I.) Zum Revisionsrekurs der Beklagten:römisch eins.) Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Da auch die Entscheidung des Rekursgerichtes in verbundenen Verfahren ergangen ist, ist sie in Ansehung des mit der Klage 10 Cg 61/60 verbundenen Sicherungsantrages voll bestätigend im Sinne der §§ 78, 402 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und damit absolut unanfechtbar. Die Verbindung mehrerer Rechtssachen gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision (des Revisionsrekurses) ohne Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachte Ansprüche muß als Entscheidungsgegenstand gesondert betrachtet werden; eine Zusammenrechnung solcher Ansprüche findet demnach nicht statt (SZ 56/76; SZ 58/161; JBl 1984, 554; MietSlg 38.789). Daran kann auch die durch § 55 Abs 5 JN angeordnete Anwendung der Zusammenrechnungsregeln des § 55 JN für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nichts ändern, weil diese nur dann Platz greift, wenn mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden. Daß die mit mehreren verbundenen Klagen erhobenen Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) oder von mehreren oder gegen mehrere Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO erhoben sind (§ 55 Abs 1 Z 2 JN), führt daher nicht zur Zusammenrechnung der mit ihnen erhobenen Ansprüche. Nur unter dieser Voraussetzung könnte aber die vorliegende Rekursentscheidung als nicht zur Gänze bestätigend angesehen werden und der gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs zulässig sein. Daß das Rekursgericht für die in verbundenen Rechtssachen ergangene Entscheidung nur einen einheitlichen Bewertungs- und Zulässigkeitsausspruch vorgenommen und nicht ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes im Verfahren 10 Cg 61/92 jedenfalls unzulässig ist, kann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Beklagten gegen diese voll bestätigende Entscheidung ebenfalls nicht begründen.Da auch die Entscheidung des Rekursgerichtes in verbundenen Verfahren ergangen ist, ist sie in Ansehung des mit der Klage 10 Cg 61/60 verbundenen Sicherungsantrages voll bestätigend im Sinne der Paragraphen 78, 402, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO und damit absolut unanfechtbar. Die Verbindung mehrerer Rechtssachen gemäß Paragraph 187, ZPO zur gemeinsamen Verhandlung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision (des Revisionsrekurses) ohne Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachte Ansprüche muß als Entscheidungsgegenstand gesondert betrachtet werden; eine Zusammenrechnung solcher Ansprüche findet demnach nicht statt (SZ 56/76; SZ 58/161; JBl 1984, 554; MietSlg 38.789). Daran kann auch die durch Paragraph 55, Absatz 5, JN angeordnete Anwendung der Zusammenrechnungsregeln des Paragraph 55, JN für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nichts ändern, weil diese nur dann Platz greift, wenn mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden. Daß die mit mehreren verbundenen Klagen erhobenen Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN) oder von mehreren oder gegen mehrere Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO erhoben sind (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN), führt daher nicht zur Zusammenrechnung der mit ihnen erhobenen Ansprüche. Nur unter dieser Voraussetzung könnte aber die vorliegende Rekursentscheidung als nicht zur Gänze bestätigend angesehen werden und der gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs zulässig sein. Daß das Rekursgericht für die in verbundenen Rechtssachen ergangene Entscheidung nur einen einheitlichen Bewertungs- und Zulässigkeitsausspruch vorgenommen und nicht ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes im Verfahren 10 Cg 61/92 jedenfalls unzulässig ist, kann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Beklagten gegen diese voll bestätigende Entscheidung ebenfalls nicht begründen.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der Beklagten war daher zurückzuweisen. § 402 Abs 1 EO idF BGBl 1992/756, wonach im Provisorialverfahren auch voll bestätigende Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz mit Revisionsrekurs angefochten werden können, ist gemäß Art VII § 1 Abs 3 leg cit auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden.Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der Beklagten war daher zurückzuweisen. Paragraph 402, Absatz eins, EO in der Fassung BGBl 1992/756, wonach im Provisorialverfahren auch voll bestätigende Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz mit Revisionsrekurs angefochten werden können, ist gemäß Artikel römisch sieben, Paragraph eins, Absatz 3, leg cit auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.
