Rechtssatz RS0079400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079400
Geschäftszahl
4Ob63/94; 4Ob86/95 (4Ob87/95)
Entscheidungsdatum
21.11.1995
Rechtssatz
Bei Beurteilung, ob eine Zugabe vorliegt, ist nicht starr an den in Vergangenheit oder Gegenwart üblichen Strukturen und Inhalten solcher Druckerzeugnisse festzuhalten, sondern auf die sich wandelnde Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 63/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 63/94
- 4 Ob 86/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 86/95
Vgl auch; Beisatz: Es ist im Zeitungswesen nicht üblich, anstelle des Abdruckens von Kleinanzeigen im Blattinneren Gutscheine für den verbilligten Erwerb eines anderen Mediums, nämlich einer Kleinanzeigen-Zeitschrift anzukündigen. Daß solche Preisvorteile angekündigt werden, erwartet das Publikum von Tageszeitungen nicht. - Bazar-Alles-Gutschein II (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079400
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00063_9400000_002