Dem Revisionsrekurs kommt zum Teil Berechtigung zu. In ihrem Revisionsrekurs vertritt die Zweitbeklagte die Auffassung, daß schon wegen des Bestehens weiterer Wochenzeitungen mit Kleinanzeigen sowie der Existenz überregionaler Zeitungen, die auch Kleinanzeigen schalteten, keine Marktverstopfung eintreten könne. Die in den Zeitungen der Streitteile abgedruckten 500 bis 600 Kleininserate machten lediglich rund die Hälfte des Kleinanzeigenmarktes in Niederösterreich aus. Da sich die Zahl der Kleininserate in den Wochenschriften der Klägerin sogar vergrößert habe, liege keine marktverstopfende Bedarfsdeckung vor. Trotz der von der Zweitbeklagten kostenlos abgedruckten Kleinanzeigen sei in ihrem Bereich ein Anstieg der bezahlten Anzeigen, darunter auch der Kleinanzeigen, zu verzeichnen. Um so mehr müsse dies auf Zeitungen zutreffen, die keine Gratisanzeigen abdrucken.
Eine konkrete Behinderung im Absatz sei von der Klägerin weder behauptet noch bescheinigt worden. Die Annahme einer bloß theoretischen Gefahr der Behinderung der Mitbewerber reiche für die Qualifikation einer Gestaltungsmaßnahme als sittenwidrig nicht hin; vielmehr müsse der Bestand des Wettbewerbs gefährdet sein. Die Aufnahme kostenloser Kleinanzeigen könnte nur dann als unzulässig angesehen werden, wenn sie zu einer gemeinschaftsschädigenden Störung der Wirtschaftsordnung führen müßte. Im Gegensatz dazu sei durch die Aktion der Zweitbeklagten nicht einmal für die Klägerin selbst eine negative Entwicklung im Anzeigengeschäft eingetreten.
Diese Ausführungen sind zum Teil beachtlich:
Die Rechtsprechung hat zur Frage des Wettbewerbs von Wochenzeitungen mit Hilfe kostenloser Kleinanzeigen bisher noch nicht Stellung genommen. Da es kein eigenes Wettbewerbsrecht für Medienunternehmen gibt (ebenso für die Bundesrepublik Deutschland: Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 906 § 1 dUWG RN 695), muß auch hier der allgemeine Grundsatz gelten, daß bei Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung stets vom Gesamtcharakter der Maßnahme auszugehen ist. Hält sich ein im Wettbewerb verwendetes Kampfmittel im Rahmen des Leistungswettbewerbes, dann wird es auch vom Standpunkt der guten Sitten aus nicht zu beanstanden sein, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall seine Sittenwidrigkeit begründen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 16 f). Es liegt im Rahmen der wettbewerblich-funktionalen Prüfung, sowohl eine individuelle Behinderung bestimmter Mitbewerber als auch eine allgemeine Behinderung der Gesamtheit der Mitbewerber auf einem bestimmten Markt zu verhüten, die nicht Folge eines Leistungsvergleiches, sondern im Gegenteil Folge der Aufhebung des Wettbewerbstatbestandes ist und daher die Mitbewerber unmittelbar beeinträchtigt (Baumbach-Hefermehl aaO 897 § 1 dUWG RN 691). Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist bereits unlauterer Behinderungswettbewerb. Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbes ist es ja gerade, in den Kundenkreis des Mitbewerbers einzudringen und ihm durch die Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen. Die Behinderung des Mitbewerbers darf aber nicht so weit gehen, daß dieser seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nämlich nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten, sondern es gefährdet zugleich das Bestehen des Wettbewerbs an sich, welchen § 1 UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der Allgemeinheit schützen will. