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Rechtssatz RS0090652×

Rechtssatz RS0090652

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0090652

Geschäftszahl

4Ob86/95 (4Ob87/95); 4Ob2053/96g; 4Ob2120/96k; 4Ob332/98x

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Rechtssatz

Dafür, ob es sich um eine Zugabe handelt, ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt; auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es weniger an. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal Gegenteiliges vom Gesetzgeber nicht gefordert wird. (Hier: Gutschein im Wert von S 5,- in einer Tageszeitung, die S 3,- kostete). - Bazar-Alles-Gutschein römisch zwei.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 86/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 86/95
  • 4 Ob 2053/96g
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2053/96g
    nur: Dafür, ob es sich um eine Zugabe handelt, ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt; auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es weniger an. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal Gegenteiliges vom Gesetzgeber nicht gefordert wird. (T1) Beisatz: Auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es grundsätzlich nicht an. (T2) Beisatz: CA-Tausender. (T3)
  • 4 Ob 2120/96k
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2120/96k
    Auch; nur: Dafür, ob es sich um eine Zugabe handelt, ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt; auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es weniger an. (T4); Beisatz: Die zur Hauptleistung erbrachte Leistung kann dann noch als Nebenleistung angesehen werden, wenn ihr Wert zum Preis der Hauptware in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis steht. Eine Beschränkung auf geringfügige Nebenleistungen läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine Grenze bildet nur die gebotene Rücksichtnahme auf den Zweck des Zugabenverbots. (T5); Beisatz: Vorhangnähen gratis. (T6)
  • 4 Ob 332/98x
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 332/98x
    Auch; nur: Dafür, ob es sich um eine Zugabe handelt, ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen. (T7); Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090652

Dokumentnummer

JJR_19951121_OGH0002_0040OB00086_9500000_003