Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zwar mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger hält auch in dritter Instanz daran fest, daß die beanstandete Werbeaktion der Beklagten gegen das Zugabenverbot des § 9 a UWG verstoße und die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG nicht anzuwenden sei, weil diese nur den "üblichen Barrabatt" freigebe. Überdies könne eine Nebenleistung, die einen höheren Wert als die Hauptware habe, begrifflich keine Zugabe sein. Dem ist nicht zu folgen:Der Kläger hält auch in dritter Instanz daran fest, daß die beanstandete Werbeaktion der Beklagten gegen das Zugabenverbot des Paragraph 9, a UWG verstoße und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG nicht anzuwenden sei, weil diese nur den "üblichen Barrabatt" freigebe. Überdies könne eine Nebenleistung, die einen höheren Wert als die Hauptware habe, begrifflich keine Zugabe sein. Dem ist nicht zu folgen:
Nach § 9 a Abs 1 Z 1 UWG kann (ua) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt. "Zugabe" im Sinn dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1994, 166 - Gratis-Tag; ÖBl 1995, 211 - Falschpark-Strafzettel uva). Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren- oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen oder zu denen die Zuwendung gemacht wird. Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an (ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens mwN; ÖBl 1995, 211 - Falschpark-Strafzettel).Nach Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG kann (ua) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt. "Zugabe" im Sinn dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1994, 166 - Gratis-Tag; ÖBl 1995, 211 - Falschpark-Strafzettel uva). Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren- oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen oder zu denen die Zuwendung gemacht wird. Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an (ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens mwN; ÖBl 1995, 211 - Falschpark-Strafzettel).
Die vereinzelt in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Meinung, eine Zugabe setze begrifflich voraus, daß ihr Wert hinter dem der Hauptware erheblich zurückbleibt (ÖBl 1978, 158 - Sporttasche; ÖBl 1980, 106 - Kurier-Wanderkarten) hat der erkennende Senat nicht aufrechterhalten. In Wahrheit kommt es auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe grundsätzlich nicht an; entscheidend ist vielmehr, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt (WBl 1996, 126 = ecolex 1996, 109 [dort nur teilweise veröffentlicht] - Bazar-Alles-Gutschein II). Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal der Gesetzgeber nichts Gegenteiliges fordert (Köhler in Köhler/Piper, UWG, 985 Rz 3 zu § 1 ZugVO; WBl 1996, 126 = ecolex 1996, 109 - Bazar-Alles-Gutschein II). Daß die angesprochenen Verkehrskreise den von der Beklagten zugesagten "Tausender" als Nebenleistung zu den von der Beklagten im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung eines Kontos zu erbringenden Dienstleistungen ansehen mußten, ist ganz offenkundig. Dazu kommt noch - worauf schon das Erstgericht zutreffend verwiesen hat - daß im Hinblick auf die Kosten einer Kontoführung keine Rede davon sein kann, daß die einmalige Zahlung von S 1.000 mehr wert wäre als die Dienstleistung der Beklagten für den Kontoinhaber.Die vereinzelt in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Meinung, eine Zugabe setze begrifflich voraus, daß ihr Wert hinter dem der Hauptware erheblich zurückbleibt (ÖBl 1978, 158 - Sporttasche; ÖBl 1980, 106 - Kurier-Wanderkarten) hat der erkennende Senat nicht aufrechterhalten. In Wahrheit kommt es auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe grundsätzlich nicht an; entscheidend ist vielmehr, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt (WBl 1996, 126 = ecolex 1996, 109 [dort nur teilweise veröffentlicht] - Bazar-Alles-Gutschein römisch zwei). Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal der Gesetzgeber nichts Gegenteiliges fordert (Köhler in Köhler/Piper, UWG, 985 Rz 3 zu Paragraph eins, ZugVO; WBl 1996, 126 = ecolex 1996, 109 - Bazar-Alles-Gutschein römisch zwei). Daß die angesprochenen Verkehrskreise den von der Beklagten zugesagten "Tausender" als Nebenleistung zu den von der Beklagten im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung eines Kontos zu erbringenden Dienstleistungen ansehen mußten, ist ganz offenkundig. Dazu kommt noch - worauf schon das Erstgericht zutreffend verwiesen hat - daß im Hinblick auf die Kosten einer Kontoführung keine Rede davon sein kann, daß die einmalige Zahlung von S 1.000 mehr wert wäre als die Dienstleistung der Beklagten für den Kontoinhaber.
