Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, weil das Berufungsgericht einen in diesem Umfang gar nicht erhobenen Verjährungseinwand berücksichtigt hat. Eine weitere erhebliche Rechtsfrage liegt darin, daß die vom Obersten Gerichtshof im Provisorialverfahren gefällte Entscheidung mit der Rechtsprechung zur Gutscheinwerbung nicht im Einklang steht. Die Revision ist auch berechtigt.
Der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand wurde nur gegen die Formulierung des Begriffes des Ankündigens durch die Worte "wenn
darin Gutscheine .... abgedruckt und ihr fortlaufender Abdruck in den Folgenummern ..... angekündigt wird" gerichtet, welche dem Unterlassungsbegehren in der Verhandlungstagsatzung vom 17.5.1993 beigefügt wurden. Durch den Wegfall der Beschränkung des Exekutionstitels auf Zugaben ist die Prüfung des unverändert gebliebenen Sachvortrags in Richtung eines Verstoßes gegen § 1 UWG ermöglicht worden. Dagegen richtete sich der Verjährungseinwand allerdings nicht. Das Berufungsgericht hätte daher das Unterlassungsbegehren ohne Prüfung eines Verstoßes gegen § 1 UWG nicht abweisen dürfen.darin Gutscheine .... abgedruckt und ihr fortlaufender Abdruck in den Folgenummern ..... angekündigt wird" gerichtet, welche dem Unterlassungsbegehren in der Verhandlungstagsatzung vom 17.5.1993 beigefügt wurden. Durch den Wegfall der Beschränkung des Exekutionstitels auf Zugaben ist die Prüfung des unverändert gebliebenen Sachvortrags in Richtung eines Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG ermöglicht worden. Dagegen richtete sich der Verjährungseinwand allerdings nicht. Das Berufungsgericht hätte daher das Unterlassungsbegehren ohne Prüfung eines Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG nicht abweisen dürfen.
Trotz des Wegfalls der Worte "eine unentgeltliche Zugabe" (und damit der Beschränkung auf verbotene Zugaben) im nunmehr erhobenen Unterlassungsbegehren ist im Hauptverfahren neuerlich zu prüfen, ob die Beklagte mit der Veröffentlichung des "S 5-Bazar-Alles-Gutscheins" gegen § 9 a UWG verstoßen hat, weil sowohl der Sachvortrag als auch das Urteilsbegehren einen derartigen Verstoß umfassen.Trotz des Wegfalls der Worte "eine unentgeltliche Zugabe" (und damit der Beschränkung auf verbotene Zugaben) im nunmehr erhobenen Unterlassungsbegehren ist im Hauptverfahren neuerlich zu prüfen, ob die Beklagte mit der Veröffentlichung des "S 5-Bazar-Alles-Gutscheins" gegen Paragraph 9, a UWG verstoßen hat, weil sowohl der Sachvortrag als auch das Urteilsbegehren einen derartigen Verstoß umfassen.
Gemäß § 9 a Abs 1 Z 1 UWG kann auf Unterlassung und Schadenersatz in
Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen
Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,
ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen
unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder Verbrauchern neben
periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet,
ankündigt oder gewährt. "Zugabe" im Sinne dieser Bestimmung ist nach
ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1994, 166 - Gratis-Tag; ÖBl 1995, 211 -
Falschpark-Strafzettel uva) ein zusätzlicher Vorteil, der neben der
Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird,
um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu
fördern. Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen
Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es
müssen diejenigen Waren- oder Leistungsumsätze gefördert werden,
neben denen oder zu denen die Zuwendung gemacht wird. Die Zuwendungen
müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden,
für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die
Förderung des Einzelgeschäfts und nicht der allgemeinen
Geschäftstätigkeit kommt es dabei an (ÖBl 1993, 24 = MR 1993, 69 =
ecolex 1993, 252 = WBl 1993, 128 - Welt des Wohnens mwN; ÖBl 1995,
211 - Falschpark-Strafzettel).