II.) Zum Revisionsrekurs der Klägerin:römisch zwei.) Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Der Auffassung der Klägerin, daß mit dem "S 5-BAZAR-Alles-Gutschein" - eine unzulässige Zugabe angekündigt wurde, kann nicht beigepflichtet werden:
Nach der zu § 1 RabG ergangenen Rechtsprechung (SZ 33/75; ÖBl 1960, 114; ÖBl 1964, 117; ÖBl 1975, 67; ÖBl 1977, 43; ÖBl 1992, 179; MR 1990, 105) wurde das - im geschäftlichen Verkehr an Letztverbraucher vorgenommene - Verteilen von Gutscheinen, die zum verbilligten Bezug bestimmter Waren des täglichen Bedarfs berechtigen, als Ankündigung eines verbotenen Rabattes beurteilt; ein solcher Verstoß wurde nicht nur dem Unternehmer zur Last gelegt, der sich nach dem Inhalt der Ankündigung zur Einlösung der Gutscheine bereit erklärt hatte, sondern auch dritten Personen - ausgenommen Verbraucher, die einen gesetzwidrigen Rabatt gefordert oder entgegengenommen hatten -, die sich an dem Rabattverstoß - etwa durch die Ausgabe der Gutscheine - beteiligt hatten (ÖBl 1986, 130; ÖBl 1992, 179; MR 1990, 105). Die Frage, ob das Ausgeben solcher Gutscheine gemeinsam mit den von ihm vertriebenen Waren durch einen vom Rabatt gewährenden verschiedenen Unternehmer (auch) gegen das ZugG verstoßen hatte, wurde dabei offen gelassen (vgl MR 1990, 105). Beim Verteilen solcher Gutscheine an Letztverbraucher war nach der alten Rechtslage die Beurteilung primär nach dem RabG vorzunehmen, weil dieses den Rabatt an Letztverbraucher besonderen Beschränkungen unterworfen hatte, die nach dem ZugabenG nicht gegeben waren (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 129). Das RabG ist nun aber durch Art II Abs 2 Z 1 Wettbewerbs-DeregulierungsG außer Kraft gesetzt worden; die durch seinen Art I dem UWG neu angefügten Bestimmungen enthalten keiner Rabattverbot mehr. Damit ist aber auch das Ankündigen eines Rabattes durch einen vom Rabatt gewährenden Unternehmer verschiedenen Dritten nicht mehr verboten.Nach der zu Paragraph eins, RabG ergangenen Rechtsprechung (SZ 33/75; ÖBl 1960, 114; ÖBl 1964, 117; ÖBl 1975, 67; ÖBl 1977, 43; ÖBl 1992, 179; MR 1990, 105) wurde das - im geschäftlichen Verkehr an Letztverbraucher vorgenommene - Verteilen von Gutscheinen, die zum verbilligten Bezug bestimmter Waren des täglichen Bedarfs berechtigen, als Ankündigung eines verbotenen Rabattes beurteilt; ein solcher Verstoß wurde nicht nur dem Unternehmer zur Last gelegt, der sich nach dem Inhalt der Ankündigung zur Einlösung der Gutscheine bereit erklärt hatte, sondern auch dritten Personen - ausgenommen Verbraucher, die einen gesetzwidrigen Rabatt gefordert oder entgegengenommen hatten -, die sich an dem Rabattverstoß - etwa durch die Ausgabe der Gutscheine - beteiligt hatten (ÖBl 1986, 130; ÖBl 1992, 179; MR 1990, 105). Die Frage, ob das Ausgeben solcher Gutscheine gemeinsam mit den von ihm vertriebenen Waren durch einen vom Rabatt gewährenden verschiedenen Unternehmer (auch) gegen das ZugG verstoßen hatte, wurde dabei offen gelassen vergleiche MR 1990, 105). Beim Verteilen solcher Gutscheine an Letztverbraucher war nach der alten Rechtslage die Beurteilung primär nach dem RabG vorzunehmen, weil dieses den Rabatt an Letztverbraucher besonderen Beschränkungen unterworfen hatte, die nach dem ZugabenG nicht gegeben waren (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 129). Das RabG ist nun aber durch Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer eins, Wettbewerbs-DeregulierungsG außer Kraft gesetzt worden; die durch seinen Artikel römisch eins, dem UWG neu angefügten Bestimmungen enthalten keiner Rabattverbot mehr. Damit ist aber auch das Ankündigen eines Rabattes durch einen vom Rabatt gewährenden Unternehmer verschiedenen Dritten nicht mehr verboten.
