Rechtssatz RS0077896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077896
Entscheidungsdatum
13.06.1995
Rechtssatz
Da es kein eigenes Wettbewerbsrecht für Medienunternehmen gibt, muß auch hier der allgemeine Grundsatz gelten, daß bei Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung stets vom Gesamtcharakter der Maßnahme auszugehen ist. Hält sich ein im Wettbewerb verwendetes Kampfmittel im Rahmen des Leistungswettbewerbes, dann wird es auch vom Standpunkt der guten Sitten aus nicht zu beanstanden sein, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall seine Sittenwidrigkeit begründen. - "Gutscheine für Gratis-Zeitungsanzeigen".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 387/86
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 4 Ob 387/86
Veröff: SZ 60/61 = MR 1987,104 = GRURInt 1988,694 = ÖBl 1987,67
- 4 Ob 35/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 35/95
Vgl auch; Beisatz: Wertvolle Geschenke, deren Erhalt jedem Abonnenten einer bestimmten Zeitung gewiß ist, sind mit einem Leistungswettbewerb, der die Medienvielfalt sichern soll, unvereinbar, weil Werbeaktionen ab einer bestimmten Größenordnung nur marktstarken Zeitungen möglich sind. (Hier: Gutscheine für Gratisflüge für bestehende Zeitungsabonnenten). (T1) Veröff: SZ 68/88
- 4 Ob 51/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 51/95
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077896
Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_0040OB00387_8600000_002