Daß die in einer Tageszeitung veröffentlichte Ankündigung eines
Preisnachlasses beim Kauf einer anderen Ware (hier einer
Anzeigenzeitschrift) geeignet ist, den Absatz der Tageszeitung zu
fördern, kann keinem Zweifel unterliegen. Dem im vorliegenden
Gutschein verbrieften Recht fehlt der Zugabecharakter aber auch nicht
deshalb, weil Kleinanzeigen üblicherweise in Tageszeitungen
veröffentlicht werden, zumal es im Zeitungswesen nicht üblich ist,
anstelle des Abdruckens von Kleinanzeigen im Blattinneren Gutscheine
für den verbilligten Erwerb eines anderen Mediums, nämlich einer
Kleinanzeigen-Zeitschrift anzukündigen. Daß solche Preisvorteile
angekündigt werden, erwartet das Publikum von Tageszeitungen nicht
(zur Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung: ÖBl 1978, 46 -
Rezept-Sammelkarten; ÖBl 1980, 106 - Kurier-Wanderkarten; ÖBl 1983,
89 - Kurier-WM-Kartei).
Ungeachtet des vom Gesetzgeber in § 9 a Abs 1 UWG gewählten Wortlauts
(.... wer ankündigt, daß er .... gewährt) ist die Rechtsprechung zu §
1 ZugG, daß ein Zugabenverstoß auch dann vorliegen kann, wenn der
Lieferant der Zugabe ein vom Lieferanten der Hauptsache verschiedener
Dritter ist, weiterhin anwendbar (aA Graff, Das "er" in § 9 a Abs 1
UWG, ecolex 1992, 713). Dies gilt insbesondere dann, wenn beide im
gemeinsamen geschäftlichen Interesse handeln, sofern nach der
Auffassung des Verkehrs die Zuwendung des Dritten als Nebenleistung
zum Hauptgeschäft des Verkäufers erscheinen mußte (ÖBl 1991, 267 -
Lotto-Systemplan mwN uva). Wohl war es nach § 1 Abs 1 ZugG
schlechthin (- also auch einem Dritten -) verboten, im geschäftlichen
Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien)
anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu
gewähren. Durch die Neufassung des Zugabentatbestandes in § 9 a Abs 1
Z 1 UWG hat der Gesetzgeber aber nach den Materialien nicht
beabsichtigt, in diesem Umfang von der bisherigen Rechtslage
abzugehen, hat er doch den für den Verkehr unter Unternehmern in § 9
a Abs 1 Z 2 UWG geschaffenen Zugabentatbestand ebenso allgemein
gehalten wie nach der alten Rechtslage. Daß er das Zugabenrecht für
den Verkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern einerseits und für
den Verkehr unter Unternehmern andererseits (in dieser Beziehung!)
unterschiedlich behandeln wollte, kann den Gesetzesmaterialien nicht
entnommen werden. Vom Gesetzeszweck her gesehen macht es für das
Erreichen des verpönten Anlockeffekts nämlich keinen Unterschied, ob
der die Zugabe ankündigende Verkäufer einer Ware die Zugabe selbst
gewährt oder in Absprache mit einem Dritten von diesem gewähren läßt.
Daher spielt die dogmatische Frage, ob im Falle der Ausgabe von Gutscheinen, die den Anspruch hauf eine Ware oder Leistung verbriefen, schon die Ausgabe des Gutscheines oder erst seine Einlösung das Gewähren der Zugabe begründet (vgl MR 1994, 170 - Haustierversicherung II), im Rahmen der hier erörterten Frage keine Rolle. Der Oberste Gerichtshof hat auch nach dieser Gesetzesänderung in Fällen, in denen die Zugabe im Einvernehmen mit dem Ankündigenden von einem Dritten gewährt wurde, einen Zugabenverstoß des Ankündigenden angenommen (4 Ob 1040/95; ÖBl 1994, 168 - Two-Days Superpass).Daher spielt die dogmatische Frage, ob im Falle der Ausgabe von Gutscheinen, die den Anspruch hauf eine Ware oder Leistung verbriefen, schon die Ausgabe des Gutscheines oder erst seine Einlösung das Gewähren der Zugabe begründet vergleiche MR 1994, 170 - Haustierversicherung römisch zwei), im Rahmen der hier erörterten Frage keine Rolle. Der Oberste Gerichtshof hat auch nach dieser Gesetzesänderung in Fällen, in denen die Zugabe im Einvernehmen mit dem Ankündigenden von einem Dritten gewährt wurde, einen Zugabenverstoß des Ankündigenden angenommen (4 Ob 1040/95; ÖBl 1994, 168 - Two-Days Superpass).
