Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Auffassung der Vorinstanzen, daß der "Two-Days Superpass" den Ausnahmetatbestand des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG erfülle. Die Ankündigung eines "Two-Days Superpasses" zum "Basta"-Sonderpreis von S 100 sei keine Ankündigung eines bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrages. In der Ankündigung sei weder der Preis der Eintrittskarte, noch der Betrag, den sich der interessierte Kunde ersparen könne, angegeben. Da der Leser der Ankündigung die Höhe des gewährten Geldbetrages nicht entnehmen könne, sei der Lockeffekt sehr stark. Das gleiche gelte aber, wenn dem Leser bekannt sei, daß der reguläre Eintrittspreis S 200 beträgt. Wer die Autoshow nicht allein besuchen wolle, werde weitere Exemplare nur wegen der Möglichkeit kaufen, den "Superpass" zu erhalten. Er bekomme für den Preis einer Zeitschrift von S 40 einen Nachlaß von S 100 beim Kauf der Eintrittskarte. Die Aktion verstoße demnach auch gegen § 1 UWG.Die Klägerin bekämpft die Auffassung der Vorinstanzen, daß der "Two-Days Superpass" den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG erfülle. Die Ankündigung eines "Two-Days Superpasses" zum "Basta"-Sonderpreis von S 100 sei keine Ankündigung eines bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrages. In der Ankündigung sei weder der Preis der Eintrittskarte, noch der Betrag, den sich der interessierte Kunde ersparen könne, angegeben. Da der Leser der Ankündigung die Höhe des gewährten Geldbetrages nicht entnehmen könne, sei der Lockeffekt sehr stark. Das gleiche gelte aber, wenn dem Leser bekannt sei, daß der reguläre Eintrittspreis S 200 beträgt. Wer die Autoshow nicht allein besuchen wolle, werde weitere Exemplare nur wegen der Möglichkeit kaufen, den "Superpass" zu erhalten. Er bekomme für den Preis einer Zeitschrift von S 40 einen Nachlaß von S 100 beim Kauf der Eintrittskarte. Die Aktion verstoße demnach auch gegen Paragraph eins, UWG.
Nach § 9 a Abs 1 Z 1 UWG kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt. Abs 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zugabe (ua) in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag besteht, der der Ware nicht beigefügt ist (§ 9 a Abs 2 Z 5 UWG). Diese Ausnahmebestimmung war schon in § 2 Abs 1 lit a ZugG enthalten; allerdings war sie dort dahin eingeschränkt, daß der Geldbetrag im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware bestimmt werden durfte. Durch die Ausnahmebestimmung soll der übliche Barrabatt freigegeben werden (Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5 MGA Ergänzungsheft Anm 8 zu § 9 a UWG).Nach Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt. Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zugabe (ua) in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag besteht, der der Ware nicht beigefügt ist (Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG). Diese Ausnahmebestimmung war schon in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ZugG enthalten; allerdings war sie dort dahin eingeschränkt, daß der Geldbetrag im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware bestimmt werden durfte. Durch die Ausnahmebestimmung soll der übliche Barrabatt freigegeben werden (Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5 MGA Ergänzungsheft Anmerkung 8 zu Paragraph 9, a UWG).
In der beanstandeten Ankündigung ist nicht ziffernmäßig angegeben, wie hoch der Preisnachlaß ist, den der Gutscheininhaber beim Kauf einer Eintrittskarte erhält. Die Zugabe besteht daher nicht in einem "bestimmten" Geldbetrag. Der Preisnachlaß ist aber auch nicht "auf bestimmte Art zu berechnen". Darunter ist eine Rechenoperation zu verstehen, die den Geldbetrag ergibt, den der Käufer der Ware wegen des Kaufs erhält. Im vorliegenden Fall ist der Preisnachlaß allenfalls bestimmbar, weil wegen der Ankündigung "zwei Tage zum Preis von einem" angenommen werden kann, daß die Ersparnis gleich dem Preis einer Ein-Tages-Eintrittskarte von offenbar S 100 ist. Damit wird kein Rabatt auf den Preis der Zeitschrift gewährt, welcher mit S 40 weit unter der Ersparnis von S 100 beim Kauf der Eintrittskarte liegt.
Da die Gutschein-Aktion schon aus diesem Grund nicht unter § 9 a Abs 2 Z 5 UWG fällt, erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, obDa die Gutschein-Aktion schon aus diesem Grund nicht unter Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG fällt, erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob
Warengutscheine den Ausnahmetatbestand erfüllen (so ÖBl 1993, 111 =
EvBl 1993/130 = WBl 1993, 197 = ecolex 1993, 326; aM
Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 128; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1436 f ZugabeVO § 1 Rz 75 c, wonach - bei gleicher Gesetzeslage - die Ausnahmebestimmung nur Gutscheine erfaßt, die in bar einzulösen sind, und nicht auch Warengutscheine; s auch SZ 49/12; ferner ÖBl 1968, 39; SZ 61/40).Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 128; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1436 f ZugabeVO Paragraph eins, Rz 75 c, wonach - bei gleicher Gesetzeslage - die Ausnahmebestimmung nur Gutscheine erfaßt, die in bar einzulösen sind, und nicht auch Warengutscheine; s auch SZ 49/12; ferner ÖBl 1968, 39; SZ 61/40).
