Rechtssatz RS0106458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106458
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Rechtssatz
Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 1 UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (Hier: Vorhangnähen gratis.)Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins, UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (Hier: Vorhangnähen gratis.)
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2120/96k
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2120/96k
- 4 Ob 7/00h
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 7/00h
Auch; nur: Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 1 UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (T1)
- 4 Ob 57/08y
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
nur: Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (T2); Bem: Ob ein kaufabhängiges Gewinnspiel für Kinder, das unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 8 UWG fiele, eine unzulässige Geschäftspraktik im Sinn des Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG bilden könnte, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T3); Veröff: SZ 2008/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106458
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19960709_OGH0002_0040OB02120_96K0000_002