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Rechtssatz RS0106461

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106461

Geschäftszahl

4Ob2120/96k

Entscheidungsdatum

09.07.1996

Rechtssatz

Der Ausnahmekatalog des Paragraph 9, a Absatz 2, UWG verbietet es, das Merkmal der Geringwertigkeit (Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 4, UWG) auch auf solche Ausnahmen anzuwenden, in denen es nicht als Tatbestandsmerkmal genannt ist. Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer eins, UWG enthält nur die Beschränkung, daß die Nebenleistung Zugehöreigenschaft haben muß. Daraus ergibt sich in wertmäßiger Hinsicht nur, daß die zur Hauptware erbrachte Leistung dann noch als Nebenleistung angesehen werden kann, wenn ihr Wert zum Preis der Hauptware in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis steht. Eine Beschränkung auf geringfügige Nebenleistungen läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine Grenze bildet nur die gebotene Rücksichtnahme auf den Zweck des Zugabenverbots. (Hier: Vorhangnähen gratis.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106461

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0040OB02120_96K0000_005