Rechtssatz RS0078045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078045
Geschäftszahl
4Ob361/82; 4Ob387/86; 4Ob60/92
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Rechtssatz
Die kostenlose Verteilung eines sogenannten Anzeigenblattes, das infolge der Hinzufügung eines redaktionellen Teils in den Augen eines nicht unerheblichen Teiles des Publikums als "Zeitung" angesehen wird, ist im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrig, wenn dadurch ein Inseratenverlust bei den übrigen Tageszeitungen eintritt, der deren Bestand ernsthaft zu gefährden geeignet ist.Die kostenlose Verteilung eines sogenannten Anzeigenblattes, das infolge der Hinzufügung eines redaktionellen Teils in den Augen eines nicht unerheblichen Teiles des Publikums als "Zeitung" angesehen wird, ist im Sinne des Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrig, wenn dadurch ein Inseratenverlust bei den übrigen Tageszeitungen eintritt, der deren Bestand ernsthaft zu gefährden geeignet ist.
BGH vom 27.01.1956, I ZR 146/54; Veröff: NJW 1956,588BGH vom 27.01.1956, römisch eins ZR 146/54; Veröff: NJW 1956,588
Entscheidungstexte
- 4 Ob 361/82
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 361/82
Vgl; Veröff: ÖBl 1984,8 = GRURInt 1984,456
- 4 Ob 387/86
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 4 Ob 387/86
Vgl; Beisatz: "Gutscheine für Gratis-Zeitungsanzeigen". (T1) Veröff: SZ 60/61 = MR 1987,104 = ÖBl 1987,67 = GRURInt 1988,694
- 4 Ob 60/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/92
Vgl; Beisatz: Das Verschenken von Waren oder Dienstleistungen zu Zwecken des Wettbewerbs ist aber eine Form der "Wertreklame", die ohne Hinzutreten weiterer Unlauterkeitskriterien für sich allein nicht wettbewerbswidrig ist (hier: unentgeltlich, redaktionelle gestaltete anzeigen). (T2) Veröff: ÖBl 1992,205
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078045
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00361_8200000_003