Beide Streitteile bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichts mit außerordentlichem Revisionsrekurs; beide Rechtsmittel sind zulässig, weil die Zugabeneigenschaft von Tankgutscheinen einer weiteren Klärung bedarf. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist auch berechtigt.
Die Beklagte macht als wesentlichen Verfahrensmangel geltend, die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichts seien überschießend und veränderten die Entscheidungsgrundlage unzulässigerweise zu ihrem Nachteil. Der Kunde erwarte von einem „Tankgutschein" nur eine Verrechnungsmöglichkeit für Treibstoffe und nicht auch für andere Waren. Der auf einen bestimmten Betrag lautende Treibstoffgutschein komme einem Geldbetrag gleich und erfülle den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 5 UWG.Die Beklagte macht als wesentlichen Verfahrensmangel geltend, die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichts seien überschießend und veränderten die Entscheidungsgrundlage unzulässigerweise zu ihrem Nachteil. Der Kunde erwarte von einem „Tankgutschein" nur eine Verrechnungsmöglichkeit für Treibstoffe und nicht auch für andere Waren. Der auf einen bestimmten Betrag lautende Treibstoffgutschein komme einem Geldbetrag gleich und erfülle den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG.
1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit der Entscheidung zweiter Instanz liegt nicht vor. Die Feststellungen des Rekursgerichts sind nicht überraschend, weil schon die Klage die Behauptung enthält, der Abgabepreis für Erdölprodukte stehe nicht von vornherein eindeutig fest. Im Übrigen ist für die Frage der Transparenz des Marktes nicht entscheidend, ob der Konsument den Treibstoffpreis centgenau kennt, entscheidend ist vielmehr, ob der Markt insoweit transparent ist, als es dem Konsumenten möglich ist, die Preise zu kennen.
2. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf eine Verletzung des Zugabenverbots.
Nach § 9a Abs 1 Z 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, dass er Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt. „Zugabe" im Sinn dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung (4 Ob 86/95 = ÖBl 1996, 150 - Bazar-Alles-Gutschein II; 4 Ob 2053/96g = ÖBl 1996, 183 - CA-Tausender; 4 Ob 204/00d = ÖBl 2001, 78 - 10-Millionen Gewinnspiel uva) ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern. Dass die Ankündigung von Tankgutscheinen einer bestimmten Tankstellenkette in Tirol bei Erwerb eines Zeitungsabonnements geeignet ist, den Absatz der Beklagten zu fördern, ist nicht zweifelhaft. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ankündigung ist auch klar ersichtlich, dass die in Aussicht gestellten Tankgutscheine neben der Hauptware ohne besondere Vergütung gewährt werden. Dem (Normal-)Preis der Hauptware (Halbjahresabonnement) von 60 EUR steht nämlich ein für Hauptware und Tankgutschein angekündigtes (reduziertes) Entgelt von 49 EUR gegenüber.Nach Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, dass er Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt. „Zugabe" im Sinn dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung (4 Ob 86/95 = ÖBl 1996, 150 - Bazar-Alles-Gutschein römisch zwei; 4 Ob 2053/96g = ÖBl 1996, 183 - CA-Tausender; 4 Ob 204/00d = ÖBl 2001, 78 - 10-Millionen Gewinnspiel uva) ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern. Dass die Ankündigung von Tankgutscheinen einer bestimmten Tankstellenkette in Tirol bei Erwerb eines Zeitungsabonnements geeignet ist, den Absatz der Beklagten zu fördern, ist nicht zweifelhaft. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ankündigung ist auch klar ersichtlich, dass die in Aussicht gestellten Tankgutscheine neben der Hauptware ohne besondere Vergütung gewährt werden. Dem (Normal-)Preis der Hauptware (Halbjahresabonnement) von 60 EUR steht nämlich ein für Hauptware und Tankgutschein angekündigtes (reduziertes) Entgelt von 49 EUR gegenüber.