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an (OGH 15.4.1980 - Zeitung am Sonntag - ÖBl. 1980, 94 mwN).Die Rechtsprechung hat zur Frage des Wettbewerbs von Wochenzeitungen mit Hilfe kostenloser Kleinanzeigen bisher noch nicht Stellung genommen. Da es kein eigenes Wettbewerbsrecht für Medienunternehmen gibt (ebenso für die Bundesrepublik Deutschland: Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 906 Paragraph eins, dUWG RN 695), muß auch hier der allgemeine Grundsatz gelten, daß bei Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung stets vom Gesamtcharakter der Maßnahme auszugehen ist. Hält sich ein im Wettbewerb verwendetes Kampfmittel im Rahmen des Leistungswettbewerbes, dann wird es auch vom Standpunkt der guten Sitten aus nicht zu beanstanden sein, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall seine Sittenwidrigkeit begründen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 16 f). Es liegt im Rahmen der wettbewerblich-funktionalen Prüfung, sowohl eine individuelle Behinderung bestimmter Mitbewerber als auch eine allgemeine Behinderung der Gesamtheit der Mitbewerber auf einem bestimmten Markt zu verhüten, die nicht Folge eines Leistungsvergleiches, sondern im Gegenteil Folge der Aufhebung des Wettbewerbstatbestandes ist und daher die Mitbewerber unmittelbar beeinträchtigt (Baumbach-Hefermehl aaO 897 Paragraph eins, dUWG RN 691). Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist bereits unlauterer Behinderungswettbewerb. Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbes ist es ja gerade, in den Kundenkreis des Mitbewerbers einzudringen und ihm durch die Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen. Die Behinderung des Mitbewerbers darf aber nicht so weit gehen, daß dieser seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nämlich nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten, sondern es gefährdet zugleich das Bestehen des Wettbewerbs an sich, welchen Paragraph eins, UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der Allgemeinheit schützen will. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an (OGH 15.4.1980 - Zeitung am Sonntag - ÖBl. 1980, 94 mwN).
So wurde etwa im Fall des Verschenkens einer Tageszeitung zu Werbezwecken entschieden, daß kein sittenwidriger Behinderungswettbewerb vorliegt, wenn die Gratisverteilung nach Art, Umfang und Dauer nur zur Erprobung erfolgt. Wie andere "Warenproben" dürfen aber auch Tageszeitungen nicht in solchen Mengen und über solche Zeiträume unentgeltlich abgegeben werden, daß dadurch Bedarfsdeckung eintritt und Mitbewerber infolge einer Marktverstopfung im Absatz ihrer eigenen Erzeugnisse behindert werden. Die mit der unentgeltlichen Verteilung der Zeitungen verbundene Gefahr einer finanziellen Einbuße für den Mitbewerber durch den Verlust von Anzeigenkunden ist zwar eine Beeinträchtigung, reicht aber - als notwendige Folge des Leistungswettbewerbs - zur Annahme sittenwidrigen Verhaltens des Konkurrenten noch nicht aus. Dazu ist die zumindest teilweise Verdrängung vom Anzeigenmarkt erforderlich (OGH 4.10.1983 - N*** Vorarlberger Tageszeitung - ÖBl. 1984, 8). Auch die - auf die Vorwahlzeit beschränkte - Gratisverteilung einer Sonntagszeitung, die der Wahlwerbung diente, wurde nicht als sittenwidriger Behinderungswettbewerb angesehen. In diesem Fall war es durch die unentgeltliche Abgabe der Sonntagszeitung gar nicht möglich, die Tageszeitung der Mitbewerberin vom Markt zu verdrängen oder gar eine Marktverstopfung herbeizuführen (OGH 15.4.1980 - Zeitung am Sonntag - ÖBl. 1980, 94).
