Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0106457×

Rechtssatz RS0106457

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106457

Geschäftszahl

4Ob2120/96k; 4Ob7/00h

Entscheidungsdatum

15.02.2000

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2, Z1 UWG sollen hauptsächlich eingebürgerte Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, die als Mittel der Kundenwerbung anerkannt sind und von denen auch eine Beeinträchtigung des redlichen Geschäftsverkehrs nicht zu besorgen ist, geschont werden (HA-PrämienG, abgedruckt in Schönherr/Wiltschek, UWG6, 48 Anmerkung 10 zu Paragraph 9 a,). Die tatsächliche Branchenübung ist aber nicht der einzige Grund für die Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestandes. Auch eine neuartige, erstmals gewährte Nebenleistung kann handelsüblich sein, sofern sie nur nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich vernünftig erscheint. (Hier: Vorhangnähen gratis.)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2120/96k
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2120/96k
  • 4 Ob 7/00h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 7/00h
    Auch; nur: Durch die Bestimmung des § 9a Abs 2 Z1 UWG sollen hauptsächlich eingebürgerte Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, die als Mittel der Kundenwerbung anerkannt sind und von denen auch eine Beeinträchtigung des redlichen Geschäftsverkehrs nicht zu besorgen ist, geschont werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106457

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0040OB02120_96K0000_001