3. Die Beklagte beruft sich auf § 9a Abs 2 Z 5 UWG. Danach ist Abs 1 dieser Bestimmung nicht anzuwenden, wenn die Zugabe (ua) in einem bestimmten Geldbetrag besteht, der der Ware nicht beigefügt ist. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 4 Ob 70/00y (= ecolex 2000/185 [Wiltschek] - Gesprächsgutschrift) unter Hinweis auf den Zweck der Ausnahmebestimmung eine Gesprächsgutschrift, die gegen die Forderung aus der Telefonrechnung aufgerechnet werden konnte, als zulässige Zugabe zu einem Fahrschulkurs beurteilt. Zweck der Ausnahmebestimmung sei es nämlich, Zugaben vom Verbot auszunehmen, durch die der Preis der Hauptware nicht verschleiert werde. Der Preis der Hauptware werde auch dann nicht verschleiert, wenn er eine aufrechenbare Forderung verbriefe, deren Wert gleich Bargeld feststehe. Dies sei bei einer Gesprächsgutschrift der Fall, weil ihr Wert nur von der Höhe des Betrags bestimmt werde und damit - gleich wie bei einem gegen Bargeld einlösbaren Gutschein - von vornherein feststehe.3. Die Beklagte beruft sich auf Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG. Danach ist Absatz eins, dieser Bestimmung nicht anzuwenden, wenn die Zugabe (ua) in einem bestimmten Geldbetrag besteht, der der Ware nicht beigefügt ist. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 4 Ob 70/00y (= ecolex 2000/185 [Wiltschek] - Gesprächsgutschrift) unter Hinweis auf den Zweck der Ausnahmebestimmung eine Gesprächsgutschrift, die gegen die Forderung aus der Telefonrechnung aufgerechnet werden konnte, als zulässige Zugabe zu einem Fahrschulkurs beurteilt. Zweck der Ausnahmebestimmung sei es nämlich, Zugaben vom Verbot auszunehmen, durch die der Preis der Hauptware nicht verschleiert werde. Der Preis der Hauptware werde auch dann nicht verschleiert, wenn er eine aufrechenbare Forderung verbriefe, deren Wert gleich Bargeld feststehe. Dies sei bei einer Gesprächsgutschrift der Fall, weil ihr Wert nur von der Höhe des Betrags bestimmt werde und damit - gleich wie bei einem gegen Bargeld einlösbaren Gutschein - von vornherein feststehe.
In seiner Entscheidung 4 Ob 204/00d (= ÖBl 2001, 78 - 10-Millionen-Gewinnspiel) hat der Oberste Gerichtshof Lehre und Rechtsprechung zu diesem Ausnahmetatbestand ausführlich dargestellt und zu den dazu veröffentlichten Entscheidungsanmerkungen Stellung genommen. Er hat dabei klargestellt, dass die Argumente für die Zulässigkeit einer Gesprächsgutschrift nur dann zutreffen können, wenn schon der Gegenstand der Zugabe einem Geldbetrag gleichkommt. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Wert dem in der Gutschrift bezifferten Betrag entspricht. Die Möglichkeit zum verbilligten Bezug einer Ware reiche für eine Gleichstellung des Gutscheins mit Bargeld nicht aus, weil sich sein Wert danach bestimme, ob Interesse am Warenbezug bestehe und zu welchem Preis der Kunde diese Ware ohne Gutschein erhalten hätte. Dieser (Alternativ-)Preis könne - bei fehlender Transparenz des Marktes - nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Der Kunde wüsste in einem solchen Fall nämlich nicht, wieviel er sich durch den Gutschein im Vergleich zum Erwerb bei einem anderen Anbieter gleichartiger Waren erspare und ob er nicht mit dem Gutschein erworbene Produkte anderswo wesentlich günstiger bekäme. Ein derartiger Gutschein diene somit der Preisverschleierung, die der Zugabentatbestand hintanhalten wolle.
Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 154/02k (= ecolex 2003/114 [Wiltschek] - Tankgutschein) ist die Ankündigung von Tankgutscheinen im Wert von 70 EUR als Zugabe zu jeder ausgetauschten Windschutzscheibe. Die Gutscheine berechtigten zum Bezug von Produkten und Dienstleistungen an allen Tankstellen einer bestimmten Kette. Der erkennende Senat stellte unter Hinweis auf die Vorentscheidung 4 Ob 204/00d klar, dass auf einen bestimmten Geldbetrag lautende Gutscheine, die zum Bezug einer Ware oder Leistung berechtigen, nur dann einem Bargeldbetrag gleichzuhalten sind, wenn ihr Wert nur von der Höhe des Betrags bestimmt wird, also - gleich einer gegen Bargeld einlösbaren Gutschrift - von vornherein feststeht. Dies sei bei einer Gesprächsgutschrift für Telefongebühren der Fall, weil ihr Wert für den, der einen Telefonanschluss eines konkreten Netzbetreibers besitzt, nur von der Höhe des Betrags bestimmt werde. Diese Voraussetzung sei aber dann nicht gegeben, wenn der Gutschein beim Kauf bestimmter Waren oder Warengattungen gegenverrechnet werden könne, weil sich sein Wert unter anderem danach bestimme, zu welchem Preis die Ware ohne Gutschein erhältlich sei. Dieser Alternativpreis könne mangels Markttransparenz nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Der Wert eines Gutscheins, der beim Tanken in den Verkaufsstellen eines bestimmten Unternehmens eingelöst werden könne, stehe nicht von vornherein gleich Bargeld fest, weil dem Gutscheininhaber eine Vielzahl an Verwertungsmöglichkeiten zu unterschiedlichen Konditionen offenstünden; dies führe dazu, dass der Preis der Hauptware bei Verwendung des Gutscheins (und damit das Ausmaß der dadurch erzielbaren Ersparnis) nicht eindeutig bestimmt sei.
Wiltschek stimmte dieser Entscheidung insoweit zu, als der Gutschein dazu berechtigte, beliebige Produkte und Dienstleistungen der Tankstelle verbilligt zu erwerben. Hingegen müsse ein echter „Tankgutschein", der nur auf die von der Tankstelle verrechneten Treibstoffpreise angerechnet werde, nach den Grundsätzen der Entscheidung „Gesprächsgutschrift" als zulässig beurteilt werden (Anm zu 4 Ob 254/02k = ecolex 2003/114).Wiltschek stimmte dieser Entscheidung insoweit zu, als der Gutschein dazu berechtigte, beliebige Produkte und Dienstleistungen der Tankstelle verbilligt zu erwerben. Hingegen müsse ein echter „Tankgutschein", der nur auf die von der Tankstelle verrechneten Treibstoffpreise angerechnet werde, nach den Grundsätzen der Entscheidung „Gesprächsgutschrift" als zulässig beurteilt werden Anmerkung zu 4 Ob 254/02k = ecolex 2003/114).
4. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so ist der Einwand der Beklagten berechtigt, ihr Tankgutschein falle unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 5 UWG. Nach dem Inhalt der Ankündigung erhielt der Erwerber eines Abonnements einen Gutschein, der als „Tankgutschein" bezeichnet wurde; unterstrichen wurde dies durch ihre Gestaltung. Die Ankündigung war mit der Abbildung eines Zapfhahns illustriert, der gerade für einen Betankungsvorgang betätigt wird. Die angesprochenen Verkehrskreise mussten daher annehmen, den Gutschein nur beim Erwerb von Treibstoff einlösen zu können. Dass die Gutschrift in der Folge tatsächlich auch für andere Produkte eingelöst wurde, ist für die auf den Zeitpunkt des Kaufentschlusses abzustellende Beurteilung der Zulässigkeit einer Zugabe ohne Bedeutung. Die nachträgliche Kenntnis des Umstands, den Gutschein nicht nur für Treibstoff, sondern auch für andere Waren verwenden zu können, konnte sich nämlich nicht mehr auf den Entschluss auswirken, ein Abonnement zu erwerben.4. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so ist der Einwand der Beklagten berechtigt, ihr Tankgutschein falle unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG. Nach dem Inhalt der Ankündigung erhielt der Erwerber eines Abonnements einen Gutschein, der als „Tankgutschein" bezeichnet wurde; unterstrichen wurde dies durch ihre Gestaltung. Die Ankündigung war mit der Abbildung eines Zapfhahns illustriert, der gerade für einen Betankungsvorgang betätigt wird. Die angesprochenen Verkehrskreise mussten daher annehmen, den Gutschein nur beim Erwerb von Treibstoff einlösen zu können. Dass die Gutschrift in der Folge tatsächlich auch für andere Produkte eingelöst wurde, ist für die auf den Zeitpunkt des Kaufentschlusses abzustellende Beurteilung der Zulässigkeit einer Zugabe ohne Bedeutung. Die nachträgliche Kenntnis des Umstands, den Gutschein nicht nur für Treibstoff, sondern auch für andere Waren verwenden zu können, konnte sich nämlich nicht mehr auf den Entschluss auswirken, ein Abonnement zu erwerben.