Demgegenüber wurde in der deutschen Rechtsprechung die ständige kostenlose Verteilung eines erheblichen Teils einer Fachzeitschrift - wie das ständige Verschenken von
Originalware - als grundsätzlich wettbewerbswidrig angesehen, ohne daß es auf den Nachweis einer konkreten Existenzgefährdung oder einer Bedrohung des Wettbewerbs durch Marktverstopfung ankam. Wesentlich war, daß die Mitbewerber auf dem Lesermarkt die gleiche Leistung anboten und daher jedes Blatt geeignet war, das andere zu ersetzen. Da die meisten Zeitungen zum Großteil aus dem Anzeigengeschäft finanziert werden, konnte eine diesbezügliche Einbuße für die Mitbewerber auf dem Zeitungsmarkt mittelbar auch Gefahren für die Unabhängigkeit der Presse mit sich bringen (BGH 17.12.1976 - Feld und Wald II - GRUR 1977, 608). In einer weiteren Entscheidung (3.7.1981 - Bäcker-Fachzeitschrift - WRP 1982, 17) führte der deutsche Bundesgerichtshof jedoch modifizierend aus, daß es bei der Wettbewerbswidrigkeit der Gratisverteilung von Zeitungen und Zeitschriften auf die individuelle Gestaltung, den Umfang, die Intensität und Wirkung der Werbemaßnahme ankomme; es seien sämtliche den Einzelfall bildenden Umstände zur Prüfung heranzuziehen und im konkreten Einzelfall festzustellen, ob der redliche Verkehr (alle in diesem Teilbereich beteiligten Leser, Verleger, Inserenten) das System der Gratisverteilung von Fachzeitschriften dieser Sparte als marktgerecht ansieht und billigt und von ihm keine Gefahr einer Marktverwilderung fürchtet, die zu einer Bestandsgefährdung des Wettbewerbs auf diesem Bereich und zu einem Absinken der redaktionellen Leistung führt.Originalware - als grundsätzlich wettbewerbswidrig angesehen, ohne daß es auf den Nachweis einer konkreten Existenzgefährdung oder einer Bedrohung des Wettbewerbs durch Marktverstopfung ankam. Wesentlich war, daß die Mitbewerber auf dem Lesermarkt die gleiche Leistung anboten und daher jedes Blatt geeignet war, das andere zu ersetzen. Da die meisten Zeitungen zum Großteil aus dem Anzeigengeschäft finanziert werden, konnte eine diesbezügliche Einbuße für die Mitbewerber auf dem Zeitungsmarkt mittelbar auch Gefahren für die Unabhängigkeit der Presse mit sich bringen (BGH 17.12.1976 - Feld und Wald römisch zwei - GRUR 1977, 608). In einer weiteren Entscheidung (3.7.1981 - Bäcker-Fachzeitschrift - WRP 1982, 17) führte der deutsche Bundesgerichtshof jedoch modifizierend aus, daß es bei der Wettbewerbswidrigkeit der Gratisverteilung von Zeitungen und Zeitschriften auf die individuelle Gestaltung, den Umfang, die Intensität und Wirkung der Werbemaßnahme ankomme; es seien sämtliche den Einzelfall bildenden Umstände zur Prüfung heranzuziehen und im konkreten Einzelfall festzustellen, ob der redliche Verkehr (alle in diesem Teilbereich beteiligten Leser, Verleger, Inserenten) das System der Gratisverteilung von Fachzeitschriften dieser Sparte als marktgerecht ansieht und billigt und von ihm keine Gefahr einer Marktverwilderung fürchtet, die zu einer Bestandsgefährdung des Wettbewerbs auf diesem Bereich und zu einem Absinken der redaktionellen Leistung führt.
