Rechtssatz RS0084438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084438
Entscheidungsdatum
18.11.2008
Rechtssatz
Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkungen ist der Schutz des Käufers vor unsachlicher und irreführender Wertreklame und Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung. - "Kostenlose Konfektionsänderung".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 301/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 301/84
Veröff: SZ 57/15 = RdW 1984,170 = ÖBl 1984,83
- 4 Ob 2120/96k
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2120/96k
Beisatz: § 9a UWG - Vorhangnähen gratis. (T1)
- 4 Ob 154/08p
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 154/08p
Vgl; Beisatz: Das Zugabenverbot hat nicht bloß verbraucherschützenden Charakter. Vielmehr soll es auch das gegenseitige Übersteigern von Mitbewerbern mit (weiteren) Nebenleistungen verhindern und dadurch vor allem solche Mitbewerber schützen, die aufgrund ihrer geringeren wirtschaftlichen Mittel nicht in der Lage sind, den Absatz ihrer Produkte durch unentgeltliche Zugaben zu fördern. Das Verbot dient daher auch dem Erhalt eines funktionierenden Wettbewerbs auf Märkten mit unterschiedlich finanzkräftigen Anbietern. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084438
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19840124_OGH0002_0040OB00301_8400000_002