Rechtssatz RS0077890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077890
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Bei der Gesamtwürdigung eines wettbewerblichen Verhaltens fällt auch ins Gewicht, ob die Gefahr besteht, daß entweder, der Bestand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt durch die Verdrängung der Mitbewerber aufgehoben wird oder ernstlich damit zu rechnen ist, daß Mitbewerber die Mittel in einem solchen Maße nachahmen, daß es zu einer gemeinschaftsschädigenden Störung des Wettbewerbs kommt. Die dadurch eintretende Übersteigerung muß zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbes und zu unerwünschten Auswüchsen des Konkurrenzkampfes der Printmedien führen, die der Gesetzgeber durch das Gewinnspielverbot für periodische Druckwerke eindämmen wollte. Die Nachahmungsgefahr ist demnach ein weiterer Umstand, der die Werbeaktion sittenwidrig macht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 35/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 35/95
Veröff: SZ 68/88
- 4 Ob 51/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 51/95
- 4 Ob 2053/96g
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2053/96g
nur: Bei der Gesamtwürdigung eines wettbewerblichen Verhaltens fällt auch ins Gewicht, ob die Gefahr besteht, daß entweder, der Bestand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt durch die Verdrängung der Mitbewerber aufgehoben wird oder ernstlich damit zu rechnen ist, daß Mitbewerber die Mittel in einem solchen Maße nachahmen, daß es zu einer gemeinschaftsschädigenden Störung des Wettbewerbs kommt. Die dadurch eintretende Übersteigerung muß zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbes und zu unerwünschten Auswüchsen des Konkurrenzkampfes der Printmedien führen. (T1) Beisatz: Das Anbieten finanziell günstigerer Konditionen für die Kontoführung durch eine Bank kann für sich allein noch nicht zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbs führen. (T2) Beisatz: CA-Tausender. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077890
Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0040OB00035_9500000_002