Rechtssatz RS0079402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079402
Entscheidungsdatum
09.07.1996
Rechtssatz
Handelsüblichkeit im Sinn der angeführten Gesetzesstelle ist nämlich immer dann zu bejahen, wenn sich die Nebenleistung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält. Es braucht sich also durchaus nicht immer um eine allgemeine, schon bestehende Gewohnheit zu handeln; auch eine neuartige, erstmals gewährte Nebenleistung kann handelsüblich sein, sofern sie nur nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich vernünftig erscheint.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 22/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 22/94
- 4 Ob 2120/96k
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2120/96k
Beisatz: Vorhangnähen gratis. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079402
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_008