Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0079375×

Rechtssatz RS0079375

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079375

Geschäftszahl

4Ob63/94

Entscheidungsdatum

31.05.1994

Rechtssatz

Den Massenmedien kommt bei der Information über Themen von allgemeinem Interesse, wie Umwelt und Gesundheit, eine wichtige Aufgabe zu. Mit einem Teststreifen für das Trinkwasser, den der Leser verwenden soll, um das Ergebnis für weitere Initiativen (auch) der Zeitung mitzuteilen, wird die mit dem Artikel über das Trinkwasser gebotene Aufklärung und Hilfe bei der "Rettung des österreichischen Trinkwassers" abgerundet. Der Wasserteststreifen ist daher ein Bestandteil der Zeitschrift; mit seiner Ankündigung auf dem Titelblatt haben die Beklagten nur zulässigerweise auf den Inhalt ihrer Publikation hingewiesen. Daß die Gestaltung der Ankündigung offenbar bezweckt, das Interesse auf den Artikel und damit auf die Zeitschrift zu lenken, kann nichts daran ändern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 63/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079375

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00063_9400000_001