Rechtssatz RS0090650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090650
Geschäftszahl
4Ob86/95 (4Ob87/95)
Entscheidungsdatum
21.11.1995
Rechtssatz
Ungeachtet des vom Gesetzgeber in § 9 a Abs 1 UWG gewählten Wortlauts (.... wer ankündigt, daß er .... gewährt) ist die Rechtsprechung zu § 1 ZugG, daß ein Zugabenverstoß auch dann vorliegen kann, wenn der Lieferant der Zugabe ein vom Lieferanten der Hauptsache verschiedener Dritter ist, weiterhin anwendbar (aA Graff, Das "er" in § 9 a Abs 1 UWG, ecolex 1992, 713). Dies gilt insbesondere dann, wenn beide im gemeinsamen geschäftlichen Interesse handeln, sofern nach der Auffassung des Verkehrs die Zuwendung des Dritten als Nebenleistung zum Hauptgeschäft des Verkäufers erscheinen mußte.Ungeachtet des vom Gesetzgeber in Paragraph 9, a Absatz eins, UWG gewählten Wortlauts (.... wer ankündigt, daß er .... gewährt) ist die Rechtsprechung zu Paragraph eins, ZugG, daß ein Zugabenverstoß auch dann vorliegen kann, wenn der Lieferant der Zugabe ein vom Lieferanten der Hauptsache verschiedener Dritter ist, weiterhin anwendbar (aA Graff, Das "er" in Paragraph 9, a Absatz eins, UWG, ecolex 1992, 713). Dies gilt insbesondere dann, wenn beide im gemeinsamen geschäftlichen Interesse handeln, sofern nach der Auffassung des Verkehrs die Zuwendung des Dritten als Nebenleistung zum Hauptgeschäft des Verkäufers erscheinen mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090650
Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00086_9500000_001