Rechtssatz RS0104485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104485
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Rechtssatz
Der Gesetzgeber des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes BGBl 1992/147 - mit dem § 9 a UWG eingeführt wurde - hat die Ausnahme nach § 9 a Abs 2 Z 5 UWG bewußt - anders als bisher in § 2 Abs 1 lit a ZugG - nicht dadurch beschränkt, daß der Geldbetrag im unmittelbaren Verkehr mit den Verbrauchern lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden dürfe. Der Ausnahmetatbestand ist sohin nicht mehr - wie früher für Letztverbraucher - auf den "üblichen Barrabatt" beschränkt. Die Ankündigung einer Zugabe in der Form eines bestimmten Geldbetrages ist daher grundsätzlich zulässig. - CA-TausenderDer Gesetzgeber des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes BGBl 1992/147 - mit dem Paragraph 9, a UWG eingeführt wurde - hat die Ausnahme nach Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG bewußt - anders als bisher in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ZugG - nicht dadurch beschränkt, daß der Geldbetrag im unmittelbaren Verkehr mit den Verbrauchern lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden dürfe. Der Ausnahmetatbestand ist sohin nicht mehr - wie früher für Letztverbraucher - auf den "üblichen Barrabatt" beschränkt. Die Ankündigung einer Zugabe in der Form eines bestimmten Geldbetrages ist daher grundsätzlich zulässig. - CA-Tausender
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2053/96g
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2053/96g
- 4 Ob 2317/96f
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2317/96f
Auch; Beisatz: Auch wenn § 9a Abs 1 Z 5 UWG nicht bloß den "üblichen Barrabatt" freigibt, kann daraus nicht abgeleitet werden, daß jeder dem Käufer (Abonnenten) versprochene Vorteil davon erfaßt wird, wenn sein Wert nur in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückt ist. Ein Warengutschein ist auch dann kein bestimmter Geldbetrag, wenn der Gutscheininhaber aus einem großen Sortiment wählen kann. (T1)
- 4 Ob 204/00d
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 204/00d
Auch; nur: Der Ausnahmetatbestand ist sohin nicht mehr - wie früher für Letztverbraucher - auf den "üblichen Barrabatt" beschränkt. (T2); Veröff: SZ 73/162
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104485
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0040OB02053_96G0000_001