Rechtssatz RS0083598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083598
Geschäftszahl
4Ob349/78; 4Ob345/79; 4Ob47/95; 4Ob86/95 (4Ob87/95); 4Ob2053/96g; 4Ob109/98b
Entscheidungsdatum
21.04.1998
Rechtssatz
Aus dem Begriff der Zugabe und dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkungen kann abgeleitet werden, daß die Zugabe wertmäßig nicht außer jedem Verhältnis zur Hauptware stehen darf, ihr Wert also in jedem Fall erheblich unter dem der Hauptware zurückbleiben muß. (Stiefelkönig-Reisetasche).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 349/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 349/78
- 4 Ob 345/79
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 345/79
Beisatz: Kurier-Wanderkarten (T1)
- 4 Ob 47/95
Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 47/95
Vgl aber; Beisatz: Soweit diesem Leitsatz zu entnehmen ist, daß es immer nur auf die Wertrelation ankomme, so daß also auch eine absolut wertvolle Zugabe zu einer besonders teuren Ware als Reklamegegenstand in Frage komme, kann diese Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden. Auch nach österreichischem Recht gilt - wie sich aus der Absicht des Gesetzgebers und dem offenbaren Gesetzeszweck ergibt -, daß der Reklamegegenstand absolut geringwertig sein muß (so die herrschende Ansicht zum deutschen Recht). (T2) Beisatz: Hier: § 9 a UWG. (T3) Veröff: SZ 68/99
- 4 Ob 86/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 86/95
Vgl aber; Beisatz: Dafür, ob es sich um eine Zugabe handelt, ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt; auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es weniger an. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal Gegenteiliges vom Gesetzgeber nicht gefordert wird. (Hier: Gutschein im Wert von S 5,- in einer Tageszeitung, die S 3,- kostete), - Bazar-Alles-Gutschein II. (T4)
- 4 Ob 2053/96g
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2053/96g
Vgl aber; Beis wie T4 nur: Dafür, ob es sich um eine Zugabe handelt, ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt; auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es weniger an. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal Gegenteiliges vom Gesetzgeber nicht gefordert wird. (T5) Beisatz: Auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es grundsätzlich nicht an. (T6) Beisatz: CA-Tausender. (T7)
- 4 Ob 109/98b
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 109/98b
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083598
Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0040OB00349_7800000_001