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Entscheidung 4 Ob 2120/96k×

Entscheidung 4 Ob 2120/96k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2120/96k

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griss und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband *****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Matthäus Grilc und Dr.Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 11.April 1996, GZ 6 R 75/96p-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.Februar 1996, GZ 25 Cg 156/95w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß vom 9.7.1996, 4 Ob 2120/96k, wird dahin berichtigt, daß im letzten Satz des ersten Absatzes auf Seite 8 der Beschlußausfertigung ("Das Ankündigen des Vorhangnähens ohne besondere Berechnung beim Kauf von Vorhängen im Gewerbe der Raumausstatter fällt daher nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer eins, UWG") das Wort "nicht" zu entfallen hat.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus der gesamten Begründung der Entscheidung ergibt, hat der erkennende Senat das Vorliegen des genannten Ausnahmetatbestandes bejaht. Der Schlußsatz im ersten Absatz auf Seite 8 der Beschlußausfertigung ist daher offenbar unrichtig. Gemäß der Paragraphen 419, 430, ZPO war daher die Begründung der Entscheidung dahin richtigzustellen, daß das Wort "nicht" in dem bezeichneten Satz zu entfallen hat.

Anmerkung

E44834 04AT1206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02120.96K.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19961217_OGH0002_0040OB02120_96K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0079402 Rechtssatz 1994 – zuletzt 09.07.1996Zivilrecht
Handelsüblichkeit im Sinn der angeführten Gesetzesstelle ist nämlich immer dann zu bejahen, wenn sich die Nebenleistung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält. Es braucht sich also durch …
RS0081417 Rechtssatz 1992 – zuletzt 23.03.2011Zivilrecht
Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muss mit der …
RS0084438 Rechtssatz 1984 – zuletzt 18.11.2008Zivilrecht
Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkungen ist der Schutz des Käufers vor unsachlicher und irreführender Wertreklame und Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung. - "Kostenlose Konfektionsänderung".
RS0090652 Rechtssatz 1995 – zuletzt 26.01.1999Zivilrecht
Dafür, ob es sich um eine Zugabe handelt, ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt; auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es weniger an. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen …
RS0106457 Rechtssatz 1996 – zuletzt 15.02.2000Zivilrecht
Durch die Bestimmung des § 9a Abs 2 Z1 UWG sollen hauptsächlich eingebürgerte Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, die als Mittel der Kundenwerbung anerkannt sind und von denen auch eine Beeinträchtigung des redlichen Geschäftsverkehrs nicht zu besorgen i …
RS0106458 Rechtssatz 1996 – zuletzt 08.07.2008Zivilrecht
Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 1 UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und i …
RS0106459 Rechtssatz 09.07.1996Zivilrecht
Eine räumlich beschränkte Übung reicht für die Begründung der Handelsüblichkeit iS des § 9a Abs 2 Z 1 UWG nicht aus. (Hier: Vorhangnähen gratis.)
RS0106460 Rechtssatz 09.07.1996Zivilrecht
Hat eine neben der Hauptware gewährte Leistung Zugabecharakter, so ist sie aber nicht schon dann schlechthin zulässig, wenn sie handelsüblich ist; sie muß Zugehör zur Hauptware oder Hauptleistung sein. Das ist beim Nähen gekaufter Vorhänge der Fall, weil di …
RS0106461 Rechtssatz 09.07.1996Zivilrecht
Der Ausnahmekatalog des § 9 a Abs 2 UWG verbietet es, das Merkmal der Geringwertigkeit (§ 9a Abs 2 Z 4 UWG) auch auf solche Ausnahmen anzuwenden, in denen es nicht als Tatbestandsmerkmal genannt ist. § 9 a Abs 2 Z 1 UWG enthält nur die Beschränkung, daß die …
RS0106462 Rechtssatz 09.07.1996Zivilrecht
Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung ist der Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame und die Vermeidung eines gegenseitigen Übersteigerns von Mitbewerbern mit (weiteren) Nebenleistungen (so schon E.v. 24.1.1984, 4 Ob 301/84 zu …
RS0106463 Rechtssatz 09.07.1996Zivilrecht
Das Ankündigen des Vorhangnähens ohne besondere Berechnung beim Kauf von Vorhängen im Gewerbe der Raumausstatter fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 9 a Abs 2 Z 1 UWG. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die angesprochenen Kreise diese Ankündigung nicht …