Ungeachtet des Umstandes, daß der Gutschein zunächst - ohne andere Werbehinweise - nur im Blattinneren abgedruckt war, hat die Beklagte die Zugabe iSd § 9 a Abs 1 Z 1 UWG öffentlich angekündigt. Eine im Inneren einer Tageszeitung abgedruckte Werbemitteilung richtet sich zwar nicht, wie eine öffentliche Bekanntmachung, an die Allgemeinheit, sie ist jedoch für einen größeren, unbestimmten, individuell weder begrenzten noch begrenzbaren (geschlossenen) Personenkreis bestimmt (vgl ÖBl 1993, 250 - Penaten Creme). Die Beklagte hat darüber hinaus aber auch angekündigt, daß sie derartige Gutscheine auch in Folgenummern ihrer Tageszeitung veröffentlichen werde. Es liegt daher auch die nunmehr beanstandete Ankündigung des fortlaufenden Abdrucks dieser Gutscheine vor. Darauf hat die Klägerin schon in der Klage hingewiesen. Auch das ursprünglich mit der Klage erhobene Unterlassungsbegehren, welches zwar wörtlich bloß auf die Ankündigung derartiger Gutscheine abstellte, aber nach ständiger Rechtsprechung auf Grund des Prozeßvorbringens auch im Sinne der Ankündigung eines fortlaufenden Abdrucks auszulegen war (vgl ÖBl 1979, 119 - Sommer-Sonderpreissenkung; ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme Mona Lisa), erfaßt - wie das geänderte Begehren - diese Art der Ankündigung. Die Beklagte geht mit ihrem Verjährungseinwand daher zu Unrecht davon aus, daß eine derartige qualifizierte Ankündigung im ursprünglichen Begehren nicht enthalten gewesen sei. Der nunmehr erhobene Unterlassungsanspruch ist daher nicht verjährt.Ungeachtet des Umstandes, daß der Gutschein zunächst - ohne andere Werbehinweise - nur im Blattinneren abgedruckt war, hat die Beklagte die Zugabe iSd Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG öffentlich angekündigt. Eine im Inneren einer Tageszeitung abgedruckte Werbemitteilung richtet sich zwar nicht, wie eine öffentliche Bekanntmachung, an die Allgemeinheit, sie ist jedoch für einen größeren, unbestimmten, individuell weder begrenzten noch begrenzbaren (geschlossenen) Personenkreis bestimmt vergleiche ÖBl 1993, 250 - Penaten Creme). Die Beklagte hat darüber hinaus aber auch angekündigt, daß sie derartige Gutscheine auch in Folgenummern ihrer Tageszeitung veröffentlichen werde. Es liegt daher auch die nunmehr beanstandete Ankündigung des fortlaufenden Abdrucks dieser Gutscheine vor. Darauf hat die Klägerin schon in der Klage hingewiesen. Auch das ursprünglich mit der Klage erhobene Unterlassungsbegehren, welches zwar wörtlich bloß auf die Ankündigung derartiger Gutscheine abstellte, aber nach ständiger Rechtsprechung auf Grund des Prozeßvorbringens auch im Sinne der Ankündigung eines fortlaufenden Abdrucks auszulegen war vergleiche ÖBl 1979, 119 - Sommer-Sonderpreissenkung; ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme Mona Lisa), erfaßt - wie das geänderte Begehren - diese Art der Ankündigung. Die Beklagte geht mit ihrem Verjährungseinwand daher zu Unrecht davon aus, daß eine derartige qualifizierte Ankündigung im ursprünglichen Begehren nicht enthalten gewesen sei. Der nunmehr erhobene Unterlassungsanspruch ist daher nicht verjährt.