Fällt somit die angekündigte Zuwendung unter den Begriff der Zugabe, ist zu prüfen, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf § 9 a Abs 2 Z 5 UWG berufen kann. Nach dieser Bestimmung ist § 9 a Abs 1 UWG nicht anzuwenden, wenn die Zugabe (ua) in einem bestimmten Geldbetrag besteht, der der Ware nicht beigefügt ist. Damit unterscheidet sich dieser Tatbestand von demjenigen der Vorläuferbestimmung. § 2 Abs 1 lit a ZugG - welche Bestimmung sonst mit § 9 a Abs 2 Z 5 UWG so gut wie wörtlich übereinstimmte - enthielt noch den Zusatz: "Im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher darf der Geldbetrag lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden." Der Gesetzgeber des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes BGBl 1992/147 - mit dem § 9 a UWG eingeführt wurde - hat die Ausnahme nach § 9 a Abs 2 Z 5 UWG bewußt - anders als bisher in § 2 Abs 1 lit a ZugG - nicht dadurch beschränkt, daß der Geldbetrag im unmittelbaren Verkehr mit den Verbrauchern lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden dürfe (RV 338 BlgNR 18. GP 7). Der Ausnahmetatbestand ist sohin nicht mehr - wie früher für Letztverbraucher - auf den üblichen Barrabatt" beschränkt. Soweit inFällt somit die angekündigte Zuwendung unter den Begriff der Zugabe, ist zu prüfen, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG berufen kann. Nach dieser Bestimmung ist Paragraph 9, a Absatz eins, UWG nicht anzuwenden, wenn die Zugabe (ua) in einem bestimmten Geldbetrag besteht, der der Ware nicht beigefügt ist. Damit unterscheidet sich dieser Tatbestand von demjenigen der Vorläuferbestimmung. Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ZugG - welche Bestimmung sonst mit Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG so gut wie wörtlich übereinstimmte - enthielt noch den Zusatz: "Im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher darf der Geldbetrag lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden." Der Gesetzgeber des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes BGBl 1992/147 - mit dem Paragraph 9, a UWG eingeführt wurde - hat die Ausnahme nach Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG bewußt - anders als bisher in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ZugG - nicht dadurch beschränkt, daß der Geldbetrag im unmittelbaren Verkehr mit den Verbrauchern lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden dürfe Regierungsvorlage 338 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 7). Der Ausnahmetatbestand ist sohin nicht mehr - wie früher für Letztverbraucher - auf den üblichen Barrabatt" beschränkt. Soweit in
4 Ob 24, 25/94 - ecolex 1994, 550 (Wiltschek) = MR 1994, 130 = ÖBl
1994, 166 = RdW 1994, 280 = WBl 1994, 317 - Gratis-Tag (und trotz des Hinweises auf den Unterschied zwischen § 9 a Abs 2 Z 5 UWG zu § 2 Abs 1 lit a ZugG) in 4 Ob 63/94 - ÖBl 1994, 168 = WBl 1994, 415 - Two-Days Superpass noch - unter Zitierung von Materialien zu § 2 ZugG - ausgeführt wurde, daß durch § 9 a Abs 2 Z 5 UWG "der übliche Geldrabatt freigegeben werden solle", kann das nach dem Gesagten nicht dahin verstanden werden, daß sich diese Ausnahme nur auf den üblichen Barrabatt beschränkt.1994, 166 = RdW 1994, 280 = WBl 1994, 317 - Gratis-Tag (und trotz des Hinweises auf den Unterschied zwischen Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ZugG) in 4 Ob 63/94 - ÖBl 1994, 168 = WBl 1994, 415 - Two-Days Superpass noch - unter Zitierung von Materialien zu Paragraph 2, ZugG - ausgeführt wurde, daß durch Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG "der übliche Geldrabatt freigegeben werden solle", kann das nach dem Gesagten nicht dahin verstanden werden, daß sich diese Ausnahme nur auf den üblichen Barrabatt beschränkt.
