Rechtssatz RS0090654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090654
Entscheidungsdatum
07.08.2007
Rechtssatz
Mit § 9a Abs 2 Z 5 UWG soll nur ein bestimmter oder auf bestimmte Art zu berechnender, der Ware nicht beigefügter Geldbetrag vom Zugabentatbestand ausgenommen werden, also die als Zugaben gewährten Rabatte, die den Preis der Hauptware klar erkennen lassen. Das Ankündigen eines Preisnachlasses beim Bezug einer anderen Ware führt aber zur Verschleierung des Preises der Hauptware. Ein mit einem Gutschein verbriefter Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG.Mit Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG soll nur ein bestimmter oder auf bestimmte Art zu berechnender, der Ware nicht beigefügter Geldbetrag vom Zugabentatbestand ausgenommen werden, also die als Zugaben gewährten Rabatte, die den Preis der Hauptware klar erkennen lassen. Das Ankündigen eines Preisnachlasses beim Bezug einer anderen Ware führt aber zur Verschleierung des Preises der Hauptware. Ein mit einem Gutschein verbriefter Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 86/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 86/95
- 4 Ob 2317/96f
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2317/96f
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn § 9a Abs 1 Z 5 UWG nicht bloß den "üblichen Barrabatt" freigibt, kann daraus nicht abgeleitet werden, daß jeder dem Käufer (Abonnenten) versprochene Vorteil davon erfaßt wird, wenn sein Wert nur in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückt ist. Ein Warengutschein ist auch dann kein bestimmter Geldbetrag, wenn der Gutscheininhaber aus einem großen Sortiment wählen kann. (T1)
- 4 Ob 70/00y
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 70/00y
Vgl auch; nur: Mit § 9a Abs 2 Z 5 UWG soll nur ein bestimmter oder auf bestimmte Art zu berechnender, der Ware nicht beigefügter Geldbetrag vom Zugabentatbestand ausgenommen werden, also die als Zugaben gewährten Rabatte, die den Preis der Hauptware klar erkennen lassen. (T2)
- 4 Ob 204/00d
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 204/00d
Auch; Veröff: SZ 73/162
- 4 Ob 254/02k
Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 254/02k
Vgl auch
- 4 Ob 102/06p
Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 102/06p
Auch; Beisatz: Hier: „Tankgutscheine" als Zugabe zu einem Zeitungsabonnement als zulässig erachtet. (T3)
- 4 Ob 106/07b
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 106/07b
Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Senats fallen Gutscheine, die zu einem verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, nur dann unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 5 UWG, wenn der Markt für diese Waren oder Dienstleistungen so transparent ist, dass der Verbraucher leicht Vergleichspreise ermitteln und so den tatsächlichen Wert der Gutscheine abschätzen kann. (T4)
- 4 Ob 130/07g
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 130/07g
Auch; Bem: Auf die Frage, ob die zu Wertgutscheinen angestellten Erwägungen auch auf reine Sachzugaben übertragen werden können, wird hier mangels Behauptungen in erster Instanz nicht eingegangen. (T5)
- 4 Ob 128/07p
Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 128/07p
Auch; Beisatz: Hier: Gutschein für eine Autobahnvignette als Zugabe zu einem Zeitungsabonnement als zulässig erachtet. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090654
Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00086_9500000_005