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Rechtssatz RS0079402

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079402

Geschäftszahl

4Ob22/94; 4Ob2120/96k

Entscheidungsdatum

09.07.1996

Rechtssatz

Handelsüblichkeit im Sinn der angeführten Gesetzesstelle ist nämlich immer dann zu bejahen, wenn sich die Nebenleistung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält. Es braucht sich also durchaus nicht immer um eine allgemeine, schon bestehende Gewohnheit zu handeln; auch eine neuartige, erstmals gewährte Nebenleistung kann handelsüblich sein, sofern sie nur nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich vernünftig erscheint.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 22/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 22/94
  • 4 Ob 2120/96k
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2120/96k
    Beisatz: Vorhangnähen gratis. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079402

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_008