Rechtssatz RS0090653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090653
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Rechtssatz
Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG sein. Gutscheine können nur dann erlaubte Geldzugaben sein, wenn sie gegen Geld eingelöst werden, nicht aber dann, wenn ein darin genannter Betrag vom Kaufpreis einer (anderen) Ware abgezogen wird. Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG.Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG sein. Gutscheine können nur dann erlaubte Geldzugaben sein, wenn sie gegen Geld eingelöst werden, nicht aber dann, wenn ein darin genannter Betrag vom Kaufpreis einer (anderen) Ware abgezogen wird. Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 86/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 86/95
- 4 Ob 2317/96f
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2317/96f
nur: Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG sein. Gutscheine können nur dann erlaubte Geldzugaben sein, wenn sie gegen Geld eingelöst werden. (T1) Beisatz: Auch wenn § 9a Abs 1 Z 5 UWG nicht bloß den "üblichen Barrabatt" freigibt, kann daraus nicht abgeleitet werden, daß jeder dem Käufer (Abonnenten) versprochene Vorteil davon erfaßt wird, wenn sein Wert nur in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückt ist. Ein Warengutschein ist auch dann kein bestimmter Geldbetrag, wenn der Gutscheininhaber aus einem großen Sortiment wählen kann. (T2)
- 4 Ob 204/00d
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 204/00d
Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/162
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090653
Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00086_9500000_004