Rechtssatz RS0079461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079461
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Rechtssatz
Daß der in einem Gutschein verbriefte Vorteil nicht in Bargeld ausgezahlt wird, sondern nur beim Ankauf einer anderen Ware (eines Dritten) verrechnet wird, hindert die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht, ist doch der vom Zugabenverbot verpönte Lockeffekt im Fall der Barauszahlung dieses Geldbetrages größer als bei Verrechnung beim Ankauf weitere Waren; umso mehr muß daher ein solcher Gutschein, der (nur) zum verbilligten Bezug einer Ware berechtigt, vom Ausnahmebestand des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG erfaßt sein.Daß der in einem Gutschein verbriefte Vorteil nicht in Bargeld ausgezahlt wird, sondern nur beim Ankauf einer anderen Ware (eines Dritten) verrechnet wird, hindert die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht, ist doch der vom Zugabenverbot verpönte Lockeffekt im Fall der Barauszahlung dieses Geldbetrages größer als bei Verrechnung beim Ankauf weitere Waren; umso mehr muß daher ein solcher Gutschein, der (nur) zum verbilligten Bezug einer Ware berechtigt, vom Ausnahmebestand des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG erfaßt sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 120/92
Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 120/92
Veröff: EvBl 1993/130 = WBl 1993,197 = ÖBl 1993,111 = ecolex 1993,326
- 4 Ob 86/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 86/95
Gegenteilig; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 120/92: Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG sein. Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Ausnahmebestimmung kann es daher auch nicht darauf ankommen, daß der Lockeffekt im Fall der Barauszahlung eines in einem Gutschein genannten Geldbetrages größer ist als bei Verrechnung dieses Betrages beim Kauf einer (weiteren) Ware. (Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 120/92). - Bazar-Alles-Gutschein II. (T1)
- 4 Ob 81/95
Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 81/95
Auch; Beis wie T1 nur: Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 120/92: Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG sein. Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG. (T2)
- 4 Ob 2317/96f
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2317/96f
Gegenteilig; Beis wie T2 nur: Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG sein. (T3) Beisatz: Ein Warengutschein ist auch dann kein bestimmter Geldbetrag, wenn der Gutscheininhaber aus einem großen Sortiment wählen kann. (T4)
- 4 Ob 7/97a
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 7/97a
Gegenteilig; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079461
Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_0040OB00120_9200000_001