Rechtssatz RS0072096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072096
Geschäftszahl
4Ob366/75; 4Ob387/86; 4Ob86/95 (4Ob87/95)
Entscheidungsdatum
21.11.1995
Norm
RabG §1
ZugG §1
ZugG §2
Rechtssatz
Ob bei Ausgaben von Gutscheinen (Sparmarken, Rebattmarken und dergleichen, auch Sammelgutscheinen), die dem Käufer eine Anwartschaft auf eine künftige unentgeltliche Nebenleistung des Verkäufers geben, im Einzelfall eine Zugabe oder ein Rabatt anzunehmen ist, hängt regelmäßig davon ab, was der betreffende Gutschein seinem Inhalt nach verbrieft: Ist er in Bargeld einzulösen, dann handelt es sich um einen - zugabenrechtlich nach § 2 Abs 1 lit a ZugG zu beurteilenden - Geldrabatt. Geben die Gutscheine hingegen dem Käufer das Anrecht auf den Bezug einer Ware oder Leistung, dann liegt bei Gleichheit der Ware (Leistung) ein - zugabenrechtlich gemäß § 2 Abs 1 lit b ZugG erlaubter - Naturalrabatt, bei Verschiedenheit der Ware (Leistung) aber eine Zugabe im engeren Sinn vor.Ob bei Ausgaben von Gutscheinen (Sparmarken, Rebattmarken und dergleichen, auch Sammelgutscheinen), die dem Käufer eine Anwartschaft auf eine künftige unentgeltliche Nebenleistung des Verkäufers geben, im Einzelfall eine Zugabe oder ein Rabatt anzunehmen ist, hängt regelmäßig davon ab, was der betreffende Gutschein seinem Inhalt nach verbrieft: Ist er in Bargeld einzulösen, dann handelt es sich um einen - zugabenrechtlich nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ZugG zu beurteilenden - Geldrabatt. Geben die Gutscheine hingegen dem Käufer das Anrecht auf den Bezug einer Ware oder Leistung, dann liegt bei Gleichheit der Ware (Leistung) ein - zugabenrechtlich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, ZugG erlaubter - Naturalrabatt, bei Verschiedenheit der Ware (Leistung) aber eine Zugabe im engeren Sinn vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 366/75
Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 366/75
Veröff: SZ 49/12 = EvBl 1976/239 S 520
- 4 Ob 387/86
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 4 Ob 387/86
nur: Ist er in Bargeld einzulösen, dann handelt es sich um einen - zugabenrechtlich nach § 2 Abs 1 lit a ZugG zu beurteilenden - Geldrabatt. Geben die Gutscheine hingegen dem Käufer das Anrecht auf den Bezug einer Ware oder Leistung, dann liegt bei Gleichheit der Ware (Leistung) ein - zugabenrechtlich gemäß § 2 Abs 1 lit b ZugG erlaubter - Naturalrabatt, bei Verschiedenheit der Ware (Leistung) aber eine Zugabe im engeren Sinn vor. (T1) Beisatz: Gutscheine für Gratis - Zeitungsanzeigen. (T2) Veröff: SZ 60/61 = MR 1987,104 = ÖBl 1987,67 = GRURInt 1988,694
- 4 Ob 86/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 86/95
Beisatz: zu § 9a UWG - Bazar-Alles-Gutschein II (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0072096
Dokumentnummer
JJR_19760203_OGH0002_0040OB00366_7500000_002