5. Angesichts der strengen Preisauszeichnungsvorschriften für Tankstellen und des - gerade in Zeiten hoher Benzinpreise - gesteigerten Interesses von Verkehrsteilnehmern an den aktuellen Preisen sind die an allen Tankstellen unübersehbar ausgezeichneten Treibstoffpreise jedenfalls nicht intransparenter als die in der Entscheidung 4 Ob 70/00y beurteilten Gesprächsgebühren von Netzbetreibern (Wiltschek Anm zu 4 Ob 254/02k = ecolex 2003/114). Die Feststellung des Rekursgerichts, der Treibstoffmarkt sei in den vergangenen Monaten verstärkt Schwankungen unterlegen, dem Treibstoffverbraucher seien weder der genaue Treibstoffpreis noch die Tatsache bekannt, dass dieser derzeit bei allen Anbietern in Tirol beinahe centgenau gleich sei, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist nicht, ob der Konsument den genauen Treibstoffpreis kennt, sondern ob der Markt - so etwa durch die hier vorzunehmende Preisauszeichnung - ausreichend transparent ist, und es dem Konsumenten damit ermöglicht, Kenntnis der Preise zu erlangen, um Vergleiche anstellen zu können.5. Angesichts der strengen Preisauszeichnungsvorschriften für Tankstellen und des - gerade in Zeiten hoher Benzinpreise - gesteigerten Interesses von Verkehrsteilnehmern an den aktuellen Preisen sind die an allen Tankstellen unübersehbar ausgezeichneten Treibstoffpreise jedenfalls nicht intransparenter als die in der Entscheidung 4 Ob 70/00y beurteilten Gesprächsgebühren von Netzbetreibern (Wiltschek Anmerkung zu 4 Ob 254/02k = ecolex 2003/114). Die Feststellung des Rekursgerichts, der Treibstoffmarkt sei in den vergangenen Monaten verstärkt Schwankungen unterlegen, dem Treibstoffverbraucher seien weder der genaue Treibstoffpreis noch die Tatsache bekannt, dass dieser derzeit bei allen Anbietern in Tirol beinahe centgenau gleich sei, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist nicht, ob der Konsument den genauen Treibstoffpreis kennt, sondern ob der Markt - so etwa durch die hier vorzunehmende Preisauszeichnung - ausreichend transparent ist, und es dem Konsumenten damit ermöglicht, Kenntnis der Preise zu erlangen, um Vergleiche anstellen zu können.
6. Die Beurteilung des vorliegenden Falls widerspricht nicht der Entscheidung 4 Ob 254/02k (= ecolex 2003/114 [Wiltschek] - Tankgutschein). Der den Gegenstand dieser Entscheidung bildende Tankgutschein berechtigte schon der Ankündigung nach zum kostenlosen Bezug verschiedenster Produkte und Dienstleistungen einer bestimmten Tankstellenkette. Wenn daher der Zurückweisungsbeschluss auch damit begründet wird, dass der Wert eines solchen Gutscheins mangels eines einheitlichen Abgabepreises von Erdölprodukten nicht von vornherein gleich Bargeld feststehe, so handelt es sich dabei um ein obiter dictum.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten wird Folge gegeben und die den Sicherungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt.
Die Klägerin wird mit ihrem außerordentlichen Rechtsmittel auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.