Die Annahme eines Verstoßes gegen § 9 a Abs 1 Z 1 UWG scheitert aber auch nicht daran, daß der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß den Kaufpreis der Hauptware übersteigt. Vereinzelt wurde in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß eine Zugabe begrifflich voraussetze, daß ihr Wert hinter dem der Hauptware erheblich zurückbleibt (ÖBl 1978, 158 - Sporttasche; ÖBl 1980, 106 - Kurier Wanderkarten; siehe auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 77). Nach der Rechtsprechung (ÖBl 1980, 106 - Kurier Wanderkarte; ÖBl 1983, 89 - Kurier-WM-Kartei; ÖBl 1985, 108 - Fußball-WM-Aktien; SZ 60/30 = ÖBl 1987, 129 - Film gratis; ÖBl 1988, 26 - Naturbräu-Lied) kommt es aber auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe weniger an; entscheidend ist vielmehr, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal Gegenteiliges vom Gesetzgeber nicht gefordert wird (Köhler in Köhler/Piper, UWG Rz 3 zu § 1 ZugabeVO; derselbe in der Glosse zu BGH LM § 1 ZugabeVO/48). Auch im vorliegenden Fall erweckt die Ankündigung trotz des den Kaufpreis der Hauptware übersteigenden Wertes des Gutscheins den Eindruck, daß dieser Vorteil als Nebenware (Leistung) zu der Tageszeitung, in der er angekündigt wurde, gewährt wird, wurde doch in der Ankündigung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Vorteil den Lesern der Tageszeitung "täglich Alles" geboten werden soll.Die Annahme eines Verstoßes gegen Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG scheitert aber auch nicht daran, daß der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß den Kaufpreis der Hauptware übersteigt. Vereinzelt wurde in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß eine Zugabe begrifflich voraussetze, daß ihr Wert hinter dem der Hauptware erheblich zurückbleibt (ÖBl 1978, 158 - Sporttasche; ÖBl 1980, 106 - Kurier Wanderkarten; siehe auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 77). Nach der Rechtsprechung (ÖBl 1980, 106 - Kurier Wanderkarte; ÖBl 1983, 89 - Kurier-WM-Kartei; ÖBl 1985, 108 - Fußball-WM-Aktien; SZ 60/30 = ÖBl 1987, 129 - Film gratis; ÖBl 1988, 26 - Naturbräu-Lied) kommt es aber auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe weniger an; entscheidend ist vielmehr, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal Gegenteiliges vom Gesetzgeber nicht gefordert wird (Köhler in Köhler/Piper, UWG Rz 3 zu Paragraph eins, ZugabeVO; derselbe in der Glosse zu BGH LM Paragraph eins, ZugabeVO/48). Auch im vorliegenden Fall erweckt die Ankündigung trotz des den Kaufpreis der Hauptware übersteigenden Wertes des Gutscheins den Eindruck, daß dieser Vorteil als Nebenware (Leistung) zu der Tageszeitung, in der er angekündigt wurde, gewährt wird, wurde doch in der Ankündigung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Vorteil den Lesern der Tageszeitung "täglich Alles" geboten werden soll.
An der im Provisorialverfahren (4 Ob 120/92 = ecolex 1993, 326 = WBl
1993, 197 = EvBl 1993/130 = ÖBl 1993, 111 - Bazar-Alles-Gutschein)
ausgesprochenen Rechtsansicht, daß der Ausnahmetatbestand gemäß § 9 a Abs 2 Z 5 UWG gegeben sei, wenn die Zugabe in einem Preisnachlaß beim Bezug einer bestimmten Ware besteht, ist nach abermaliger Prüfung der Rechtslage nicht festzuhalten. Dieser Ausnahmetatbestand setzt voraus, daß die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag, der der Ware nicht beigefügt ist, besteht.ausgesprochenen Rechtsansicht, daß der Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG gegeben sei, wenn die Zugabe in einem Preisnachlaß beim Bezug einer bestimmten Ware besteht, ist nach abermaliger Prüfung der Rechtslage nicht festzuhalten. Dieser Ausnahmetatbestand setzt voraus, daß die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag, der der Ware nicht beigefügt ist, besteht.
Nach der Rechtsprechung (SZ 49/12 = ÖBl 1976, 108 - Autowaschen
gratis; SZ 60/61 = ÖBl 1987,67 - Gratis-Kleinanzeigen) hängt die Frage, ob bei der Abgabe von Gutscheinen, die dem Käufer einer Zeitung eine Anwartschaft auf eine künftige unentgeltliche Nebenleistung geben, eine Zugabe oder ein Rabatt anzunehmen ist, davon ab, was der Gutschein seinem Inhalt nach verbrieft. Ist er in Bargeld einzulösen, dann handelt es sich um einen Geldrabatt; geben die Gutscheine hingegen dem Käufer das Anrecht auf den Bezug einer Ware oder Leistung, dann liegt bei Gleichartigkeit der Ware ein Naturalrabatt, bei Verschiedenheit der Waren oder Leistungen aber eine Zugabe ieS vor.