§ 9 a Abs 2 Z 5 UWG entspricht nach Wortlaut und Inhalt § 1 Abs 2 lit c dZugVO. Diese Ausnahmebestimmung wird damit begründet, daß in einem solchen Fall die Gefahr einer Täuschung des Käufers über den Wert der Zuwendung nicht besteht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 1413 Rz 74 zu § 1 ZugVO; Klauer/Seydel, Zugabeverordnunng und Rabattgesetz4, 64 Rz 218 zu § 1 ZugVO). Tatsächlich liegt dann, wenn eine Zugabe in einem bestimmten Geldbetrag besteht, (der der Ware nicht beigefügt ist) die für sonstige Zugaben typische Gefahr der Preisverschleierung (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 64) nicht vor (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 50).Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG entspricht nach Wortlaut und Inhalt Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, dZugVO. Diese Ausnahmebestimmung wird damit begründet, daß in einem solchen Fall die Gefahr einer Täuschung des Käufers über den Wert der Zuwendung nicht besteht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 1413 Rz 74 zu Paragraph eins, ZugVO; Klauer/Seydel, Zugabeverordnunng und Rabattgesetz4, 64 Rz 218 zu Paragraph eins, ZugVO). Tatsächlich liegt dann, wenn eine Zugabe in einem bestimmten Geldbetrag besteht, (der der Ware nicht beigefügt ist) die für sonstige Zugaben typische Gefahr der Preisverschleierung (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 64) nicht vor (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 50).
Ist aber der rechtspolitische Grund für die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG der Wegfall der sonst zu befürchtenden Preisverschleierung, dann kann daraus, daß bei anderen Ausnahmetatbeständen ausdrücklich (§ 9 a Abs 2 Z 4 UWG) oder im Wege der Auslegung erschließbar (4 Ob 47/95 - Presse-Schirm - MR 1995, 148 = ÖBl 1995, 275 = WBl 1995, 511 zu § 9 a Abs 2 Z 3 UWG) die Geringwertigkeit vorausgesetzt wird, für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen werden.Ist aber der rechtspolitische Grund für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG der Wegfall der sonst zu befürchtenden Preisverschleierung, dann kann daraus, daß bei anderen Ausnahmetatbeständen ausdrücklich (Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 4, UWG) oder im Wege der Auslegung erschließbar (4 Ob 47/95 - Presse-Schirm - MR 1995, 148 = ÖBl 1995, 275 = WBl 1995, 511 zu Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 3, UWG) die Geringwertigkeit vorausgesetzt wird, für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen werden.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen einen Zugabenverstoß verneint. Die Ankündigung einer Zugabe in der Form eines bestimmten Geldbetrages ist nach der vom Gesetzgeber in § 9 a Abs 2 Z 5 UWG zum Ausdruck gebrachten Wertung grundsätzlich zulässig.Mit Recht haben daher die Vorinstanzen einen Zugabenverstoß verneint. Die Ankündigung einer Zugabe in der Form eines bestimmten Geldbetrages ist nach der vom Gesetzgeber in Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG zum Ausdruck gebrachten Wertung grundsätzlich zulässig.
Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß angesichts dieser
Entscheidung des Gesetzgebers ein Verstoß gegen § 1 UWG nur bei
Hinzutreten besonderer die Sittenwidrigkeit begründender Umstände in
Frage kommt (vgl 4 Ob 47/93 - Badezimmerradio - ecolex 1993, 536 =
GRURInt 1994, 436 = MR 1993, 117 = ÖBl 1993, 73 = ÖZW 1994, 83
(Schauer) = RdW 1993, 245 = WBl 1993, 298). Was nämlich ein Gesetz
ausdrücklich erlaubt, kann nicht sittenwidrig (= wettbewerbswidrig)
sein (Wiltschek in ecolex 1994, 550 f [551]).