Die Gratisverteilung sogenannter reiner Anzeigenblätter wurde in einer Reihe deutscher Entscheidungen als zulässig erachtet: Diese Blätter sind mit Zeitungen oder Zeitschriften, die dem Leser eine aktuelle Berichterstattung auf den Gebieten der Politik, des Weltgeschehens, der Lokalnachrichten, des Sports und der Kultur und dergleichen vermitteln, nicht vergleichbar. Auch wenn solche Anzeigenblätter einen redaktionellen Inhalt haben, tritt dieser in der Regel hinter den Inseraten zurück. Der redaktionelle Teil prägt nicht das Bild des Blattes und erscheint nur als Beiwerk zu den im Vordergrund stehenden Anzeigen. Diese Blätter erzielen ihre Einnahmen ausschließlich aus der Insertion (Baumbach-Hefermehl aaO 909 § 1 dUWG RN 699; Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Presse 12 und 20 mwN; WRP 1979, 44; WRP 1977, 271). Die Anzeigenblätter können nur dann in Wettbewerb mit den Tages- oder Wochenzeitungen treten, wenn sie auf Grund des Umfanges ihres redaktionellen Teiles in der Lage sind, diese Medien zu ersetzen. Kommt es aber zu einem Wettbewerb auf dem Lesermarkt, dann ist nach der Rechtsprechung keine konkrete Behinderung oder Existenzgefährdung der Mitbewerber erforderlich; eine tatsächliche Schädigung der Mitbewerber braucht hier nicht nachgewiesen zu werden (Baumbach-Hefermehl aaO 910 § 1 dUWG RN 700; Ochs aaO 23 f und 43;Die Gratisverteilung sogenannter reiner Anzeigenblätter wurde in einer Reihe deutscher Entscheidungen als zulässig erachtet: Diese Blätter sind mit Zeitungen oder Zeitschriften, die dem Leser eine aktuelle Berichterstattung auf den Gebieten der Politik, des Weltgeschehens, der Lokalnachrichten, des Sports und der Kultur und dergleichen vermitteln, nicht vergleichbar. Auch wenn solche Anzeigenblätter einen redaktionellen Inhalt haben, tritt dieser in der Regel hinter den Inseraten zurück. Der redaktionelle Teil prägt nicht das Bild des Blattes und erscheint nur als Beiwerk zu den im Vordergrund stehenden Anzeigen. Diese Blätter erzielen ihre Einnahmen ausschließlich aus der Insertion (Baumbach-Hefermehl aaO 909 Paragraph eins, dUWG RN 699; Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Presse 12 und 20 mwN; WRP 1979, 44; WRP 1977, 271). Die Anzeigenblätter können nur dann in Wettbewerb mit den Tages- oder Wochenzeitungen treten, wenn sie auf Grund des Umfanges ihres redaktionellen Teiles in der Lage sind, diese Medien zu ersetzen. Kommt es aber zu einem Wettbewerb auf dem Lesermarkt, dann ist nach der Rechtsprechung keine konkrete Behinderung oder Existenzgefährdung der Mitbewerber erforderlich; eine tatsächliche Schädigung der Mitbewerber braucht hier nicht nachgewiesen zu werden (Baumbach-Hefermehl aaO 910 Paragraph eins, dUWG RN 700; Ochs aaO 23 f und 43;
WRP 1985, 169; WRP 1975, 454, GRUR 1980, 318; GRUR 1977, 668;
GRUR 1971, 477; NJW 1956, 588 ua).
Eine weitere Variante brachte die sogenannte "Anzeigenzeitung" (auch als "Inseraten"- oder "Offertenzeitung" oder "Anzeigen-Magazin" bezeichnet). Dieses Medium nimmt Klein-/Gelegenheitsanzeigen kostenlos, Werbe-/Empfehlungsanzeigen aber kostenpflichtig auf und wird im Zeitungshandel entgeltlich verbreitet (WRP 1984, 41). Hier wurde in der deutschen Rechtsprechung die Zulässigkeit der unentgeltlichen Aufnahme privater Kleinanzeigen unterschiedlich beurteilt; teils wurde sie verneint, teils wegen des geringen Umfanges der Kleinanzeigen mit der Begründung für zulässig erachtet, daß eine Marktverstopfung auszuschließen sei und gewerbliche Inserenten über die Entgeltlichkeit ihrer Anzeigen nicht getäuscht würden (Ochs aaO 11, 81 und 82; GRUR 1954, 126; WRP 1977, 271). Die Frage einer eventuellen Existenzgefährdung einer Tages- oder Wochenzeitung kann auch bei diesen Medien erst dann entstehen, wenn die Anzeigenzeitung durch entsprechende redaktionelle Leistungen geeignet ist, die Tages- oder Wochenzeitung zu ersetzen, oder durch die redaktionellen Beiträge zu einem besonders interessanten Werbeträger wird (Ochs aaO 84).
