstellung des Medienwerkes zumindest mitwirkt (MR 1993, 28 -
Giftige Zeitung). Da die Beklagten behauptet haben, daß die
Erstbeklagte die medienrechtliche Funktion eines Verlegers nicht
ausübe, hätte das Erstgericht dazu Feststellungen treffen müssen. Für
die Entscheidung kommt es darauf an, welche Funktion die Erstbeklagte
tatsächlich hat, weil für den hier geltend gemachten
Unterlassungsanspruch nur haftet, wer an der inhaltlichen Gestaltung
des Medienwerks oder an seinem Inverkehrbringen zumindest mitwirkt
oder wer dafür nach § 18 UWG einzustehen hat. Nach § 18 UWG
haftet ein Unternehmer, wenn er die rechtliche Möglichkeit hat, die
ihm zugute kommenden Handlungen Dritter abzustellen (MR 1993, 28 -
Giftige Zeitung mwN). Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die von den Beklagten genannte Auskunftsperson zu vernehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs
1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4
EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.