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Rechtssatz RS0083598×

Rechtssatz RS0083598

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083598

Geschäftszahl

4Ob349/78; 4Ob345/79; 4Ob47/95; 4Ob86/95 (4Ob87/95); 4Ob2053/96g; 4Ob109/98b

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Norm

ZugG §3 Abs1 litb

Rechtssatz

Aus dem Begriff der Zugabe und dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkungen kann abgeleitet werden, daß die Zugabe wertmäßig nicht außer jedem Verhältnis zur Hauptware stehen darf, ihr Wert also in jedem Fall erheblich unter dem der Hauptware zurückbleiben muß. (Stiefelkönig-Reisetasche).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 349/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 349/78
  • 4 Ob 345/79
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 345/79
    Beisatz: Kurier-Wanderkarten (T1)
  • 4 Ob 47/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 47/95
    Vgl aber; Beisatz: Soweit diesem Leitsatz zu entnehmen ist, daß es immer nur auf die Wertrelation ankomme, so daß also auch eine absolut wertvolle Zugabe zu einer besonders teuren Ware als Reklamegegenstand in Frage komme, kann diese Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden. Auch nach österreichischem Recht gilt - wie sich aus der Absicht des Gesetzgebers und dem offenbaren Gesetzeszweck ergibt -, daß der Reklamegegenstand absolut geringwertig sein muß (so die herrschende Ansicht zum deutschen Recht). (T2) Beisatz: Hier: § 9 a UWG. (T3) Veröff: SZ 68/99
  • 4 Ob 86/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 86/95
    Vgl aber; Beisatz: Dafür, ob es sich um eine Zugabe handelt, ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt; auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es weniger an. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal Gegenteiliges vom Gesetzgeber nicht gefordert wird. (Hier: Gutschein im Wert von S 5,- in einer Tageszeitung, die S 3,- kostete), - Bazar-Alles-Gutschein II. (T4)
  • 4 Ob 2053/96g
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2053/96g
    Vgl aber; Beis wie T4 nur: Dafür, ob es sich um eine Zugabe handelt, ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt; auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es weniger an. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal Gegenteiliges vom Gesetzgeber nicht gefordert wird. (T5) Beisatz: Auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es grundsätzlich nicht an. (T6) Beisatz: CA-Tausender. (T7)
  • 4 Ob 109/98b
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 109/98b
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083598

Dokumentnummer

JJR_19780704_OGH0002_0040OB00349_7800000_001