Rechtssatz RS0077925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077925
Entscheidungsdatum
01.10.1996
Rechtssatz
Wenngleich jede Art von Wertreklame mit den Grundsätzen eines an Güte und Preiswürdigkeit orientierten Leistungswettbewerbs nur schwer zu vereinbaren ist, kann sie doch, wenn sie nicht unter ein gesetzliches Verbot, insbesonders das Zugabengesetz, fällt, nur dann untersagt werden, wenn sie gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1010/89
Entscheidungstext OGH 17.10.1989 4 Ob 1010/89
- 4 Ob 35/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 35/95
Vgl; Beisatz: Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Wertreklame ist maßgebend, ob der Kunde mit einer vom Abschluß eines Kaufgeschäftes abhängigen Vergünstigung verlockt wird, oder ob es sich um eine mit einem Kaufgeschäft nicht verknüpfte selbständige Vergünstigung handelt. Während abhängige Vergünstigungen in der Regel wettbewerbswidrig sind, ist das bei selbständigen Vergünstigungen nicht ohne weiters der Fall. Es müssen bestimmte Begleitumstände vorliegen, die das Unwerturteil begründen. (T1) Veröff: SZ 68/88
- 4 Ob 51/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 51/95
Vgl; Beis wie T1
- 4 Ob 2240/96g
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2240/96g
Vgl; Beis wie T1 nur: Während abhängige Vergünstigungen in der Regel wettbewerbswidrig sind, ist das bei selbständigen Vergünstigungen nicht ohne weiters der Fall. Es müssen bestimmte Begleitumstände vorliegen, die das Unwerturteil begründen. (T2) Beisatz: Wertreklame ist wettbewerbswidrig, wenn die sachfremden Einflüsse auf den Kaufentschluß des Umworbenen ein zu starkes Gewicht haben und die Werbung mit Vergünstigungen zu einem Ersatz für den Leistungswettbewerb wird. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077925
Dokumentnummer
JJR_19891017_OGH0002_0040OB01010_8900000_001