Soweit der Kläger "übertriebenes Anlocken" geltend macht, kann ihm kein Erfolg beschieden sein:
Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, daß Vorspannangebote -
sofern man sie nicht überhaupt im Sinn verschiedener Lehrmeinungen
für generell zulässig ansehen wollte - nur dann sittenwidrig sein
könnten, wenn die Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen
Nebenware geeignet ist, sachliche Erwägungen beim Konsumenten
gänzlich auszuschließen, wenn das Vorspannangebot also geeignet ist,
Verbraucher ohne jede sachliche Prüfung, allein wegen der
Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises
zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die sie sonst
erfahrungsgemäß nicht gekauft hätten (4 Ob 47/93 - Badezimmerradio -
ecolex 1993, 536 = GRURInt 1994, 436 = MR 1993, 117 = ÖBl 1993, 73 =
ÖZW 1994, 83 (Schauer) = RdW 1993, 245 = WBl 1993, 298; 4 Ob 132/94 -
Sega-Mega-Drive-Vorspannangebot - ecolex 1995, 272 = MR 1995, 64 =
WBl 1995, 208). Im vorliegenden Fall ist nicht damit zu rechnen, daß die Möglichkeit, von der Beklagten nach dem Eingehen der zweiten Gehalts- oder Pensionsüberweisung S 1.000 zu bekommen, einen nicht unbeträchtlichen Teill des angesprochenen Publikums dazu verleiten könnte, allein deshalb ein Konto zu eröffnen. Soweit das Angebot der Beklagten - vor allem bei Personen, die gerade ein Konto eröffnen wollen - geeignet ist, eine Entscheidung von Kunden zu ihren Gunsten herbeizuführen, hält sich das im Rahmen des Leistungswettbewerbs, bedeutet doch die versprochene Geldzuwendung wirtschaftlich nichts anderes als eine Verbilligung der Kontoführung.
Auf einen Mißbrauch der Marktmacht der Beklagten hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Ein solcher ist auch nicht zu sehen. Soweit der Kläger darauf verweist, daß die Beklagte bei Erreichen des von ihr angepeilten Werbeziels, nämlich 30.000 neue Privatkunden zu gewinnen, allein dafür einen Aufwand von S 30,000.000 hätte, kleinere Geldinstitute zu solchen Aufwendungen aber nicht in der Lage wären, übersieht er - worauf die Beklagte zutreffend verweist - daß eine kleinere, nur regional tätige Sparkasse mit einer vergleichbaren Werbeaktion nur entsprechend weniger Kundenzuwachs und Aufwand hätte.
Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Gesamtwürdigung eines wettbewerblichen Verhaltens auch ins Gewicht fällt, ob die Gefahr besteht, daß entweder der Bestand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt durch die Verdrängung des Mitbewerbers aufgehoben wird oder ernstlich damit zu rechnen ist, daß Mitbewerber die Mittel in einem solchen Maße nachahmen, daß es zu einer gemeinschaftsschädigenden Störung des Wettbewerbs kommt. Die durch Nachahmen und Überbieten einer Werbemaßnahme eintretende Übersteigerung muß zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbes und zu unerwünschten Auswüchsen des Konkurrenzkampfes führen (4 Ob 35/95 - Gratisflugreisen - WBl 1995, 466; 4 Ob 51/95 - Städteflugreisen - MR 1995, 150 = ÖBl 1996, 38).
Eine solche Gefahr ist mit der beanstandeten Werbeaktion nicht verbunden, weil sie sich nach dem oben Gesagten im Rahmen des Leistungswettbewerbs bewegt. Das Anbieten finanziell günstigerer Konditionen für die Kontoführung kann daher für sich allein noch nicht zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbs führen. Daß aber damit ein Vernichtungswettbewerb geführt würde, wurde nicht behauptet und ist auch nicht zu erkennen.
Mit Recht haben die Vorinstanzen auch das Vorliegen psychischen Kaufzwangs verneint. Dieser liegt vor, wenn der Kunde einem Geschäftsabschluß nur schwer ausweichen kann oder veranlaßt wird, eine Ware nicht wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern "anstandshalber" zu kaufen. Der Umworbene gerät durch die Vergünstigung in eine psychische Zwangslage, in welcher er es als unanständig oder jedenfalls peinlich empfindet, nichts zu kaufen (ÖBl 1990, 11 - Supermarkt-Gratisgabe mwN; 4 Ob 51/95 - Städteflugreisen - MR 1995, 150 = ÖBl 1996, 38 ua). Diese Voraussetzung liegt nach den hier festgestellten Umständen nicht vor, kann sich doch jeder Interessent ohne Einflußnahme von Mitarbeitern der Beklagten frei für oder gegen die Eröffnung eines "Erfolgskontos" entscheiden. Daß es jemand als unanständig oder peinlich empfinden könnte, von dem Angebot der Beklagten nicht Gebrauch zu machen, ist kaum vorstellbar.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.