Im vorliegenden Fall stehen die Streitteile mit ihren Wochenzeitungen auf einem begrenzten Markt sowohl im Anzeigen- als auch im Leserwettbewerb. Bei ihren Zeitungen ist der redaktionelle Teil kein Beiwerk der Anzeigen, sondern der im Vordergrund stehende wesentliche, prägende Teil des Blattes. Ihre entgeltlich abgegebenen Wochenzeitungen sind unter Bedachtnahme auf die angeführten Grundsätze sohin als untereinander ersetzbar anzusehen. Im Sinne des Hauptbegehrens der Klägerin ist daher vorerst zu prüfen, ob es ihr durch die beanstandete Aktion der Zweitbeklagten unangemessen erschwert oder überhaupt unmöglich gemacht wird, ihre eigenen Leistungen auf dem Anzeigenmarkt im Wettbewerb mit der Zweitbeklagten auch weiterhin entsprechend zur Geltung zu bringen, mit anderen Worten: ob auf Grund einer Marktverstopfung die Gefahr der zukünftigen Ausschaltung des Leistungswettbewerbes besteht. Eine solche Gefahr einer zumindest teilweisen Verdrängung vom Anzeigenmarkt (OGH 4.10.1983 - N*** Vorarlberger Tageszeitung - ÖBl. 1984, 8), geschweige denn einer Bestandsgefährdung der Wochenschriften der Klägerin im Wettbewerb, wurde aber bisher nicht bescheinigt. Im Sicherungsverfahren ist vielmehr davon auszugehen, daß sich das Inseratenvolumen der Wochenzeitungen der Klägerin im Jahre 1985 sogar noch vergrößert hat. Für eine zusätzliche Feststellung, daß der Anteil der Privatanzeigen in ihrem gesamten Anzeigengeschäft rückläufig sei, fehlt es an der Bescheinigung ausreichender Vergleichsgrundlagen; ebenso ist es auch offen geblieben, in welchem Ausmaß zusätzliche Interessenten Kleinanzeigen in den Blättern der Zweitbeklagten schalteten, die sonst wegen des geringen Wertes der angebotenen Gegenstände von einer bezahlten Anzeige Abstand genommen hätten. Soweit sich auch die Mängelrüge der Zweitbeklagten in ihrem Revisionsrekurs gegen die Annahme eines marktverstopfenden Behinderungswettbewerbs richtet, bekämpft sie in Wahrheit die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes.
Die Wochenzeitungen der Zweitbeklagten enthielten auszuschneidende und auszufüllende Gutscheine, mit denen eine Gratis-Privatanzeige in Auftrag gegeben werden konnte. Auf die Möglichkeit, das Inserat auf andere Weise zu bestellen, wies die Zweitbeklagte nicht hin. Ob bei der Abgabe von Gutscheinen, die dem Käufer der Zeitung eine Anwartschaft auf eine künftige unentgeltliche Nebenleistung geben, eine Zugabe oder ein Rabatt, worauf das erste Eventualbegehren abzielt, anzunehmen ist, hängt davon ab, was der Gutschein seinem Inhalt nach verbrieft. Ist der Gutschein in Bargeld einzulösen, dann handelt es sich um einen Geldrabatt; geben die Gutscheine hingegen dem Käufer das Anrecht auf den Bezug einer Ware oder Leistung, dann liegt bei Gleichheit der Ware ein Naturalrabatt, bei Verschiedenheit der Ware oder Leistung aber eine Zugabe im engeren Sinn vor (SZ 49/12). Da die Gutscheine der Zweitbeklagten weder in Geld einzulösen sind noch ein Anrecht auf den Bezug gleicher Ware geben, scheidet ein Verstoß der Zweitbeklagten gegen das Rabattgesetz aus (vgl. Ochs aaO 56). Was das zweite Eventualbegehren betrifft, so kann der Klägerin darin nicht gefolgt werden, daß durch das verzögerte Erscheinen des Inserates ein "unsolides Moment" in den Warenvertrieb hineingetragen worden sei. Die Zweitbeklagte wies in ihren Ankündigungen vielmehr ausdrücklich darauf hin, daß die ersten 1000 Einsendungen "zuerst dran kämen". Schon daraus konnten die Inserenten entnehmen, daß ihre Anzeige je nach Einlangen des Kupons veröffentlicht werde und jedenfalls kein Anspruch auf Veröffentlichung in der nächsten Ausgabe bestand.Die Wochenzeitungen der Zweitbeklagten enthielten auszuschneidende und auszufüllende Gutscheine, mit denen eine Gratis-Privatanzeige in Auftrag gegeben werden konnte. Auf die