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Rechtssatz RS0077890×

Rechtssatz RS0077890

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077890

Geschäftszahl

4Ob35/95; 4Ob51/95; 4Ob2053/96g

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Rechtssatz

Bei der Gesamtwürdigung eines wettbewerblichen Verhaltens fällt auch ins Gewicht, ob die Gefahr besteht, daß entweder, der Bestand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt durch die Verdrängung der Mitbewerber aufgehoben wird oder ernstlich damit zu rechnen ist, daß Mitbewerber die Mittel in einem solchen Maße nachahmen, daß es zu einer gemeinschaftsschädigenden Störung des Wettbewerbs kommt. Die dadurch eintretende Übersteigerung muß zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbes und zu unerwünschten Auswüchsen des Konkurrenzkampfes der Printmedien führen, die der Gesetzgeber durch das Gewinnspielverbot für periodische Druckwerke eindämmen wollte. Die Nachahmungsgefahr ist demnach ein weiterer Umstand, der die Werbeaktion sittenwidrig macht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 35/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 35/95
    Veröff: SZ 68/88
  • 4 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 51/95
  • 4 Ob 2053/96g
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2053/96g
    nur: Bei der Gesamtwürdigung eines wettbewerblichen Verhaltens fällt auch ins Gewicht, ob die Gefahr besteht, daß entweder, der Bestand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt durch die Verdrängung der Mitbewerber aufgehoben wird oder ernstlich damit zu rechnen ist, daß Mitbewerber die Mittel in einem solchen Maße nachahmen, daß es zu einer gemeinschaftsschädigenden Störung des Wettbewerbs kommt. Die dadurch eintretende Übersteigerung muß zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbes und zu unerwünschten Auswüchsen des Konkurrenzkampfes der Printmedien führen. (T1) Beisatz: Das Anbieten finanziell günstigerer Konditionen für die Kontoführung durch eine Bank kann für sich allein noch nicht zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbs führen. (T2) Beisatz: CA-Tausender. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077890

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0040OB00035_9500000_002