Ist ein Gutschein demnach - wie hier - nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der genannten Ausnahmebestimmung sein. Auch im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß Gutscheine nur dann erlaubte Geldzugaben sein können, wenn sie gegen Geld eingelöst werden, nicht aber dann, wenn ein darin genannter Betrag vom Kaufpreis einer (anderen) Ware abgezogen wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 Rz 75 b zu § 1 ZugabeVO; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 98 und 147 f; Köhler in Köhler/Piper aaO 997 Rz 34 zu § 1 ZugabeVO; Fitz-Gamerith, Wettbewerbsrecht 50). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Mit § 9 a Abs 2 Z 5 UWG soll nur ein bestimmter oder auf bestimmte Art zu berechnender, der Ware nicht beigefügter Geldbetrag vom Zugabentatbestand ausgenommen werden, also die als Zugaben gewährten Rabatte, die den Preis der Hauptware klar erkennen lassen. Das Ankündigen eines Preisnachlasses beim Bezug einer anderen Ware aber führt zur Verschleierung des Preises der Hauptware. Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Ausnahmebestimmung kann es daher auch nicht darauf ankommen, daß der Lockeffekt im Fall der Barauszahlung eines in einem Gutschein genannten Geldbetrages größer ist als bei Verrechnung dieses Betrages beim Kauf einer (weiteren) Ware (vgl auch ÖBl 1994, 168 - Two-Days Superpass).Ist ein Gutschein demnach - wie hier - nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der genannten Ausnahmebestimmung sein. Auch im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß Gutscheine nur dann erlaubte Geldzugaben sein können, wenn sie gegen Geld eingelöst werden, nicht aber dann, wenn ein darin genannter Betrag vom Kaufpreis einer (anderen) Ware abgezogen wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 Rz 75 b zu Paragraph eins, ZugabeVO; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 98 und 147 f; Köhler in Köhler/Piper aaO 997 Rz 34 zu Paragraph eins, ZugabeVO; Fitz-Gamerith, Wettbewerbsrecht 50). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Mit Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG soll nur ein bestimmter oder auf bestimmte Art zu berechnender, der Ware nicht beigefügter Geldbetrag vom Zugabentatbestand ausgenommen werden, also die als Zugaben gewährten Rabatte, die den Preis der Hauptware klar erkennen lassen. Das Ankündigen eines Preisnachlasses beim Bezug einer anderen Ware aber führt zur Verschleierung des Preises der Hauptware. Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Ausnahmebestimmung kann es daher auch nicht darauf ankommen, daß der Lockeffekt im Fall der Barauszahlung eines in einem Gutschein genannten Geldbetrages größer ist als bei Verrechnung dieses Betrages beim Kauf einer (weiteren) Ware vergleiche auch ÖBl 1994, 168 - Two-Days Superpass).
Da die Beklagte mit der Veröffentlichung des "S 5-Bazar-Alles-Gutscheins" gegen § 9 a Abs 1 Z 1 UWG verstoßen hat und der behauptete Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist, war das Urteil des Erstgerichts über den zu 10 Cg 60/92 erhobenen Unterlassungsanspruch einschließlich der Kostenentscheidung wiederherzustellen. Der Ausspruch des Erstgerichts über die Urteilsveröffentlichung umfaßt demnach auch wieder diesen Teil des Urteils.Da die Beklagte mit der Veröffentlichung des "S 5-Bazar-Alles-Gutscheins" gegen Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG verstoßen hat und der behauptete Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist, war das Urteil des Erstgerichts über den zu 10 Cg 60/92 erhobenen Unterlassungsanspruch einschließlich der Kostenentscheidung wiederherzustellen. Der Ausspruch des Erstgerichts über die Urteilsveröffentlichung umfaßt demnach auch wieder diesen Teil des Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Bei den Kosten des Berufungsverfahrens war der Streitwert in beiden verbundenen Verfahren zu berücksichtigen, weil die Klägerin letztlich mit beiden in den verbundenen Klagen verfolgten Ansprüchen durchgedrungen ist und das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung (Aufhebung der Kosten des Berufungsverfahrens) den auf den verbundenen Rechtsstreit entfallenden Kostenaufwand der Klägerin nur im Wege der Aufrechnung berücksichtigen konnte.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Bei den Kosten des Berufungsverfahrens war der Streitwert in beiden verbundenen Verfahren zu berücksichtigen, weil die Klägerin letztlich mit beiden in den verbundenen Klagen verfolgten Ansprüchen durchgedrungen ist und das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung (Aufhebung der Kosten des Berufungsverfahrens) den auf den verbundenen Rechtsstreit entfallenden Kostenaufwand der Klägerin nur im Wege der Aufrechnung berücksichtigen konnte.