Möglichkeit, das Inserat auf andere Weise zu bestellen, wies die Zweitbeklagte nicht hin. Ob bei der Abgabe von Gutscheinen, die dem Käufer der Zeitung eine Anwartschaft auf eine künftige unentgeltliche Nebenleistung geben, eine Zugabe oder ein Rabatt, worauf das erste Eventualbegehren abzielt, anzunehmen ist, hängt davon ab, was der Gutschein seinem Inhalt nach verbrieft. Ist der Gutschein in Bargeld einzulösen, dann handelt es sich um einen Geldrabatt; geben die Gutscheine hingegen dem Käufer das Anrecht auf den Bezug einer Ware oder Leistung, dann liegt bei Gleichheit der Ware ein Naturalrabatt, bei Verschiedenheit der Ware oder Leistung aber eine Zugabe im engeren Sinn vor (SZ 49/12). Da die Gutscheine der Zweitbeklagten weder in Geld einzulösen sind noch ein Anrecht auf den Bezug gleicher Ware geben, scheidet ein Verstoß der Zweitbeklagten gegen das Rabattgesetz aus vergleiche Ochs aaO 56). Was das zweite Eventualbegehren betrifft, so kann der Klägerin darin nicht gefolgt werden, daß durch das verzögerte Erscheinen des Inserates ein "unsolides Moment" in den Warenvertrieb hineingetragen worden sei. Die Zweitbeklagte wies in ihren Ankündigungen vielmehr ausdrücklich darauf hin, daß die ersten 1000 Einsendungen "zuerst dran kämen". Schon daraus konnten die Inserenten entnehmen, daß ihre Anzeige je nach Einlangen des Kupons veröffentlicht werde und jedenfalls kein Anspruch auf Veröffentlichung in der nächsten Ausgabe bestand.
Berechtigt ist hingegen das dritte Eventualbegehren der Klägerin. Dem Erstgericht ist hier darin beizupflichten, daß die Zweitbeklagte durch ihre Wettbewerbsmaßnahme jedenfalls den Eindruck einer Zugabengewährung hervorgerufen hat. Bei einer Zugabe muß der gewährte Vorteil mit der Hauptware in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen, somit die Eigenschaft eines Werbe- oder Lockmittels haben. Verbotene Zugaben im Sinne des Gesetzes können allerdings nur solche wirtschaftlichen Vorteile sein, die nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht zum Leistungsgegenstand gehören, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung haben und selbständig zu bewerten sind (ÖBl. 1978, 18; ÖBl. 1980, 106; ÖBl. 1982, 47; ÖBl. 1985, 47 ua).
Das ist hier der Fall: Zugabe ist entgegen der Ansicht der Zweitbeklagten nicht das als Bestandteil der Zeitung anzusehende Inserat schlechthin, sondern der Gutschein als selbständige, erheblich über dem Wert der Hauptware liegende Nebenleistung, der zur künftigen Gratisinsertion berechtigt. Dieser Koppelung des zusätzlichen Vorteils mit dem Kauf der Zeitung trägt das dritte Eventualbegehren Rechnung, kann es doch nach der Vorgangsweise der Zweitbeklagten keinem Zweifel unterliegen, daß bei den angesprochenen Interessenten der Eindruck einer Abhängigkeit dieses Vorteils vom Bezug der Hauptware erweckt wurde (ÖBl. 1978, 46; ÖBl. 1979, 12). Nachdem die Gutscheine in den Trafiken zumeist nicht mehr erhältlich waren, konnten sie nur aus den Wochenschriften der Zweitbeklagten ausgeschnitten werden. Abgesehen davon müßte die Zweitbeklagte ohnehin die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl. 1979, 107; ÖBl. 1983, 89).
Dem Revisionsrekurs der Zweitbeklagten war daher teilweise Folge zu geben und - bei gleichzeitiger Abweisung des Haupt-Sicherungsbegehrens sowie des ersten und des zweiten Eventualbegehrens - im Sinne des dritten Eventualbegehrens zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der klagenden Partei auf § 393 Abs. 1 EO, hinsichtlich der beklagten Parteien auf § 402 Abs. 2, § 78 EO sowie §§ 50, 41 und 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der klagenden Partei auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich der beklagten Parteien auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO sowie Paragraphen 50, 41 und 40 ZPO.