Wie schon § 2 Abs 1 lit a ZugabenG, enthält auch der durch Art I Wettbewerbs-DeregulierungsG neu geschaffene § 9 a Abs 2 Z 5 UWG Bestimmungen über Zugaben, aus denen sich ergibt, daß ein neben einer Hauptware angekündigter Vorteil, der in einem Geldbetrag besteht, auch zugabenrechtlich von Bedeutung sein kann. Nach beiden Bestimmungen sind (waren) bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Geldbeträge, die der Ware nicht beigefügt sind, vom Zugabenverbot ausgenommen; auch ein solcher Geldbetrag kann demnach unter das Zugabenverbot des § 9a Abs 1 UWG fallen. Mit dem Wegfall des RabG allein kann also die Erlaubtheit der hier beanstandeten Gutscheinaktion nicht begründet werden. Das führt aber hier zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis:Wie schon Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ZugabenG, enthält auch der durch Artikel römisch eins, Wettbewerbs-DeregulierungsG neu geschaffene Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG Bestimmungen über Zugaben, aus denen sich ergibt, daß ein neben einer Hauptware angekündigter Vorteil, der in einem Geldbetrag besteht, auch zugabenrechtlich von Bedeutung sein kann. Nach beiden Bestimmungen sind (waren) bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Geldbeträge, die der Ware nicht beigefügt sind, vom Zugabenverbot ausgenommen; auch ein solcher Geldbetrag kann demnach unter das Zugabenverbot des Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG fallen. Mit dem Wegfall des RabG allein kann also die Erlaubtheit der hier beanstandeten Gutscheinaktion nicht begründet werden. Das führt aber hier zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis:
§ 9a UWG enthält - ebenso wie das ZugG - keine Definition der "Zugabe". Nach der Rechtsprechung (ÖBl 1985, 108 uva) ist sie ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware(-Leistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern; der Vorteil muß mit der Hauptware(-Leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Käufer in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware(-Leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein. Ob auch solche "Nebenwaren" vom Zugabenverbot umfaßt sind, die den Wert der Hauptware(-Leistung) übersteigen, ist zumindest fraglich. Dennoch muß nicht geprüft werden, ob im vorliegenden Fall trotz des gegenüber dem Zeitungspreis höheren Wertes des Gutscheins eine Zugabe vorliegt, weil jedenfalls dann der Ausnahmetatbestand gemäß § 9a Abs 2 Z 5 UWG gegeben wäre: Der mit dem Gutschein verbriefte Vorteil lautet auf einem bestimmten Geldbetrag, welche der Ware nicht beigegeben ist. Daß er nicht in Bargeld ausgezahlt wird, sondern nur beim Ankauf einer anderen Ware (eines Dritten) verrechnet wird, hindert die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht, ist doch der vom Zugabenverbot verpönte Lockeffekt im Fall der Barauszahlung dieses Geldbetrages größer als bei Verrechnung beim Ankauf weiterer Waren; umso mehr muß daher ein solcher Gutschein, der (nur) zum verbilligten Bezug einer Ware berechtigt, vom Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 5 UWG erfaßt sein. Ob das Ankündigen einer im Sinne des Zugabentatbestandes mit einer Hauptware verbundenen, deren Wert jedoch übersteigenden Nebenware allenfalls gegen § 1 UWG verstößt, ist im vorliegenden Fall schon wegen des ausdrücklich auf einen Zugabenverstoß eingeschränkten Begehrens nicht zu prüfen.Paragraph 9 a, UWG enthält - ebenso wie das ZugG - keine Definition der "Zugabe". Nach der Rechtsprechung (ÖBl 1985, 108 uva) ist sie ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware(-Leistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern; der Vorteil muß mit der Hauptware(-Leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Käufer in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware(-Leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein. Ob auch solche "Nebenwaren" vom Zugabenverbot umfaßt sind, die den Wert der Hauptware(-Leistung) übersteigen, ist zumindest fraglich. Dennoch muß nicht geprüft werden, ob im vorliegenden Fall trotz des gegenüber dem Zeitungspreis höheren Wertes des Gutscheins eine Zugabe vorliegt, weil jedenfalls dann der Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG gegeben wäre: Der mit dem Gutschein verbriefte Vorteil lautet auf einem bestimmten Geldbetrag, welche der Ware nicht beigegeben ist. Daß er nicht in Bargeld ausgezahlt wird, sondern nur beim Ankauf einer anderen Ware (eines Dritten) verrechnet wird, hindert die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht, ist doch der vom Zugabenverbot verpönte Lockeffekt im Fall der Barauszahlung dieses Geldbetrages größer als bei Verrechnung beim Ankauf weiterer Waren; umso mehr muß daher ein solcher Gutschein, der (nur) zum verbilligten Bezug einer Ware berechtigt, vom Ausnahmetatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG erfaßt sein. Ob das Ankündigen einer im Sinne des Zugabentatbestandes mit einer Hauptware verbundenen, deren Wert jedoch übersteigenden Nebenware allenfalls gegen Paragraph eins, UWG verstößt, ist im vorliegenden Fall schon wegen des ausdrücklich auf einen Zugabenverstoß eingeschränkten Begehrens nicht zu prüfen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Da im Rechtsmittelverfahren Kosten in den verbundenen Verfahren nur getrennt aufgelaufen sind, war als Kostenbemessungsgrundlage für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten der Streitwert des Verfahrens 10 Cg 60/92 des Erstgerichtes heranzuziehen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Da im Rechtsmittelverfahren Kosten in den verbundenen Verfahren nur getrennt aufgelaufen sind, war als Kostenbemessungsgrundlage für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten der Streitwert des Verfahrens 10 Cg 60/92 des Erstgerichtes heranzuziehen.