Die Beklagten haben mit dem "Two-Days Superpass" demnach eine unzulässige Zugabe gewährt, ist der Gutschein doch ein Anreiz, ein weiteres Exemplar der Zeitschrift zu erwerben, um in den Genuß der Preisermäßigung beim Kauf einer Eintrittskarte für den (die) Begleiter(in) zu kommen. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird es vorziehen, die Autoschau in Gesellschaft eines(r) anderen zu besuchen. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist demnach schon nach § 9 a Abs 1 UWG begründet. Ob auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, ist nicht zu prüfen, ist das Begehren auch hier - so wie in dem der Entscheidung ÖBl 1993, 111 = EvBl 1993/130 = WBl 1993, 197 = ecolex 1993, 326 zugrundeliegenden Fall - ausdrücklich auf einen Zugabenverstoß beschränkt.Die Beklagten haben mit dem "Two-Days Superpass" demnach eine unzulässige Zugabe gewährt, ist der Gutschein doch ein Anreiz, ein weiteres Exemplar der Zeitschrift zu erwerben, um in den Genuß der Preisermäßigung beim Kauf einer Eintrittskarte für den (die) Begleiter(in) zu kommen. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird es vorziehen, die Autoschau in Gesellschaft eines(r) anderen zu besuchen. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist demnach schon nach Paragraph 9, a Absatz eins, UWG begründet. Ob auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorliegt, ist nicht zu prüfen, ist das Begehren auch hier - so wie in dem der Entscheidung ÖBl 1993, 111 = EvBl 1993/130 = WBl 1993, 197 = ecolex 1993, 326 zugrundeliegenden Fall - ausdrücklich auf einen Zugabenverstoß beschränkt.
Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß der Trinkwasser-Teststreifen ein Bestandteil der Zeitung sei, hält die Klägerin entgegen, daß es für eine intensive Erörterung des Trinkwasserproblems nicht notwendig gewesen wäre, die Ankündigung "reißerisch" aufzumachen. Hätten die Beklagten durch die Teststreifenaktion nur Aufschluß über die Wasserqualität erhalten wollen, so hätten sie den Teststreifen nicht schon auf dem Titelblatt angekündigt. Die Gestaltung des Titelblattes zeige ihre Absicht, einen wettbewerbswidrigen Anlockeffekt zu erzielen.
Streitentscheidend ist die Frage, ob der Wasserteststreifen eine Zugabe oder eine im Zweckzusammenhang mit der Hauptleistung Zeitung stehende Nebenleistung ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist nach stRsp nicht starr an den in Vergangenheit oder Gegenwart üblichen Strukturen und Inhalten solcher Druckerzeugnisse festzuhalten, sondern auf die sich wandelnde Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen (ÖBl 1978, 46; ÖBl 1983, 89; vgl auch ÖBl 1980, 106; ÖBl 1990, 261).Streitentscheidend ist die Frage, ob der Wasserteststreifen eine Zugabe oder eine im Zweckzusammenhang mit der Hauptleistung Zeitung stehende Nebenleistung ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist nach stRsp nicht starr an den in Vergangenheit oder Gegenwart üblichen Strukturen und Inhalten solcher Druckerzeugnisse festzuhalten, sondern auf die sich wandelnde Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen (ÖBl 1978, 46; ÖBl 1983, 89; vergleiche auch ÖBl 1980, 106; ÖBl 1990, 261).
Den Massenmedien kommt bei der Information über Themen von allgemeinem Interesse, wie Umwelt und Gesundheit, eine wichtige Aufgabe zu. Mit einem Teststreifen für das Trinkwasser, den der Leser verwenden soll, um das Ergebnis für weitere Initiativen (auch) der Zeitung mitzuteilen, wird die mit dem Artikel über das Trinkwasser gebotene Aufklärung und Hilfe bei der "Rettung des österreichischen Trinkwassers" abgerundet. Die Beklagten haben damit die den Massenmedien zukommende Aufgabe erfüllt, insbesondere in Umweltfragen als einem jener Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, aufzuklären und sachdienliche Ratschläge zu geben. Der Wasserteststreifen ist daher im vorliegenden Fall ein Bestandteil der Zeitschrift; mit seiner Ankündigung auf dem Titelblatt haben die Beklagten nur zulässigerweise auf den Inhalt ihrer Publikation hingewiesen. Daß die Gestaltung der Ankündigung offenbar bezweckt, das Interesse auf den Artikel und damit auf die Zeitschrift zu lenken, kann nichts daran ändern, daß der Wasserteststreifen Bestandteil der Zeitung und nicht Zugabe ist.
Das Rekursgericht hat daher in diesem Punkt einen Zugabenverstoß zu Recht verneint. Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO, §§ 41, 43, 50, 52 ZPO. Die Klägerin ist mit einem der drei mit je S 150.000 bewerteten Begehren durchgedrungen; mit den beiden anderen Begehren ist sie unterlegen; sie hat daher den Beklagten zwei Drittel der Kosten zu ersetzen; ihre eigenen Kosten hat sie zu einem Drittel vorläufig, zu zwei Drittel endgültig selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 41, 43, 50, 52, ZPO. Die Klägerin ist mit einem der drei mit je S 150.000 bewerteten Begehren durchgedrungen; mit den beiden anderen Begehren ist sie unterlegen; sie hat daher den Beklagten zwei Drittel der Kosten zu ersetzen; ihre eigenen Kosten hat sie zu einem Drittel vorläufig, zu zwei Drittel endgültig selbst zu tragen.