Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0106458×

Rechtssatz RS0106458

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106458

Entscheidungsdatum

08.07.2008

Rechtssatz

Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins, UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (Hier: Vorhangnähen gratis.)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2120/96k
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2120/96k
  • 4 Ob 7/00h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 7/00h
    Auch; nur: Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 1 UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (T1)
  • 4 Ob 57/08y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
    nur: Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (T2); Bem: Ob ein kaufabhängiges Gewinnspiel für Kinder, das unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 8 UWG fiele, eine unzulässige Geschäftspraktik im Sinn des Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG bilden könnte, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T3); Veröff: SZ 2008/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106458

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0040OB02120_96K0000_002